Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZR 220/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3433

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/06 Verkündet am: 20. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Versicherungsberater UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1
Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im [X.] weder durch das [X.] noch durch ein anderes Gesetz ge-schützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend. [X.], [X.]eil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06 - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 aufge-hoben. Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil des [X.], 33. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten, soweit das Verfahren in die [X.] gelangt ist, noch um die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsberater" für Mitarbeiter eines Konzernunternehmens der [X.] wettbewerbswidrig ist. 1 - 3 - 2 Der Kläger zu 1 ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener gemeinnütziger Verbraucherschutzverband auf dem Ge-biet des Versicherungswesens. Beim Kläger zu 2 handelt es sich um einen Bundesverband, in dem rund 150 zugelassene Versicherungsberater organi-siert sind. Die Beklagte, eine [X.] Aktiengesellschaft ([X.]), betreibt über un-ter ihrer einheitlichen Leitung stehende Unternehmen Versicherungs- und Bankgeschäfte. Zu den Konzernunternehmen gehörte im [X.] die [X.], eine früher selbständige [X.] Großbank. In deren Filialen wurden [X.] von auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft tätigen Konzerngesell-schaften eingesetzt, um Versicherungen zu vermitteln. Die Beklagte bezeichne-te diese Mitarbeiter, die über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem [X.] verfügten, in ihrem Internetangebot als [X.]. Ein Mitglied des Vorstands der [X.] bezeichnete die Mitarbeiter zudem in folgender Form als "Vorsorge- und Versicherungsberater": 3 "In den Filialen der [X.] haben wir fast 1.000 Vorsorge- und [X.] der [[X.]] eingesetzt, die gut in den [X.] integriert sind und von der Kundschaft als selbstverständliche Mitglieder des [X.] werden. – In den Filialen der Bank gibt es Spezialisten, die den Kunden die ganze Palette an Versicherungsprodukten der [[X.]] anbieten können. Diese insgesamt 1.000 Vorsorge- und Versicherungsberater sind schon lange selbstverständliche Mitglieder des [X.] der Bank." Die Kläger haben die Verwendung der Bezeichnung "Versicherungsbera-ter" für die in den Filialen der [X.] eingesetzten Mitarbeiter der [X.] als irreführend und als Verstoß gegen das [X.] beanstandet. Sie haben beantragt, es der [X.] zu verbieten, 4 - 4 - im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Mitarbeiter/innen der A.-Versicherungsgesellschaften (einschließlich der nicht abhängig beschäftigten Versicherungsvertreter und Versicherungsvermittler) als "Versicherungsberater" oder "Vorsorge- und Versicherungsberater" zu bezeichnen. Das [X.] hat es der [X.] unter Androhung näher bezeichne-ter Ordnungsmittel verboten, 5 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] die Mitarbeiter/innen der A.-Versicherungsgesellschaften als "Versicherungsberater" zu bezeichnen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat ihre teilweise Verurteilung durch das [X.] hin-genommen. Die Berufung der Kläger hat zur Stattgabe der Klage auch in dem Umfang, in dem das [X.] sie abgewiesen hatte, geführt ([X.] Rbeistand 2007, 23). 6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanz-lichen Entscheidung. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das von den Klägern im zweiten Rechtszug weiterhin erstrebte Verbot der Bezeichnung von Mitarbeitern der [X.] der [X.] als "Vorsorge- und Versicherungsberater" für begründet erachtet und dazu ausgeführt: 8 - 5 - Das [X.] habe zwar mit Recht entschieden, dass die Verwen-dung der Bezeichnung "Versicherungsberater" keine Irreführungsgefahr be-gründe. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit diesem Begriff keine be-sonderen Eigenschaften, weil ihm die gesetzliche Ausprägung mit bestimmten Anforderungen weitestgehend unbekannt sei. 9 Die angegriffene Werbung sei jedoch gemäß § 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2949] am 30. Dezember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] unlauter und gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG 2004 zu unterlassen. Das [X.] sei mit Recht davon ausgegangen, dass die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] angeordnete Erlaubnispflichtigkeit der Versicherungsberatung nach ihrem Sinn und Zweck das Verbot einschließe, beim Fehlen dieser Erlaubnis die Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" zu führen. [X.] sei aber seine Annahme, die Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsberater" enthalte die Aussage, die Mitarbeiter der [X.] [X.] etwas anderes als Versicherungsberater. Die längere Bezeichnung besage vielmehr, dass die Mitarbeiter Versicherungsberater mit einer zusätzlichen [X.] seien. 10 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist, soweit der Rechtsstreit in die [X.] gelangt ist, zwar zulässig (unten unter II 1), aber nicht begründet (unten unter [X.]). 11 1. Einer sachlichen Entscheidung über den hier noch zu beurteilenden Unterlassungsantrag steht nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entge-gen, das im gesamten Verfahren und damit auch noch in der Revisionsinstanz 12 - 6 - von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 166, 253 [X.]. 22 - Markenparfümverkäufe, m.w.[X.]). 