Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2022, Az. 1 BvR 2578/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 8252

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Zuständigkeitswechsel im Ausgangsverfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] fehlen schon deshalb, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Darlegungslast nicht aufgezeigt, dass das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht.

3

Zwar können Zwischenentscheidungen wie der hier angegriffene Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs jedenfalls dann tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1 [X.]) einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn die Entscheidung darüber Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (vgl. [X.] 119, 292 <294> m.w.N.; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 9). Ob von dem angegriffenen Beschluss eine solche Wirkung für das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass das Rechtsschutzbedürfnis besteht, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag für das Verfahren zur Sache nicht mehr die 3[X.], der der von ihr erfolglos abgelehnte Richter angehört, sondern die 30. Kammer des [X.] zuständig ist.

4

Das Rechtsschutzbedürfnis muss grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] gegeben sein. Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens kann es fortbestehen, wenn anderenfalls entweder die Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. [X.] 159, 223 <273 Rn. 98>; stRspr). Für das Vorliegen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen, zu denen das Rechtsschutzbedürfnis gehört, auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] trägt die beschwerdeführende Person die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgende [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7 f. m.w.N.).

5

Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Ihr Vorbringen, es sei wegen der rechtskräftigen Zurückweisung des [X.] "keineswegs ausgeschlossen, dass [X.] im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut mit der Sache befasst wird", benennt wegen des Zuständigkeitswechsels lediglich eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegte theoretische Möglichkeit, dass der von ihr erfolglos abgelehnte Richter nochmals mit dem Verfahren befasst werden könnte. Das reicht nicht aus, um ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 26 m.w.N.).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2578/21

21.12.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG München, 28. Oktober 2021, Az: M 31 K 19.2699, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2022, Az. 1 BvR 2578/21 (REWIS RS 2022, 8252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8252

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