Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. AK 99/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 98

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte ist am 28. Juni 2023 vorläufig festgenommen worden. Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 29. Juni 2023 ([X.]) befindet er sich seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von April bis August 2015 als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord und Totschlag zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Er sei von [X.] kommend nach [X.] eingereist. Dort habe er sich dem „[X.]“ ([X.]) angeschlossen, sich einer militärischen Ausbildung bei dieser Organisation unterzogen und sich als Kämpfer für sie betätigt. Er habe, mit einem Sturmgewehr [X.] bewaffnet, an dem Angriff auf eine große Militärbasis der [X.] bei [X.] teilgenommen.

3

Nach mündlicher Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 11. September 2023 ([X.]) die Haftfortdauer angeordnet.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 23. November 2023 Anklage zum [X.] erhoben. Sie legt dem Angeschuldigten über den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf hinaus zur Last, er habe durch eine weitere selbständige Handlung versucht, einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2 Fall 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), und sich auch dadurch an der [X.] „[X.]“ beteiligt. Bei dem [X.] von der [X.] gehaltenen [X.] in der Region [X.] habe er mit dem Sturmgewehr [X.] mindestens einmal in Richtung der [X.] Soldaten geschossen und dabei deren Tod billigend in Kauf genommen.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Angeschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend verdächtig.

7

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Der „[X.]“ ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des [X.] und die historische Region „ash-Sham“ (die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]) umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

9

Die Führung der [X.] hatte seit 2010 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 der „Emir“ [X.] inne. [X.] wurde von seinem Sprecher mit der Ausrufung des „Kalifats“ im Juni 2014 - die mit der Abstandnahme von der territorialen Selbstbeschränkung einherging - zum „Kalifen“ erklärt, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten.

Dem Anführer des [X.] unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „[X.]“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehörten außerdem beratende „[X.]“. Veröffentlichungen wurden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „[X.] - [X.] - [X.]“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer waren dem „[X.]“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große, aneinander angrenzende Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im März 2019 galt der [X.] als militärisch besiegt, ohne dass die [X.] als solche zerschlagen wäre.

bb) Nachdem der Angeschuldigte in [X.] von einem Bekannten für den [X.] angeworben worden war, reiste er im April 2015 über die [X.] nach [X.]. In der Region [X.] schloss er sich der Organisation an. Dort unterzog er sich einer zweimonatigen Ausbildung, wobei er je einen Monat lang religiös unterwiesen und auf einer Militärbasis bei [X.] militärisch geschult wurde. Sodann wurde er nach [X.] (Provinz [X.]) verbracht und erhielt dort im Juli 2015 ein weiteres, etwa zweiwöchiges militärisches Training, unter anderem an einem Sturmgewehr der Kalaschnikow-Baureihe.

Später stellte sich der Angeschuldigte dem [X.] als Kämpfer zur Verfügung. Als solcher war er für 22 Tage in der Region [X.] im Einsatz. Er nahm am [X.] auf den von der [X.] gehaltenen [X.] teil. Während des [X.] gab er mit dem Sturmgewehr [X.] in Richtung der Soldaten ab.

Bei einer günstigen Gelegenheit flüchtete der Angeschuldigte im August 2015 aus dem Kampfgebiet, verließ den [X.] und reiste wieder von [X.] aus.

b) Hinsichtlich der [X.] „Islamischer Staat“ stützt sich der dringende Tatverdacht auf drei politikwissenschaftliche Gutachten und einen umfangreichen Auswertebericht des [X.]. Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten gründet er sich auf dessen geständige Einlassungen bei der polizeilichen und der ermittlungsrichterlichen Vernehmung, ferner auf seine Äußerungen bei drei Video- und [X.] im Jahr 2016 sowie bei der Anhörung durch das [X.] ([X.]) im Januar 2022. Seine Angaben stimmen im [X.] und vielen Einzelheiten miteinander überein. Sie sind vom [X.] sowie teilweise vom [X.] mit Erkenntnissen zum [X.] und dem [X.] Bürgerkriegsgeschehen abgeglichen worden; hiernach fügen sie sich in den bekannten zeitgeschichtlichen Hintergrund ein. Dagegen haben sich durch die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Selbstbezichtigungen nicht zutreffen könnten. Die vom [X.] durchgeführten Zeugenvernehmungen sind insoweit unergiebig geblieben.

