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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 67/04 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.934,24 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz liegt allerdings vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] scheidet ein [X.] aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus, wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder ge-flossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein 2 - 3 - ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt ([X.], Urt. v. 16. Dezember 1970 - [X.], NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - [X.] ZR 151/95, [X.], 662; v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - [X.], [X.], 1465, 1466). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in [X.]Z 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausführungen sich auf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines Gegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim [X.], eines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist. 3 2. Auf die genannte Frage kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 4 Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-satzaussonderungsrecht gemäß § 48 [X.]. 5 Die Klägerin hatte aufgrund der [X.] mit der Schuldnerin ein [X.] an dem von ihr übersandten Wechsel. Dieser war zwar bereits vor Abschluss des [X.] an die Schuldnerin übertragen worden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden, unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. [X.]Z 155, 227, 232). Aus der [X.] ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treu-händerisch für die Klägerin zu verwahren hatte. 6 - 4 - Wie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin aufgrund der [X.] berechtigt, den Wechsel einzulösen. Sie musste ihn nicht an die N.
AG weiter indossieren oder dieser die Wechselforderung abtreten. 7 Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin nach der [X.] verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhände-risch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Ge-schäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Die [X.] hätte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu [X.] Treuhandkonto einziehen lassen müssen. Hierfür war nach Abschluss des [X.] genügend Zeit. Der Wechsel wurde erst über einen Monat nach Abschluss des [X.] zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durch-geführte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt. 8 - 5 - Hinsichtlich der auf das Geschäftskonto der Schuldnerin geflossenen Wechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48 [X.]. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch im Sinne des § 48 Satz 2 [X.] auf dem Konto vorhanden war (vgl. [X.]Z 141, 116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begründet. 9 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2003 - 9 O 2416/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 67/04 (REWIS RS 2006, 4591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4591
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