Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. XI ZR 294/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 845

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. November 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] Art. 1 § 3 Nr. 8 Die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch [X.] ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] im Interesse des Verbraucherschutzes erforder-lich, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven [X.] dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interes-ses ermöglicht. [X.], Urteil vom 14. November 2006 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2006 durch [X.] am [X.] als Vorsitzenden und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von [X.] zählen. Er strebt eine Klärung der Beweislastvertei-lung bei missbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener [X.] an. Zu diesem Zweck nimmt er die beklagte Sparkasse im Wege einer Sammelklage aus abgetretenem Recht von neunzehn ihrer Kunden auf Auszahlung, hilfsweise Wiedergutschrift von Beträgen in Höhe von [X.] - 3 - samt 13.543,58 • in Anspruch, die die Beklagte den Kundenkonten be-lastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten [X.], s-Cards oder Sparkassenkar-ten jeweils unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer getätigt worden waren.
Die Parteien streiten darüber, ob die Abtretungen der Kundenfor-derungen an den Kläger, der über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügt, wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sind, oder ob der Kläger sich auf Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] be-rufen kann. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Belastungs-buchungen, die die Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, an-gesichts der kurzen Zeiträume zwischen dem Verlust der Karten und ih-rem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche bereits der erste Anschein dafür, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte und der PIN-Nummer grob verletzt hätten. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das [X.], hilfsweise die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 13.543,58 • nebst Zinsen sowie weiter hilfsweise die Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge. 3 - 4 - Entscheidungsgründe:
4 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in [X.], 32 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Das [X.] habe die Aktivlegitimation des [X.] zu Recht verneint, weil seine Abtretungsvereinbarungen mit den Kunden der [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig [X.]. Der Kläger handele geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 [X.], da er mit Sammelklagen vor verschiedenen Gerichten Ansprüche ge-schädigter Karteninhaber aus vergleichbaren Fällen gegen dasselbe kar-tenausgebende Kreditinstitut geltend mache. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] sei nicht erfüllt, weil er nicht schon bei einem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang eingreife, sondern besonde-re Umstände voraussetze, aufgrund derer die gerichtliche Geltendma-chung der abgetretenen Forderungen durch eine Verbraucherorganisati-on im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Solche beson-deren Umstände lägen hier nicht vor. Es sei weder ausreichend, dass die Frage des Anscheinsbeweises bei Kreditkartenmissbrauch eine Vielzahl von Fällen betreffe (kollektives Moment), noch dass [X.] hierzu regelmäßig aussagekräftigere und repräsentativere [X.] - 5 - onen zur Verfügung stünden als dem einzelnen Verbraucher. Da es sich bei der Frage des Anscheinsbeweises jeweils um eine von dem konkre-ten [X.] und dem jeweiligen Sicherheitssystem abhängige Einzelfallentscheidung handele, könne mit der vorliegenden Klage zu-dem keine generelle Klärung erzielt werden. Schließlich habe der Kläger nicht dargetan, dass für die einzelnen Zedenten, etwa wegen eines zu geringfügigen Schadens, kein ausreichender Anreiz für eine Individual-klage bestehe.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aktivlegiti-miert. Ein Verstoß gegen das [X.] liegt nicht vor, da sich der Kläger auf die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] berufen kann. 7 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass das Vorgehen des [X.] als geschäftsmäßige Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] unterliegt. Geschäfts-mäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegen-heit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, selbst wenn dies unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.], 8 - 6 - 102, 103 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. Art. 1 § 1 [X.] 102; [X.], in: [X.]Prütting, [X.]. [X.] Art. 1 § 1 [X.] 35). Das ist hier der Fall, weil es erklärtes Vorhaben des [X.] ist, im Wege von Sammelklagen eine gerichtliche Klärung der Beweislastverteilung bei Kreditkartenmiss-brauch herbeizuführen.
