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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 232/02
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.354,17 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 3 - Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2 BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des [X.] aufgerechnet hat, waren nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirk-sam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen [X.] hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuord-nen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 13 Rn. 9 f).
Da die Klägerin infolge der Aufrechnung [X.] bei der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betref-fende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der [X.] aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt. - 4 - Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.05.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 232/02 (REWIS RS 2005, 3742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3742
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