13 a) Bei der Bestimmung der Reichweite eines in einer rechtskräftigen Ent-scheidung enthaltenen Verbots ist in erster Linie die [X.]eilsformel der Entschei-dung maßgeblich. Nur soweit danach Zweifel verbleiben, sind zu ihrer Ausle-gung der Tatbestand und die Gründe der Entscheidung heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. [X.] 124, 164, 166; [X.], [X.]. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, [X.], 933 [X.]. 13 = [X.], 1227 - Schmiermittel, jeweils m.w.[X.]). b) Das vom [X.] erlassene Verbot erfasst, wie die zugleich vor-genommene teilweise Abweisung der Klage und die Ausführungen dazu in den Entscheidungsgründen eindeutig erkennen lassen, allein die Bezeichnung der Mitarbeiter der [X.] als Versicherungsberater, soweit diese Bezeichnung in Alleinstellung gebraucht wird: Die Verwendungsform "Vorsorge- und Versi-cherungsberater" sei nach kennzeichenrechtlichen Kriterien zu beurteilen und falle damit, weil der Zusatz "Vorsorge" über eine eigene originäre Bedeutung verfüge, nicht in den Schutzbereich des Verbots. Diese Einschränkung des Verbots ist für die Reichweite des Titels und den sich danach bestimmenden Umfang seiner Rechtskraft auch insoweit maßgeblich, als sie rechtsfehlerhaft begründet sein sollte. 14 2. Die Klage ist in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Rechtsmit-telinstanzen gelangt ist, nicht begründet. 15 a) Die Kläger haben ihr Unterlassungsbegehren auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf [X.] bezogen, die die Beklagte im [X.] gemacht hat. Da das Unterlas-sungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der [X.] - 7 - visionsverhandlung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die aufgrund des [X.] am 30. Dezember 2008 in [X.] getre-tenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch [X.] aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im [X.] nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 und der seinerzeit [X.] berufsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig war. Dies war entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts im Blick auf die damals noch geltenden Bestimmungen des [X.]es nicht der Fall, so dass die [X.] nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG 2004 verstoßen hat (vgl. unten unter [X.] b). Ebenso wenig ist die beanstandete Werbung der [X.] als irreführend [X.] (dazu unten unter [X.] c). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Be-zeichnung der Mitarbeiter der [X.] als Vorsorge- und Versicherungsbera-ter gegen das [X.] verstieß. 17 aa) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen geschäftlich betrieben werden, de-nen die zuständige Behörde die Erlaubnis dazu erteilt hatte. [X.] konnte diese Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] für die Beratung von Versicherungsnehmern und die außergerichtliche Vertretung ge-genüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versi-cherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem [X.] im Versicherungsfall erteilt werden. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] durften diese Tätigkeiten nur unter der der Erlaubnis entspre-chenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden. Diese Regelungen bezweckten, zum Schutz der Rechtsuchenden sowie im Interesse einer reibungslosen Ab-wicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige [X.] - 8 - nen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten ([X.], [X.]. v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99 u.a., NJW 2002, 1190 m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, [X.], 886, 887 = [X.], 1103 - [X.]). 19 [X.]) Nach dem Vortrag der Kläger dürfen die Mitarbeiter der [X.] nicht als "Vorsorge- und Versicherungsberater" bezeichnet werden, weil sie als Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft nicht unabhängig sind und daher nicht die Interessen der Versicherten wahrnehmen, sondern im eigenen [X.] vermitteln. Es geht den Klägern danach um den Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufsbildes der Versicherungsberater. Dieses ist - anders als das der Versicherungsvermittler - durch die [X.] von der Versicherungswirtschaft geprägt, so dass eine Beratung objektiv und neutral zu erfolgen hat und, soweit eine entsprechende Erlaubnis erteilt ist, eine Rechtsberatung einschließt (vgl. [X.]E 75, 284, 292 ff. und die nunmehr in § 34e [X.] enthaltene gesetzliche Regelung sowie dazu Entwurf eines Ge-setzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, [X.], 23; vgl. auch § 42a Abs. 4 [X.] a.F. und dazu den Entwurf ei-nes Gesetzes zur Neuregelung des [X.]es, BT-Drucks. 16/3655, [X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. [X.], NJW 2007, 2537 f.). Das [X.] regelte jedoch nicht das voll-ständige Berufsbild des [X.], sondern lediglich den Teilas-pekt der von diesem vorzunehmenden Rechtsberatung, wobei Versicherungs-angestellten nach dem Willen des Gesetzgebers mangels persönlicher Eignung keine solche Erlaubnis erteilt werden sollte (vgl. Begründung des Entwurfs ei-nes Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Pa-tentanwälte, BT-Drucks. 11/3253, [X.]). - 9 - cc) Im Streitfall geht es allerdings nicht um das Angebot einer unzulässi-gen Rechtsberatung, sondern um den Schutz einer Berufsbezeichnung. Diese Frage war im [X.] weder im [X.] noch in einem sons-tigen Gesetz geregelt. Den in den [X.]richtlinien der Versicherungs-wirtschaft enthaltenen Bestimmungen fehlte die erforderliche normative Ver-bindlichkeit (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, [X.], 462, 463 - [X.]richtlinie der Privatwirtschaft; [X.] 166, 154 [X.]