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht aktiv-legitimiert wäre, weil in diesem Fall nicht nur seine vertraglichen Verein-barungen mit den Zedenten über die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzforderungen gemäß § 134 BGB nichtig wären, sondern auch die Forderungsabtretungen als solche, die die geschäftsmäßige gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Kläger ermöglichen sollen (vgl. [X.]Z 47, 364, 369; 61, 317, 324; Beschluss vom 8. [X.], [X.], 2214; Urteil vom 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 1974, 1975). 9 2. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision im Ergebnis mit Erfolg beanstandet - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetre-tener Verbraucherforderungen durch [X.] und andere [X.], die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass eine solche Erforderlichkeit nicht schon bei jedem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang oder bei bloßer 10 - 7 - Berührung von [X.]n zu bejahen ist, sondern einer dar-über hinausgehenden Rechtfertigung für die Einschaltung des [X.] bedarf. Das Berufungsgericht hat aber an diese [X.] zu hohe Anforderungen gestellt. 11 In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welcher Maßstab an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] anzulegen ist.
a) Die hohen Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. bereits [X.] [X.], 319 ff. zu einer Musterklage) werden [X.] auch in der Literatur vertreten. Danach soll der Anwendungsbereich zulässiger gerichtlicher Forderungseinziehung durch [X.] praktisch auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. den der [X.] gemäß § 661a BGB beschränkt ([X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. Art. 1 § 3 [X.] 471.1) und insbesondere in der vor-liegenden Konstellation nicht eröffnet sein ([X.] [X.]. 1 § 3 [X.] 2.06). Auch das [X.] Frankfurt ([X.], 463 ff.) hat die Erforderlichkeit der Verbandsklage in Fällen des Kreditkartenmiss-brauchs mit der Begründung verneint, die Anwendbarkeit des [X.] sei jeweils individuell zu prüfen, so dass keine generelle Klä-rung einer für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage er-zielt werden könne. 12 b) Die übrigen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung [X.] geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.]. 13 - 8 - aa) Einer Meinung zufolge enthält das Merkmal der Erforderlichkeit keine eigenständige inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern bringt lediglich die grundsätzliche Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Rechtsbesorgung durch [X.] zum Ausdruck, dergemäß die Klage einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall bezogenen [X.] dienen müsse. Einer uferlosen Ausübung der gericht-lichen Forderungseinziehung durch [X.] werde durch das Regulativ des Satzungszwecks und der Voraussetzung einer Förde-rung mit öffentlichen Mitteln begegnet ([X.], 230, 234 ff.). 14 [X.]) Nach einer weiteren - auch von der Revision vertretenen - Auf-fassung ist Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] nicht nur als Freistellung von der [X.] nach dem [X.] zu verstehen, sondern als Begründung einer eigenen Klagebefugnis der [X.], die im Kontext mit der Klagebefugnis nach dem [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.) zu sehen sei. Entsprechend den dortigen Maßstäben müsse es [X.] ausreichen, wenn neben dem mit der Klage verfolgten [X.] auch ein kollektives Moment vorliege, [X.]n nicht nur am Rande berührt seien (vgl. [X.], in: [X.], 2. Aufl. [X.] [X.] [X.] 28 ff.; [X.]. [X.], 34, 36 f. sowie [X.]./[X.] NJW 2004, 1502, 1503 f.) oder ein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang bestehe (Kleine-Cosack, [X.] Art. 1 § 3 [X.] 56; vgl. auch [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengeset-ze Stand 158. [X.]. [X.] § 3 [X.] 22). 15 - 9 - cc) Schließlich behandelt eine dritte Rechtsmeinung das Merkmal der Erforderlichkeit zwar als zusätzlich einschränkendes Zulässigkeits-kriterium, stellt daran aber geringere Anforderungen als das Berufungs-gericht. Die Einschaltung eines [X.] soll danach erfor-derlich sein, wenn die Verbandsklage nicht nur zur Durchsetzung von [X.]n geeignet, sondern außerdem auch effektiver als eine [X.] der geschädigten Verbraucher ist, z.B. weil der [X.] über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der Streitfrage verfügt oder das Beweispotential bei gebündelter Rechts-wahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann (vgl. LG Bonn [X.], 1772, 1773 ff.; zustimmend [X.] [X.]. 1 § 3 [X.] 1.06; Derleder EWiR 2005, 579 f.; jurisPK-BGB/Knerr, [X.]. [X.] § 398 [X.] 63; [X.]/[X.], [X.]. § 134 [X.] 21). 16 c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. 17 aa) Gegen die Auffassung, die dem Merkmal der Erforderlichkeit keinen eigenständigen Gehalt beimisst, sprechen Wortlaut, Aufbau und Entstehungsgeschichte des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.]