Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 115/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4631

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:7. Februar [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 10 Abs. 1; KO § 29; [X.] § 129 Abs. 1Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen [X.] Fo[X.]ung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies [X.] Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach [X.] nicht ausreicht, um alle Fo[X.]ungen zu befriedigen.[X.], [X.]eil vom 7. Februar 2002 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die [X.]eile des 4. Zivil-senats des [X.]s [X.] vom 25. Februar 1999und der 8. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 28. [X.] aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, an den [X.] 84.261,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit 10. September 1997 zuzahlen.Die Kosten des Rechtsstreits fallen der [X.] zur Last.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in der am 2. August 1995 erffneten Gesamt-vollstreckr das [X.] (nachfolgend: [X.] war 1994 zeitweilig und ab [X.] der verklagten [X.] in [X.] geraten.- 3 -Am 14. Februar 1995 [X.] die Beklagte eine [X.] und [X.], mit der sie wegen Fo[X.]ungen in [X.] insgesamt84.261,66 DM - [X.] das letzte Quartal 1994, [X.] [X.] und Auslagen - die [X.] der Schuldnerin gegen die [X.] (nach-folgend: [X.]) "auf Zahlung des gegenwrtigen und gesamten kftigen [X.] (Guthaben)" aus der Gescftsverbindung pfte und sich [X.]. Die [X.] antwortete am [X.], dem 17. Februar 1995,[X.] das von der [X.] Kontokorrentkonto einen Sollsaldo auf-weise. Mit Datum vom 22. Februar 1995 gewrte die [X.] der Schuldnerineinen zustzlichen Kredit von 700.000 DM, der durch eine Grundschuld undff Brgschaften gesichert wurde. Ein Teilbetrag des Kredits wurde dem vonder [X.]n Kontokorrentkonto gutgeschrieben, das [X.] ins Haben kam. [X.] die [X.] zu Lasten dieses [X.] 24. Februar 1995 den in der Pfsverften Betrag an [X.].Mit der Klage fo[X.]t der [X.] im Wege der Anfechtung die Rckzah-lung von 84.261,66 DM. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. [X.] Revision verfolgt der [X.] sein Zahlungsbegehren weiter.[X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Verurteilung der [X.].[X.] -Das Berufungsgericht hat ausge[X.]:Zwar habe die Schuldnerin ihre Zahlungen vor der PfÜber-weisung am 17. Februar 1995 [X.]. § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eingestellt gehabt.Dies tte der [X.] auch mindestens bekannt gewesen sein mssen, zu-mal sie aufgrund der Pfine inkongruente Deckung erhalten habe.Jede Anfechtung scheitere aber, weil die Zahlung nicht die [X.] im allgemeinen, sondern nur dirweisende [X.] be-nachteiligt habe. Diese verfch Verwertung der ihr gewrten [X.] und der Brgschaften nocr eine offene Fo[X.]ung in [X.]133.000 DM. Wre der hier eingeklagte Betrag nicht an die [X.] worden, tte die [X.] lediglich einen geringeren Ausfall erlitten. [X.] habe deshalb nur zum Austausch zweier ungesicherter [X.] ge-[X.], wobei der [X.] sogar der bessere Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 b[X.] [X.]. Auf die Quote der Gesamtvollstreckungsgliger,sei es auch nur der im Rang der [X.] Gleichstehenden, habe die [X.] nachteiligen [X.] gehabt. Die [X.] wrden auch objektiv nichtdurch die Hs von der [X.] berechneten Zinses benachteiligt. Zwar habedie [X.] zustzlich zu den vereinbarten Darlehenszinsen von 10,75 % Über-ziehungszinsen in [X.] 4,75 % pro Jahr verlrfen. Der [X.] ha-be aber nicht dargetan, [X.] nach der Überweisung an die Beklagte die [X.]eine erneute Überziehung der Kreditlinie zugelassen oder Überziehungszinsengeltend gemacht tte. [X.] seien auf die [X.] bei der[X.] Smniszuschlin [X.] 12 % angefallen. Der [X.] habe zwar entschieden, eine Benachteiligung der [X.] k- 5 -bereits darin liegen, [X.] die als Kredit dem Gemeinschuldner zur Verfstehenden Mittel fr eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht inanderer Weise zum Nutzen seines Gescftsbetriebs verwendet