Was den Vorsatz des Angeschuldigten sowie seine Beweggründe für den [X.] an den [X.] und die Betätigung für diesen betrifft, so geht aus seinen Angaben hervor, dass er vor der Ausreise nach [X.] über die [X.] im Wesentlichen informiert war und ihre Ziele fördern wollte (etwa: „Interesse, beim [X.]‘ mitzumachen“). Außerdem hat er zu seiner Motivation für den Kampfeinsatz bekundet, er sei aufgrund seiner Wahrnehmungen vor Ort davon überzeugt gewesen, dass die Menschen vom [X.] Regime unterdrückt wurden. Soweit er sich darüber hinaus verschiedentlich dahin eingelassen hat, dass er von Seiten des [X.] auch Zwang und Druck erfahren habe, berührt dies den dringenden Tatverdacht nicht; vielmehr könnten im Fall einer Verurteilung entsprechende Feststellungen für das Strafmaß von Bedeutung sein.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, den Abschlussbericht des [X.]s vom 6. Oktober 2023 und das in der Anklageschrift vom 16. November 2023 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Angeschuldigte zumindest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dringend verdächtig ist. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt für den [X.] vor. Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts beruht auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB. In [X.] ist der [X.] an eine terroristische Organisation nach Art. 1 und 3 des dortigen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 mit Strafe bedroht (s. [X.], Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42).

Hinsichtlich eines durch den Umgang mit dem Sturmgewehr Kalaschnikow tateinheitlich verwirklichten Verstoßes gegen das [X.] (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a [X.]. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zum [X.]) ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a Satz 1 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten, was gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB die Ahndung der Tat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausschließt.

d) Für die Haftfrage kann dahinstehen, ob sich der vom Strafsenat des [X.] vorgelegte vollzogene Haftbefehl, der allein Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; vom 6. Dezember 2017 - [X.], NStZ-RR 2018, 53, 54; vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 17 mwN), auch auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf des versuchten Mordes erstreckt und ob hierfür ebenfalls ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Denn bereits der ursprüngliche Vorwurf trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

2. Es liegen die Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der [X.] nach § 112 Abs. 3 [X.] vor.

a) Bei Würdigung der Umstände bestünde, falls der Angeschuldigte auf freien Fuß gelangte, die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren entzieht.

Im Fall seiner Verurteilung hat der Angeschuldigte auch unter Außerachtlassung des Vorwurfs des versuchten Mordes eine empfindliche, einen erheblichen Fluchtanreiz begründende Strafe zu erwarten. Dem stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeschuldigte, der tadschikischer Staatsangehöriger ist und im Oktober 2021 erstmals nach [X.] einreiste, verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die ihm zunächst erteilte Aufenthaltsgestattung ist nicht mehr gültig. Mit - nicht bestandskräftigem - Bescheid des [X.] vom 13. Januar 2023 ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Asylantrag abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus nicht gewährt und die Abschiebung angedroht worden. Der Angeschuldigte hat allenfalls unzulängliche Deutschkenntnisse und keine [X.] Bindungen im Inland. Seine Ehefrau wohnt in [X.]. Er war vor seiner Inhaftierung in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und lebte von staatlichen Transferleistungen. Wenngleich er sich bereits in Video- und [X.] sowie bei seiner Anhörung durch das [X.] selbst belastet hatte, ist er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren erstmals unmittelbar vor seiner vorläufigen Festnahme unterrichtet worden.

Wegen näherer Einzelheiten zu den für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umständen wird auf die Haftfortdauerentscheidung des Ermittlungsrichters des [X.] sowie den Aktenvermerk des [X.]s „zur Beurteilung des [X.]“ vom 28. Juni 2023 verwiesen.

b) Überdies kann die gegen den Angeschuldigten vollzogene Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] auf den dort geregelten Haftgrund der [X.] gestützt werden. Denn die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der jeweiligen Tat ohne seine weitere Inhaftierung vereitelt werden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 112 Rn. 37, jeweils mwN).

3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 [X.] mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 [X.] analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 [X.] für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die weitere Vollstreckung des Haftbefehls.

a) Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:

Nach der vorläufigen Festnahme am 28. Juni 2023 hat das [X.] das vom Angeschuldigten an demselben Tag abgelegte polizeiliche Geständnis überprüft, insbesondere eine islamwissenschaftliche Bewertung der Angaben gefertigt und vier Zeugen aus dessen persönlichem Umfeld vernommen. Sodann hat es am 2. November 2023 seinen Schlussbericht vorgelegt.

Nach der Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des [X.] am 27. November 2023 die Zustellung der Anklageschrift mit einer angemessenen Stellungnahmefrist von sechs Wochen verfügt; zugleich hat er eine Übersetzung des Texts in die [X.] veranlasst.

b) Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden. Für diesen Fall beabsichtigt der Strafsenat des [X.]es ausweislich seines [X.], die Hauptverhandlung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot noch im Februar 2024 durchzuführen (zum Prüfungsmaßstab vgl. [X.], [X.], 27. Aufl., § 121 Rn. 87 mwN).

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Schäfer          

      

Berg     

           

Erbguth

Meta

AK 99/23

11.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 29. Juni 2023, Az: OGs 58/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. AK 99/23 (REWIS RS 2024, 98)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 98

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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