. Der Begriff der Erfor-derlichkeit bringt sprachlich zum Ausdruck, dass die Einschaltung des [X.] nicht nur im allgemeinen [X.] lie-gen, sondern vielmehr zur Interessendurchsetzung angezeigt oder gebo-ten erscheinen muss. Außerdem ist nach Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] ohnehin sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche rechtsbe-sorgende Verbandstätigkeit Voraussetzung, dass die Verbände im Rah-men ihres Aufgabenbereichs und damit im allgemeinen [X.] handeln. Das [X.] hätte daher nicht eingefügt 18 - 10 - werden müssen, wenn es keine eigenständige zusätzliche Bedeutung speziell für die gerichtliche Forderungseinziehung haben sollte. 19 Auch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens legt eine solche Einschränkung nahe. Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde die ge-richtliche Forderungseinziehung noch unbeschränkt, d.h. ohne den Zu-satz der Erforderlichkeit von der Erlaubnispflicht des [X.] freigestellt. Allerdings ergab sich aus der Gesetzesbegründung die Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin auf Unterlassungsklagen beschränkte gerichtliche Verbandstätigkeit auf Zahlungsklagen zu erwei-tern, bei denen für Verbraucher wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für [X.]n besteht (BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Um dieses Regelungsziel auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und gleichzeitig klarzustellen, dass den [X.]n damit keine schlichte Inkassotätigkeit erlaubt werden sollte, sondern die Forderungs-abtretung im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den Zweck haben solle, mit der Durchsetzung eines konkreten Anspruchs verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen, wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses das Kriterium der Erforderlichkeit ergänzend eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210).
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] nicht dagegen, besondere Anforderun-gen an das Merkmal der Erforderlichkeit zu stellen (1). Der Revision ist jedoch insoweit zuzustimmen, als diese Anforderungen nicht so hoch wie vom Berufungsgericht angesetzt werden dürfen (2). 20 - 11 - (1) An[X.] als die Revision meint, kann die weite Auslegung der Klagebefugnis von [X.]n für Unterlassungsklagen nach dem UWG oder [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juni 1989 - [X.], [X.], 753, 754 und vom 8. November 1989 - I Z[X.]/88, [X.], 280, 281; Hefermehl/[X.], Wettbewerbsrecht 22. Aufl. § 13 UWG [X.] 41, 43; [X.], in: [X.] Kommentar zum Wettbewerbsrecht § 13 UWG [X.] 37 ff.; [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 13 [X.] 102; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. [X.] 31b zu § 13 UWG a.F.; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 UWG [X.] 218; [X.], in: [X.], UWG § 8 [X.] 299; Walker, in: [X.]/[X.]/[X.], Anwaltkommentar Schuldrecht § 2 [X.] [X.] 6) nicht auf Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] übertra-gen werden. 21 (a) Auch wenn der Gesetzgeber den [X.]n mit der Freistellung der gerichtlichen Forderungseinziehung von der Erlaub-nispflicht in Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen wollte, über die bereits zulässige Unterlassungsklage hinaus auch das Mittel der Zahlungsklage für die Durchsetzung von [X.] zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 [X.]), ist nicht ersichtlich, dass er damit zugleich eine dem UWG oder [X.] vergleichbare, eigen-ständige Klagebefugnis der Verbände schaffen wollte. 22 § 13 Abs. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 UWG) wies den Verbänden nach allgemeiner Auffassung nicht nur eine prozessuale Klagebefugnis zu. Vielmehr begründete die Vorschrift darüber hinaus eine sachliche Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der [X.] - 12 - nen, indem sie sie mit einem materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)An-spruch aus eigenem Recht ausstattete (vgl. [X.]Z 41, 314, 317 f.; 133, 316, 319; [X.], Urteil vom 27. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1128, 1129; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 [X.] 216 f.; [X.], in: [X.]/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts 3. Aufl. § 21 [X.] 45, 49, 56 f.; [X.], in: [X.], UWG § 8 [X.] 261 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.] 2. Lfg. § 13 [X.] 15 ff.; [X.], in: [X.]/Bornekamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 8 UWG [X.] 3.9; vgl. auch [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. [X.] 12 c). In der aktuellen Regelung der [X.] in § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. hat der Gesetzgeber dies - ebenso wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - sprachlich deutlich zum Ausdruck ge-bracht ("die – Ansprüche – stehen zu–"). Im Unterschied dazu hat er für die gerichtliche Forderungseinziehung keine eigenständige Sachlegi-timation und Klagebefugnis der [X.] begründet, son-dern sich darauf beschränkt, einen weiteren Ausnahmefall von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht zu formulieren, diesen in die - grund-sätzlich eng auszulegende (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1974 - [X.], NJW 1974, 1374, 1375; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. Art. 1 § 3 [X.] 345; [X.], in: [X.]Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. [X.] Art. 1 § 3 [X.] 1) - Aus-nahmeregelung des Art. 1 § 3 [X.] einzufügen und es bei einer Befug-nis aus abgeleitetem Recht zu belassen.
