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PDF anzeigen [X.][X.] [X.] ZA 6/05
vom 14. Juli 2005 in dem Re[X.]htsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 bes[X.]hlossen:
Dem Kläger wird die für die Dur[X.]hführung der Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2004 sowie dessen S[X.]hlußurteil vom 9. März 2005 na[X.]hgesu[X.]hte Prozeßkostenhilfe versagt.
Gründe:
1. Das Revisionsgeri[X.]ht kann na[X.]h dem seit dem 1. Januar 2002 gelten-den neuen Re[X.]htsmittelre[X.]ht (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, [X.] I, 1887) ein Berufungsurteil nur no[X.]h überprüfen, wenn entweder das Berufungsgeri[X.]ht die Revision zugelassen hat - was hier ni[X.]ht ges[X.]hehen ist - oder eine Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision Erfolg hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung hat oder die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese [X.] sind insoweit erfüllt, als das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuzahlende [X.] von der S[X.]hadenssumme abgezogen hat. - 3 -
2. Im übrigen hat die Sa[X.]he weder grundsätzli[X.]he Bedeutung no[X.]h [X.] die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß eines der Berufungsurteile auf einem [X.] gegen das re[X.]htli[X.]he Gehör beruht. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ergibt si[X.]h aus ihnen ni[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht S[X.]hriftsätze des [X.], etwa diejenigen vom 12. Oktober 2000, 14. Dezember 2000 und 12. Dezember 2002 nebst der damit verbundenen umfangrei[X.]hen Anlagen und Beweisantritte, ni[X.]ht zur Kenntnis genommen hat. In den erwähnten S[X.]hriftsätzen ging es im wesentli[X.]hen um die Redli[X.]hkeit der [X.]. Die von dem Kläger hierzu angeführten "Indikatoren" sind im Tatbestand des Grund- und Teilurteils refe-riert, und in den Ents[X.]heidungsgründen hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht umfäng-li[X.]h damit auseinandergesetzt.
Dur[X.]h die Ablehnung der mit S[X.]hriftsätzen vom 17. und 28. Februar 2005 beantragten Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung, um dem [X.] die Stellung eines modifizierten [X.] zu ermögli[X.]hen, ist sein Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ni[X.]ht verletzt worden.
Soweit das Berufungsgeri[X.]ht den von dem Antragsteller angetretenen Beweis für die Behauptung, ein Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h wäre binnen se[X.]hs Monaten verbes[X.]hieden worden, für ungeeignet angesehen hat, hält si[X.]h dies im Rahmen tatri[X.]hterli[X.]her Beurteilung.
- 4 - b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage na[X.]h der Beweislast für die Redli[X.]hkeit der [X.] hält si[X.]h das Berufungsurteil im Rahmen der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. Im Anwaltsregreßprozeß gelten grundsätzli[X.]h die Beweislast-regeln des [X.] (st. Rspr., vgl. etwa [X.], [X.]. v. 2. Juli 1987 - [X.] ZR 94/86, [X.], 1344, 1345; v. 2. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741, 744). Im [X.] gilt das [X.]. Im [X.] ist dann gemäß § 287 ZPO über die haftungsausfüllende Kausalität zu ents[X.]heiden ([X.]Z 133, 110, 112 ff). Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht bea[X.]htet. Es hat - in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.] 1996, 92, 93) - für die Annahme der Unredli[X.]hkeit vorausgesetzt, daß dafür wenigstens greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Dies sieht au[X.]h der Kläger ni[X.]ht [X.]. Er ma[X.]ht ledigli[X.]h geltend, greifbare tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte vorge-tragen zu haben. Das hat das Berufungsgeri[X.]ht mit ausführli[X.]her Begründung verneint. Daß der Kläger auf seinem gegenteiligen Standpunkt beharrt und damit die Wertung des Berufungsgeri[X.]hts dur[X.]h seine eigene ersetzt, [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht die Zulassung der Revision, weil si[X.]h die Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für unredli[X.]hen Erwerb vorliegen, ni[X.]ht allgemein be-antworten läßt. Wel[X.]he Wertung im Einzelfall die ri[X.]htige ist, kann im Verfahren der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht geprüft werden.
[X.]) [X.] des [X.] betreffen angebli[X.]he Subsumtions-fehler des Berufungsgeri[X.]hts oder dessen Beweiswürdigung. Für eine grund-sätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he ist insoweit ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h; eine hö[X.]hstri[X.]h-terli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h ni[X.]ht zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung erforderli[X.]h.
- 5 - 3. Soweit eine grundsätzli[X.]he Bedeutung dargetan ist (oben 1.), geht es ledigli[X.]h um Beträge von insgesamt allenfalls 2.361,88 •. Damit steht § 26 Nr. 8 EGZPO einem (teilweisen) Erfolg der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde entge-gen. Die Behandlung des Lastenausglei[X.]hs ist ein abtrennbarer Teil des Pro-zeßstoffs. Dann muß dieser Teil, für den ein Zulassungsgrund für die Revision hinrei[X.]hend dargelegt ist, die gesetzli[X.]he Wertgrenze von 20.000 Euro über-steigen ([X.], Bes[X.]hl. v. 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720). Dies ist hier ni[X.]ht der Fall. Deshalb hat die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde keine hin-rei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZA 12/04 (REWIS RS 2005, 2556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2556
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