worden seien.Dem schlieûe sich das [X.] aber jedenfalls nicht in dieser Allge-meinheit an. Denn der Gemeinschuldner gebe mit der Inanspruchnahme [X.] eingermten Kredits zur Befriedigung eines anderen [X.]s auch beiinkongruenter Deckung keine [X.] auf, die im erffneten Verfah-ren zum Nutzen der Gesamtgligerschaft verwertet werden k. [X.] eine anderweitige Mlichkeit der Mittelverwendung in der [X.] [X.] Rechtshandlung und Verfahrenserffnung bercksichtigt wer-den. Jedoch msse der Gesamtvollstreckungsverwalter objektive Anhaltspunk-te [X.] vortragen, [X.] es ohne die fragliche Zahlung zu einer anderen, [X.] tzlicheren Verwendung gekommen wre. [X.] habeder [X.] hier nicht hinreichend vorgetragen.[X.] lt rechtlicher berprfung nicht stand. Die hier angefochteneZahlung hat das [X.] Schuldners verringert. Auf solche [X.] [X.] der Zugriff der [X.] im allgemeinen beeintrchtigt (vgl.[X.]Z 124, 76, 78 f m.w.Nachw.; [X.]. v. 11. Juni 1992 - [X.], 2485, 2486; [X.]/[X.], [X.]. § 29 Rn. 61, S. 790; Hei-delberger Kommentar zur [X.]/[X.], 2. Aufl. § 129 Rn. 36; vgl. auch [X.], [X.]. 17. April 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 848).- 6 -1. Wird die Fo[X.]ung eines (steren) Gesamtvollstreckungsgligersganz oder teilweise aus haftendem Verms Gesamtvollstreckungs-schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgliger imallgemeinen [X.] wenigstens mittelbar ([X.], [X.]. v. 18. April 1991- [X.], NJW 1991, 2144, 2146; [X.] 1914, 255, 256; vgl. [X.]Z 87,246, 250). Denn wenn das haftende Vermines Schuldners nicht mehrausreicht, um alle seine [X.] voll zu befriedigen, hat jede Tilgung [X.] einer Gesamtvollstreckungsfo[X.]ung zwangslfig zur Folge, [X.]die fr die anderen [X.] verbleibende Befriedigungsquote noch geringerwird. Damit werden sie rechtlich und wirtschaftlich schlechtergestellt. Wie sichder Gesamtvollstreckungsschuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel ver-schafft hat, ist grundstzlich unerheblich, soweit sie nicht Aus- oder Absonde-rungsberechtigten zustehen.a) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aus eigenem haftendenVermie mit der [X.] Fo[X.]ung der [X.] erfllt. [X.] stand gegen die [X.] ein Anspruch auf Auszahlung eines [X.] in [X.] 700.000 DM zu. Dieser Anspruch war [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mrz 2001 - [X.], [X.], 898 ff,z.[X.]b. in [X.]Z 147, 193). Demzufolge unterlag er gemû § 1 Abs. 1 Satz 2[X.] dem Gesamtvollstreckungsbeschlag. Zwar hing die [X.] Darlehens durch - teilweise - berweisung auf das Kontokorrentkonto, indas die [X.] [X.] ausgebracht war, noch von einer entspre-chenden Verfr Schuldnerin ab. Ob ohne einen solchen "Abruf" [X.] auf Auszahlung des Darlehens, das in bestimmter Hfest zuge-sagt war, schon pfr gewesen wre, braucht hier nicht entschieden zuwerden. Denn die Schuldnerin hat das Darlehen tatschlich in Anspruch ge-- 7 -nommen. Die Anfechtbarkeit wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, [X.] [X.] eine Verfmlicherweise nicht getrofftte, wenn er miteiner Anfechtbarkeit gerechnet tte (vgl. [X.]Z 123, 183, 190 f).Ob das Darlehen nach interner Vereinbarung einem bestimmten [X.] soll, ist [X.] grundstzlich unerheblich; durch die Aus-zahlung eines solchen Kredits an einen einzelnen [X.] [X.] im allgemeinen benachteiligt werden ([X.]. 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 1248 f). So lag es auch im vorliegen-den Fall: Die Befriedigung der [X.] entzog der in der wirtschaftlichen Kri-se des Schuldners schon zu sctzenden [X.]gemeinschaft haftendesKapital. Mit dieser Masseverkrzung ist eine [X.]benachteiligung einge-treten.Soweit der Senat dasselbe Ergebnis in einem [X.]eil vom 15. [X.] ([X.], [X.], 459, 460) mit der [X.] der damaligenTilgung [X.] hat, kommt es hierauf nicht entscheidend [X.]) Der Senat hat davon auszugehen, [X.] das [X.] nicht ausreicht, um alle Gesamtvollstreckungsgliger voll zu befriedigen.Das [X.] ist wegen Zahlungsunfigkeit und ber-schuldung erffnet worden. Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatschli-che Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnerverm([X.]. v. 13. Mrz 1997 - [X.], [X.], 853, 854 f m.w.[X.] das Gegenteil hat die Beklagte nichts [X.] dargetan.- 8 -2. Der Ansatz des Berufungsgerichts zieht dagegen zu Unrecht zweirechtlich getrennte Vorzusammen: die Darlehensaufnahme einerseitsund die Auszahlung an die Beklagte andererseits.a) [X.] ist jede Rechtshandlung selbstig auf ihre Ursch-lichkeit fr die konkret angefochtene gligerbenachteiligende Folge zr-prfen. Denn jede selbstig anfechtbare Rechtshandlung [X.] ein ei-genes, selbstiges Rckgewrschuldverltnis ([X.], [X.]. v. 15. [X.] - [X.], NJW 1987, 1812, 1813; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 52 Rn. 2). [X.] selbstig zu erfassensind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden(vgl. [X.] 1908, 608, 609) oder sich wirtschaftlich erzen (MchKomm-[X.]/Kirchhof § 129 Rn. 55). Wirtschaftliche Erwrechtfertigen es [X.] unter besonderen, als [X.] wirkenden rechtlichen Vor-aussetzungen - insbesondere im Falle der mittelbaren Zuwendung -, mehrereRechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden. [X.] t es nicht allein,[X.] der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine [X.] zu tilgen. Denn eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die [X.] noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinba-rung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Grtrri-scher Bindung zur Unpfrkeit des Darlehensanspruchs [X.] (s.o. 1 a).Im rigen ist hier nicht einmal dargetan, [X.] das Darlehen nicht auchohne die von der [X.] ausgebrachte Pfin voller Hfgenom-men worden wre: Als Verwendungszweck ist in dem Kredit-Vertrag die "Vorfi-nanzierung Kaufpreisfo[X.]ung Objekt M." angegeben.- 9 -b) Auf die Frage, ob die Schuldnerin die [X.] - ohne die an-gefochtene [X.] - auf andere Weise nutzbringend verwendettte, kommt es nicht entscheidend an. Die Beklagte [X.] den ihrzugewendeten Geldbetrag oder einen an dessen Stelle getretenen Wert (vgl.[X.]Z 104, 355, 362). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung betrifft die Fragenach alternativen Verwendungsmlichkeiten nur diejenige nach mlichenReserveursachen, die mutmaûlich dem Schuldner denselben Leistungsgegen-stig von der anfechtbaren Rechtshandlung ebenfalls ganz oderteilweistten entziehen k. Derartige hypothetische Ursachen - deren[X.]ung ohnehin weitgehend spekulativ bleiben mûte - sind anfechtungs-rechtlich grundstzlich nicht zu beachten ([X.]Z 123, 320, 325 f m.w.[X.] Kommentar/[X.], aaO § 129 Rn. 63; zu § 3 [X.] auch [X.]Z128, 184, 192; [X.] ZIP 1984, 397, 399). Dementsprechend ist es auchunerheblich, ob die Kreditbedingungen der [X.] die Gesamtvollstreckungs-masse strker belasten als etwaige [X.] [X.]. Einesolche Sichtweise verkft zwei rechtlich getrennte Vorin einem reinwirtschaftlichen Vergleich und verengt hierbei ohne Rechtsgrundlage den Blickauf einzelne Faktoren eines komplexen wirtschaftlichen Geschehens.3. Zwar tritt aus Rechtsgrine [X.]benachteiligung nicht ein,wenn der [X.] einer Gesamtvollstreckungsfo[X.]ung unmittelbar [X.] einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen [X.] ersetztwird (vgl. [X.], 148, 150 f; [X.] ZIP 1988, 588, 589; [X.]/[X.],aaO § 29 Rn. 61, S. 792, und § 30 Rn. 164; [X.]/[X.], KO 11. Aufl.§ 29 Rn. 33a). Darum geht es hier aber nicht: Die [X.] hat nicht etwa die [X.] der [X.] erworben. Statt dessen ist die Fo[X.]ung der [X.]- 10 -mit finanziellen Mitteln getilgt worden, die der Schuldnerin selbst rtenr die diese - von der Pfsehen - frei verfkonnte.I[X.] angefochtene [X.]eil erweist sich nicht im Ergebnis aus anderenGrls richtig. Im Gegenteil kann der Senat selbst der Klage stattgeben(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht alle fr eine Verurteilungnach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfo[X.]lichen Voraussetzungen [X.] hat.1. Auf die zwischen den Parteien in den Vorinstanzen streitige Frage, obdie Zahlung allein auf einer Pfsmaûnahme der [X.] oder auch [X.] untersttzenden Rechtshandlung des [X.] beruhte, kommt es nicht entscheidend an. Denn gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4[X.] sind auch Rechtshandlungen von [X.]n anfechtbar ([X.]Z 143,332, 333 ff).Der Umstand, [X.] die angefochtene Zahlung aufgrund eines rechtsbe-stigen Leistungsbescheids der [X.] erfolgt sein mag, ist fr die An-fechtung ebenfalls bedeutungslos (vgl. § 35 KO, § 141 [X.]).2. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichtshatte die Schuldnerin schon am 17. Februar 1995 - als der [X.] die Pfn-dungsverfr [X.] zugestellt wurde - ihre Zahlungen [X.] -3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten [X.] mit Recht angenommen, [X.] der [X.] ab Zustellung ih-rer [X.]) diese Zahlungseinstellung [X.]in wenigstens bekannt sein muûte.a) Schon die [X.] das [X.] hatte die Beklagte jeweils nurin der Weise erhalten, [X.] ihr Vollziehungsbeamter bei sieben [X.] entgegennahm. Am 25. Januar 1995 standen schon wieder82.532,06 DM als [X.] das letzte Vierteljahr 1994 offen. Bei einem [X.] am 25. Januar 1995 erklrte der rtliche Betriebsleiter der [X.] der [X.], die Schuldnerin habe "vorrgehende [X.]", die durch Verkauf eines Grundstcks beseitigt werden sollten; dernotarielle Vertrag fr den Verkauf sei bereits abgeschlossen und die Terminefr die Zahlung der Verkaufssumme stfest. Sodann sicherte er zu, biszum 10. Februar 1995 die gesamten Hauptfo[X.]ungen zu bezahlen. [X.] Frist fruchtlos abgelaufen war, versuchte die Beklagte am [X.] eine Pfin den Gescftsrmen der Schuldnerin, die fruchtlosausfiel. Die in den gleichzeitig ausgefllten Fragebogen aufgenommenen [X.] - insbesondere ein Grundstck, Maschinen und Kraftfahrzeuge -stellten keine Liquiditt der Schuldnerin her, weil keine Anhaltspunkte fr ihrekurzfristige Verwertbarkeit bestanden. Das gilt auch fr die aufge[X.]e Forde-rung aus dem [X.], die schon beim Gesprch am [X.] worden war und gerade nicht zur rechtzeitigen Schuldtilgungge[X.] hatte. War es damit der Schuldnerin innerhalb eines Monats nach Fl-ligkeit nicht gelungen, die ernsthaft eingefo[X.]te Verbindlichkeit [X.] [X.] zu tilgen, so war die Frist fr eine noch unscliche Zahlungs-stockrschritten; diese betrug schon nach dem Recht der Konkurs- und- 12 -der Gesamtvollstreckungsordnung [X.] nicht mehr als einen Monat (Se-natsurt. v. 3. Dezember 1998 - [X.], [X.], 76, 78 m.w.Nachw.; v.25. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2235, 2238, z.[X.]b. in [X.]Z). [X.] Beklagte aus den ihr bekannten [X.] bis zur anschlieûendenZustellung ihrer hier maûgeblichen Pfsverficht den [X.] aufeine Zahlungseinstellung zog, war dies [X.]. § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorwerf-bar.b) Im vorliegenden Falle kommt hinzu, [X.] die Beklagte mit der von ihrausgebrachten Pfine inkongruente Deckung erlangt hat. Auch Lei-stungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder sogar ausgebrach-ten Zwangsvollstreckung stellen inkongruente Deckungen dar ([X.]Z 136, 309,312; [X.]. v. 20. November 2001 - [X.], [X.], 228, 229 f).Entgegen der Auffassung der [X.] [X.] insoweit ffentlich-rechtlicheSozialversicherungstrr in der [X.] der wirtschaftlichen Krise von [X.] allen anderen Insolvenzgligern.Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, [X.] die vonder [X.] erkannte Notwendigkeit, zu Mitteln der inkongruenten [X.] greifen zu mssen, gewichtige Zweifel an der Zahlungsfigkeit [X.]in erweckte. Im Anwendungsbereich des § 30 Nr. 2 KO wie des § 131[X.] erleichtert ein solcher Umstand schon von Gesetzes wegen die Anfech-tung wesentlich. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] die- 13 -[X.] der erlangten Deckung jedenfalls im Zusammenwirken mit denfestgestellten weiteren, verdachterregenden Momenten den Vorwurf, [X.] der[X.] die Zahlungsunfigkeit der Schuldnerin bekannt sein muûte.[X.]StodolkowitzKirchhofFischerRaebel

Meta

IX ZR 115/99

07.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 115/99 (REWIS RS 2002, 4631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4631

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