(b) Das Argument der Revision, anerkanntermaßen könne die [X.] von Verbänden auch aus abgeleitetem Recht durch Ermäch-tigungserklärungen oder Abtretungen begründet werden, aufgrund derer 24 - 13 - der Verband dann als treuhänderischer Rechtsinhaber Klage erhebt (vgl. [X.]Z 48, 12, 15; 89, 1, 2 f.; [X.]/[X.] 2. Aufl. vor § 50 [X.] 60; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 51 [X.] 33 f.; [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. vor § 50 [X.] 58; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. vor § 50 [X.] 60 f.), greift nicht. Auch in diesem Fall ist [X.] der Klagebefugnis kein eigenes Recht des Verbandes, sondern wei-terhin die Abtretung der Forderung, die ihrerseits wirksam sein und damit auch den Vorgaben des [X.]es genügen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 1993 - [X.], [X.], 2214; [X.]/[X.] aaO [X.] 61). Hierfür spricht ferner die von der Revi-sion angeführte Entscheidung des [X.] ([X.]Z 89, 1, 3 f.). Danach enthält weder die Verbandsmitgliedschaft als solche noch eine Satzungsbestimmung, nach der der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung des [X.]. Die bloße Tatsache, dass der Kläger zu seinen Aufgaben auch die Wahrung von [X.]n zählt und die Klage sich in diesem Rahmen bewegt, kann daher seine [X.] - zudem noch für Ansprüche von Nichtmitgliedern - nicht be-gründen. (c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 78, 1, 3 ff.) geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts habe die - für die Verbraucher nachteilige - Folge, dass bei einer nicht erforderlichen Verbandsklage keine Hemmung der Verjährung eintrete, während dies bei einer Interpre-tation des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] als rein formale Regelung der Klagebe-fugnis ohne materielle Auswirkung auf die Wirksamkeit der zugrunde lie-genden Forderungsabtretung der Fall sei. Das allein vermag die [X.] - 14 - me einer systemwidrigen Klagebefugnis nicht zu rechtfertigen. Der Ge-setzgeber hat es - wie dargelegt - trotz seiner grundsätzlich verbraucher-schützenden Intention in Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] ausdrücklich bei einer Klagemöglichkeit aus abgeleitetem Recht belassen. Diese birgt aber ge-nerell das Risiko in sich, dass die Klageerhebung keine Verjährungs-hemmung bewirken kann, wenn sie wegen Unwirksamkeit der Forde-rungsübertragung von einem materiell Nichtberechtigten erhoben wurde.
