Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZA 6/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2546

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] [X.] ZA 6/05
vom 14. Juli 2005 in dem Re[X.]htsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 bes[X.]hlossen:
Dem Kläger wird die für die Dur[X.]hführung der Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2004 sowie dessen S[X.]hlußurteil vom 9. März 2005 na[X.]hgesu[X.]hte Prozeßkostenhilfe versagt.

Gründe:

1. Das Revisionsgeri[X.]ht kann na[X.]h dem seit dem 1. Januar 2002 gelten-den neuen Re[X.]htsmittelre[X.]ht (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, [X.] I, 1887) ein Berufungsurteil nur no[X.]h überprüfen, wenn entweder das Berufungsgeri[X.]ht die Revision zugelassen hat - was hier ni[X.]ht ges[X.]hehen ist - oder eine Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision Erfolg hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung hat oder die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese [X.] sind insoweit erfüllt, als das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuzahlende [X.] von der S[X.]hadenssumme abgezogen hat. - 3 -

2. Im übrigen hat die Sa[X.]he weder grundsätzli[X.]he Bedeutung no[X.]h [X.] die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß eines der Berufungsurteile auf einem [X.] gegen das re[X.]htli[X.]he Gehör beruht. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ergibt si[X.]h aus ihnen ni[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht S[X.]hriftsätze des [X.], etwa diejenigen vom 12. Oktober 2000, 14. Dezember 2000 und 12. Dezember 2002 nebst der damit verbundenen umfangrei[X.]hen Anlagen und Beweisantritte, ni[X.]ht zur Kenntnis genommen hat. In den erwähnten S[X.]hriftsätzen ging es im wesentli[X.]hen um die Redli[X.]hkeit der [X.]. Die von dem Kläger hierzu angeführten "Indikatoren" sind im Tatbestand des Grund- und Teilurteils refe-riert, und in den Ents[X.]heidungsgründen hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht umfäng-li[X.]h damit auseinandergesetzt.

Dur[X.]h die Ablehnung der mit S[X.]hriftsätzen vom 17. und 28. Februar 2005 beantragten Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung, um dem [X.] die Stellung eines modifizierten [X.] zu ermögli[X.]hen, ist sein Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ni[X.]ht verletzt worden.

Soweit das Berufungsgeri[X.]ht den von dem Antragsteller angetretenen Beweis für die Behauptung, ein Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h wäre binnen se[X.]hs Monaten verbes[X.]hieden worden, für ungeeignet angesehen hat, hält si[X.]h dies im Rahmen tatri[X.]hterli[X.]her Beurteilung.
- 4 - b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage na[X.]h der Beweislast für die Redli[X.]hkeit der [X.] hält si[X.]h das Berufungsurteil im Rahmen der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. Im Anwaltsregreßprozeß gelten grundsätzli[X.]h die Beweislast-regeln des [X.] (st. Rspr., vgl. etwa [X.], [X.]. v. 2. Juli 1987 - [X.] ZR 94/86, [X.], 1344, 1345; v. 2. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741, 744). Im [X.] gilt das [X.]. Im [X.] ist dann gemäß § 287 ZPO über die haftungsausfüllende Kausalität zu ents[X.]heiden ([X.]Z 133, 110, 112 ff). Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht bea[X.]htet. Es hat - in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.] 1996, 92, 93) - für die Annahme der Unredli[X.]hkeit vorausgesetzt, daß dafür wenigstens greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Dies sieht au[X.]h der Kläger ni[X.]ht [X.]. Er ma[X.]ht ledigli[X.]h geltend, greifbare tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte vorge-tragen zu haben. Das hat das Berufungsgeri[X.]ht mit ausführli[X.]her Begründung verneint. Daß der Kläger auf seinem gegenteiligen Standpunkt beharrt und damit die Wertung des Berufungsgeri[X.]hts dur[X.]h seine eigene ersetzt, [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht die Zulassung der Revision, weil si[X.]h die Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für unredli[X.]hen Erwerb vorliegen, ni[X.]ht allgemein be-antworten läßt. Wel[X.]he Wertung im Einzelfall die ri[X.]htige ist, kann im Verfahren der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht geprüft werden.

[X.]) [X.] des [X.] betreffen angebli[X.]he Subsumtions-fehler des Berufungsgeri[X.]hts oder dessen Beweiswürdigung. Für eine grund-sätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he ist insoweit ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h; eine hö[X.]hstri[X.]h-terli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h ni[X.]ht zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung erforderli[X.]h.
- 5 - 3. Soweit eine grundsätzli[X.]he Bedeutung dargetan ist (oben 1.), geht es ledigli[X.]h um Beträge von insgesamt allenfalls 2.361,88 •. Damit steht § 26 Nr. 8 EGZPO einem (teilweisen) Erfolg der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde entge-gen. Die Behandlung des Lastenausglei[X.]hs ist ein abtrennbarer Teil des Pro-zeßstoffs. Dann muß dieser Teil, für den ein Zulassungsgrund für die Revision hinrei[X.]hend dargelegt ist, die gesetzli[X.]he Wertgrenze von 20.000 Euro über-steigen ([X.], Bes[X.]hl. v. 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720). Dies ist hier ni[X.]ht der Fall. Deshalb hat die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde keine hin-rei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZA 6/05

14.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZA 6/05 (REWIS RS 2005, 2546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2546

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.