. 19 - [X.]), so dass ein möglicher Verstoß gegen sie nicht zur Unlauterkeit des Verhaltens nach § 4 Nr. 11 UWG 2004 führte. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthielt lediglich das Gebot, erlaubnispflichtige Rechtsberatung unter der jeweils genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, nicht dagegen das Verbot, die Bezeichnung außerhalb der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu benutzen. Die Regelungen für Rechtsbeistände in § 4 Abs. 5 der [X.] zum [X.] sowie im inzwischen geltenden § 11 Abs. 4 [X.], wonach das Führen der dort genannten [X.] den jeweiligen [X.] vorbehalten war bzw. ist, waren im [X.] nicht mehr bzw. noch nicht anwendbar. 20 c) Die Klage erweist sich in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die [X.] gelangt ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irre-führung als gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2004, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2008 begründet, weil die streitgegenständliche Werbung in Bezug auf die beruflichen Fähigkei-ten und Möglichkeiten der Mitarbeiter, die bei der seinerzeit dem Konzern der [X.] angehörenden [X.] für die Beratung der Kunden in [X.] zuständig waren, eine unrichtige und für die Entschlie-ßung des mit ihr angesprochenen Publikums auch relevante Angabe enthielt. 21 - 10 - aa) Die Kläger haben die Bezeichnung der Mitarbeiter der [X.] als "Vorsorge- und Versicherungsberater" mit der Begründung als irreführend [X.], sie erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den unzutref-fenden Eindruck, die Mitarbeiter würden objektive und neutrale Beratungen erbringen, während sie tatsächlich in eigenem Provisionsinteresse handelten. Darüber hinaus erwecke die Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, die Mitarbeiter der [X.] verfügten über eine Erlaubnis zur Führung dieser [X.] Berufsbezeichnung. Damit lässt sich eine Irreführung der Kunden nicht begründen. 22 Es fehlt insoweit an der für eine Irreführung erforderlichen Fehlvorstel-lung der angesprochenen Verbraucher. Nach den vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen verband der informierte, verständige und [X.] aufmerksame Verbraucher im [X.] mit dem Begriff des "[X.]" keine besonderen Eigenschaften. Es war ihm weitge-hend unbekannt, dass der Begriff eine gesetzliche Ausprägung mit bestimmten Anforderungen erfahren hatte. Aus diesem Grund rief die Verwendung des Be-griffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" bei ihm auch keine Fehlvorstellung in Bezug auf die zu erbringende Dienstleistung oder die fachliche Qualifikation hervor (vgl. [X.], [X.]. v. 16.2.1989 - I ZR 72/87, [X.], 516, 517 = [X.], 488 - Vermögensberater; [X.]. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678, 679 - [X.]). 23 [X.]) Keinen Erfolg hat auch die von der Revisionserwiderung erhobene [X.], im [X.] habe das Berufsbild des [X.] sich im öffentlichen Bewusstsein zwar noch nicht verfestigt, es habe aber bereits eine große Zahl von Verbrauchern gegeben, die zutreffende Vorstellungen von dessen Tätigkeit gehabt habe. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu dem von den Klägern in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der Beruf 24 - 11 - des [X.] sei seinerzeit bedauerlicherweise relativ unbekannt gewesen. 25 cc) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verkehrsauffas-sung insoweit durch gesetzliche Vorschriften geläutert war. Allerdings kann die Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 13.7.1962 - [X.], [X.] 1963, 36, 38 = [X.], 364 - Fichten-nadelextrakt; Bornkamm in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.91). Insoweit kommen allerdings wiederum allein die Bestimmungen des [X.]es in Betracht. Diese regelten jedoch lediglich den [X.] der Rechtsberatung, nicht dagegen das Berufsbild oder die darauf be-zogene Berufsbezeichnung (vgl. oben unter [X.] a cc). Aus der im [X.] enthaltenen Regelung erschloss sich insbesondere nicht, warum ein Mitarbeiter einer Versicherung dem Berufsbild eines [X.] nicht entsprach und keine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten konnte. Da es sich bei der Bezeichnung "Versicherungsberater" zudem um einen der Um-gangssprache nahe stehenden Begriff handelte und der Verkehr mit dieser Be-zeichnung keine Vorstellung über die Qualität der Dienstleistung oder einer be-sonderen Qualifikation verband, schied eine Irreführung auch unter Berücksich-tigung der Möglichkeit eines durch gesetzliche Regelungen gesteuerten [X.] aus. [X.]) Das [X.] hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, die Verwen-dung des Begriffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" durch ein Vorstands-mitglied der [X.] sei in derart engem Zusammenhang mit dem [X.] der [X.] gestanden, dass sie nicht den Eindruck habe [X.] können, die Mitarbeiter der [X.] erbrächten eine neutrale, [X.] und unabhängige Beratung ohne eigene Provisionsinteressen. 26 - 12 - 27 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage, soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsbe-rater" richtet, abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant

Büscher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 33 O 12745/05 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3771/06 -

Meta

I ZR 220/06

20.05.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZR 220/06 (REWIS RS 2009, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3433

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