(d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassobüros allein schon aus der Befugnis zur außergerichtlichen Forderungseinzie-hung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen ihrer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] erworben ha-ben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich gel-tend zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 1995 - [X.] ZR 114/95, [X.], 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - [X.] ZR 125/93, [X.], 453, 455 und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2425). Grund dafür ist, dass andernfalls die ihnen [X.] Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung weitgehend bedeutungslos würde, weil die zedierten Forderungen für sie unklagbar wären. Auf [X.] lässt sich diese Begründung nicht über-tragen. Sie mögen zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] auch zur außergerichtlichen Forderungseinziehung berechtigt sein (vgl. [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze Stand 158. [X.]. [X.] § 3 [X.] 22; [X.], in: [X.]Prütting, [X.]. Art. 1 § 3 [X.] [X.] 62). An[X.] als bei Inkassobüros bleibt ihnen eine effektive Arbeit aber auch dann möglich, wenn ihnen die gerichtliche Forderungseinziehung nur unter den in Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] genannten Voraussetzungen gestattet wird. Weder wird 26 - 15 - ihre gesamte außergerichtliche Tätigkeit dadurch in irgendeiner Form berührt, noch ihre Befugnis zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach dem UWG oder [X.] beeinträchtigt. Auch die gerichtliche Forderungs-einziehung wird für sie nur einer gewissen Einschränkung unterworfen, nicht aber völlig ausgeschlossen. Diese Einschränkung hat der [X.] zudem - wie oben ausgeführt - gerade bewusst zur Abgrenzung von einer reinen Inkassotätigkeit eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210) und damit deutlich gemacht, dass die Befugnis zur gerichtlichen Forde-rungseinziehung bei [X.]n an andere, engere Voraus-setzungen geknüpft sein soll.
(e) Die bei der Anwendung des [X.]es zu be-achtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 97, 12, 27 ff.; [X.], 1123, 1124; [X.] NJW-RR 2004, 1570 f.; [X.], Urteil vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1466, 1467 f.) führen zu keiner anderen Beurteilung. Danach enthält die Erlaubnis für [X.] zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis, in Teilbereichen außergerichtlich die Rechtsberatung und -besorgung zu übernehmen, weil andernfalls eine effektive Inkassotätigkeit nicht mög-lich wäre ([X.] NJW-RR 2004, 1570, 1571). Eine effektive Arbeit der [X.] bleibt aber - wie ausgeführt - auch dann möglich, wenn ihnen die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung nur un-ter der Voraussetzung der Erforderlichkeit im oben dargelegten Sinn ein-geräumt wird. Im Übrigen hat das [X.] sogar den vollständigen Ausschluss der gerichtlichen Forderungseinziehung durch eine Interessenvereinigung mit der Begründung gebilligt, bei einer [X.] von Schadensersatzforderungen könnten das Interesse des kla-genden Verbandes an der Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage und 27 - 16 - das Streben des einzelnen Anspruchsinhabers nach materieller [X.] in Konflikt geraten (vgl. [X.] [X.], 137, 138 mit zust. An-merkung [X.]Frik [X.]. 1 § 1 [X.] 2.00). 28 (2) Andererseits entspricht aber auch die enge Auslegung des Be-rufungsgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, den [X.] grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, durch Sammel- oder Musterzahlungsklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 210). Sie stellt so [X.] Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.], dass eine Befugnis der Verbände zur gerichtlichen Forderungs-einziehung im Ergebnis nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen wä-re. Um der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und dieser Klagemöglichkeit einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, ist ein weiteres Verständnis der Vorschrift geboten.
Die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch [X.] ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Indivi-dualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven [X.] dient und die Einschaltung des Verban-des eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven [X.]s ermöglicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer [X.] zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umstände können in der geringen Anspruchshöhe (BT-Drucks. 14/6040 29 - 17 - [X.]) liegen, aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Pro-zessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheb-lichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall des § 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des [X.], sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung.
d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.]. 30 aa) Die gerichtliche Einziehung der abgetretenen Forderungen dient nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen der Verbraucher, sondern auch einem kollektiven [X.]. Auch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim Missbrauch entwendeter [X.] ([X.]Z 160, 308, 314 ff.), an der festgehalten wird, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob das von der [X.] verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichen-des Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen mit vergleichbarem Gesche-hensablauf für die Rechtsstellung der betroffenen Verbraucher von oft ausschlaggebender Bedeutung. An[X.] als das Berufungsgericht meint, ist dies nicht nur eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr ist das Interesse sämtlicher Kunden der [X.] und solcher Kreditinstitute betroffen, die ein entsprechendes Verschlüsselungssystem verwenden. 31 [X.]) Es liegen auch Umstände vor, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher davon abzuhalten, im Wege der [X.] eine höchst-32 - 18 - richterliche Klärung dieser den Verbraucherschutz betreffenden Frage herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich das aus der Höhe der Schäden der einzelnen Zedenten, ohne dass es hierzu näherer Darlegungen des [X.] bedurft hätte. Die an ihn abge-tretenen Ersatzforderungen belaufen sich überwiegend auf 500 bis 1.000 •. Damit handelt es sich zwar nicht um geringfügige Kleinstbeträ-ge, bei denen eine Klageerhebung von vorneherein unwirtschaftlich er-schiene. Die Höhe der Forderungen ist aber im Verhältnis zu den zu [X.] Prozesskosten zu sehen, die der einzelne Zedent bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden müsste, und die angesichts des wahrscheinlich erforderlichen Sachverständigengutach-tens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der [X.] auch gegenüber einer Erstattungsforderung von 500 bis 1.000 • aus Sicht des einzelnen Verbrauchers unverhältnismäßig erscheinen.
