Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 232/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 232/02
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.354,17 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 3 - Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2 BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des [X.] aufgerechnet hat, waren nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirk-sam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen [X.] hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuord-nen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 13 Rn. 9 f).

Da die Klägerin infolge der Aufrechnung [X.] bei der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betref-fende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der [X.] aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt. - 4 - Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 232/02

03.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 232/02 (REWIS RS 2005, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.