Hinzu kommt, dass der einzelne Zedent größere Schwierigkeiten als der Kläger haben wird, sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenen Schadensfällen ausreichend substantiiert vorzutragen, um das Gericht überhaupt zu einer Beweiserhebung über Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlas-sen. An[X.] als das Berufungsgericht meint, handelt es sich hierbei nicht nur um einen Effekt der [X.], der als solcher die [X.] des Verbraucherverbandes nicht rechtfertigen könnte. Aufgabe der [X.] ist es unter anderem, den Verbraucher davor zu schützen, dass seine Rechte wegen seiner fehlenden Marktübersicht zu Unrecht beschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 7/4181 [X.]). Die [X.] des Verbraucherverbandes kann daher durchaus mit dessen - gegenüber dem andernfalls wegen seiner Einzelstellung benachteiligten 33 - 19 - Verbraucher - breiteren oder fachkundigeren Informationszugang ge-rechtfertigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die Informationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch nehmen könnte, und sein Vortrag auch im [X.] dadurch er-leichtert würde, dass die Bank aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast zunächst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat (vgl. Senat [X.]Z 160, 308, 320). Wie oben bereits ausgeführt, schließt allein die abstrakte Möglichkeit, dass auch eine [X.] zur Klä-rung der verbraucherschutzrelevanten Frage führen könnte, die [X.] einer Verbandsklage im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 [X.] nicht aus, wenn diese aufgrund der Gesamtumstände - wie hier - effektiver und zielführender erscheint.
II[X.] Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 34 1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Fall des von der [X.] verwendeten Verschlüsselungssystems zu treffen haben. [X.] gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, zu den Vor-aussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiter vorzu-tragen. Dieser Anspruch besteht auch im Fall unberechtigter Belastungs-buchungen nur, wenn die belasteten Konten Guthaben aufweisen oder 35 - 20 - die Kontoinhaber zur Inanspruchnahme von Kredit berechtigt sind (vgl. [X.]Z 121, 98, 106; Senat [X.]Z 164, 275, 278). 36 2. Die von der Revision beantragte Zurückverweisung an das [X.] kam nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstin-stanzliche Gericht ist nur als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Ent-scheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverweisen können und müssen (vgl. [X.]Z 16, 71, 82; [X.], Urteile vom 13. April 1992 - [X.], [X.], 984, 986 und vom 12. Januar 1994 - [X.]I ZR 167/92, [X.], 863, 868; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 563 [X.] 3, 21, 25 f.; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 563 [X.] 1). Eine fehlerhafte Klageab-weisung wegen irriger Verneinung der Aktivlegitimation zählt jedoch nicht zu den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten Fällen, in denen dem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zurückverweisung an die erste Instanz gestattet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere der dortigen Ausnahmen für Urteile nur über den [X.] (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) oder nur über die Zulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nach der Rechtspre-chung des [X.] ausgeschlossen, selbst wenn damit unter Umständen die gesamte Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert wird (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1975 - [X.], NJW 1975, - 21 - 1785 ff.; [X.]/[X.]. [X.] § 538 [X.] 51; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 538 [X.] 23; [X.]/ [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 538 [X.] 41).
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 O 521/03 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - [X.]/04 -

Meta

XI ZR 294/05

14.11.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. XI ZR 294/05 (REWIS RS 2006, 845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 845

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