Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZR 211/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3711

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. April [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 131 Abs. 1Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zurVermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährthat, stellt eine inkongruente Deckung dar.[X.], [X.]eil vom 11. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Dr. Fischer, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2001 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögendes [X.]. Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen. Zehn seiner Ar-beitnehmer waren bei der [X.] sozialversichert.Der Schuldner entrichtete für die Monate November und Dezember 1998fllig gewordene Sozialversicherungsbeitricht [X.]istgerecht. Nach schriftli-cher Mahnung erschien am 14. Januar 1999 in den Gescftsrmen [X.] ein Vollstreckungsbeamter der [X.], um die Beitrfür No-vember 1998 beizutreiben. Der Schuldner übergab ihm zum Ausgleich der [X.] einen Verrechnungsscheck über 11.785,57 DM, der eingelöst wurde.Am 11. Februar 1999 erhielt der Vollstreckungsbeamte der [X.] einen- 3 -weiteren Scheck in [X.] 14.810,50 DM, durch den die [X.] [X.] 1998 beglichen wurden.Der Schuldner hat mit einem am 6. April 1999 bei Gericht eingegange-nen Schreiben die Erffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das [X.] wurde am 9. Juli 1999 erffnet. Die Klrin verlangt von der [X.] imWege der Insolvenzanfechtung die Rckgewr der Scheckzahlungen. [X.], der Schuldner sei jedenfalls seit Januar 1999 zahlungsunfig ge-wesen. Das [X.] hat die Berufung gegen das der Klage stattge-bende [X.]eil des [X.]. Mit der Revision begehrt [X.] weiterhin die Abweisung der Klage.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und in den Entschei-dungsgrsge[X.]t, die Zulassung werde auf die [X.]age beschrkt, obdurch die Ab[X.]ung von Arbeitnehmeranteilen eine Gligerbenachteiligungeintrete. Die Revision ist gleichwohl insgesamt zulssig.- 4 -Das Berufungsgericht kann in den [X.]ine wirksameBeschrkung der Revision vornehmen, wenn diese sich auf einen abtrennba-ren Teil des [X.] bezieht ([X.], [X.]. v. 16. Mrz 1988 - [X.], NJW 1988, 1788; v. 19. November 1997 - [X.], [X.]R [X.] 1 Zulassung, beschrkte 1). Wird der Beklagte zur Zahlung ver-urteilt, muß sich demnach der Teil der [X.]eilssumme, der mit der Revision an-gegriffen werden kann, betragsmßig exakt beziffern lassen ([X.], [X.]. v.10. Januar 1979 - [X.], NJW 1979, 767; [X.]. v. 21. April 1982 - [X.], [X.], 684, 685). Daran fehlt es im Streitfall. Das angefochtene[X.]eil [X.] keine Angabe dazu, wie hoch die an die Beklagte geleisteten Ar-beitnehmeranteile sind. Dieser Teil des [X.] lßt sich im rigenauch nicht aus dem Parteivorbringen entnehmen, weil die [X.] Arbeitgeber allein zu tragende Umlagen enthalten und die Beklagte mitdem im Januar rgebenen Scheck wegen Bercksichtigung einer Gut-schrift in [X.] 1.490,60 DM weniger, als im Beitragsnachweis [X.] Novem-ber 1998 ermittelt, erhalten hat. Die Parteien haben nicht vorgetragen, mit wel-chen Beitragsschulden die Gutschrift verrechnet wurde.II.Die Revision ist jedoch nicht begrt.1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die erhaltenen Zahlungen insge-samt als gemß §§ 129 ff [X.] anfechtbar [X.] 5 -a) Wie der Senat nach Erlaû des angefochtenen [X.]eils entschieden hat,benachteiligen Beitragszahlungen des steren Gesamtvollstreckungsschuld-ners an einen Sozialversicherungstrr die Gesamtheit der Gliger in [X.] auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus [X.] Arbeitgebers aufgebracht werden ([X.], [X.]. v. 25. [X.] - IX ZR 17/01, [X.], 2398, 2399 f, z.[X.]. in [X.]Z). Die Insol-venzordnung versteht den Begriff der Gligerbenachteiligung nicht andersals die Gesamtvollstreckungsordnung; daher gilt diese Rechtsprechung in glei-cher Weise [X.] das neue Recht (vgl. auch [X.], [X.]. v. 20. November 2001- IX ZR 48/01, [X.], 137, z.[X.]. in [X.]Z; [X.]/[X.]/[X.] 2002, 89 ff).b) Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn [X.] im Wege eines Treuhandverltnisses an bestimmten [X.] Vermswerten eine rechtlich gesctzte Position errungen haben.Dazu wre mindestens erforderlich, [X.] der Arbeitgeber [X.] die [X.] vorgenommen hat, die bestimmte [X.]; diese [X.] zudem als Guthaben des einzelnen Arbeitnehmersin den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers ausgewiesen sowie tatsch-lich vorhanden sein (Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, aaO [X.]). [X.] die Beklagte nicht dargetan. Die Übergabe und Einl-sung des vom Schuldner ausgestellten Schecks belegt nur die Leistung ausseinem Verm, nicht dagegen die [X.] zwischen ihm und den Arbeitnehmern oder der [X.] hinsichtlich die-ses Teils der [X.] -2. Das Berufungsgericht hat § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angewandt, weil [X.] als inkongruente Deckungen zu werten seien. Der [X.] der [X.] sei jeweils beim Schuldner erschienen, um dierckstigen Sozialversicherungsbeitrtfalls zwangsweise beizutreiben.Der Schuldner habe die Leistungen zur Vermeidung der unmittelbar drohendenZwangsvollstreckung erbracht und damit der [X.] eine Be[X.]iedigung ver-schafft, die sie ohne Einschaltung der [X.] nicht [X.] tte.Die dagegen von der Revision erhobenen Rreifen nicht durch.a) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] ist einewrend der "kritischen" [X.] erlangte Si-cherung oder Be[X.]iedigung als inkongruent anzusehen ([X.]Z 136, 309, 311 ff;[X.], [X.]. v. 15. November 1990 - [X.], [X.], 150; v. 15. [X.] 1994 - [X.], [X.], 446, 450; v. 20. November 2001 - [X.]/00, [X.], 228, 229). Das die [X.] [X.] wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfech-tungsregeln eingeschrkt, wenn [X.] die Gesamtheit der Gliger nicht mehrdie Aussicht besteht, aus dem Verms Schuldners volle Deckung zuerhalten. Dann tritt die Befugnis des [X.], sich mit Hilfe hoheitlicherZwangsmittel eine rechtsbestige Sicherung oder Be[X.]iedigung der eigenenflligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gligergesamt-heit zurck ([X.]Z 136, 309, 312 f).b) Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131[X.] zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift [X.] letzten drei Monaten vor dem Erffnungsantrag den Priorittsgrundsatzzugunsten der Gleichbehandlung der Gliger (MchKomm-[X.]/Kirchhof,§ 131 Rn. 26; [X.] in H.K.-[X.], 2. Aufl. § 131 Rn. 15). Rechtshandlungen, diewrend des von dieser Vorschrift erfaûten Zeitraums auf hoheitlichem Zwangberuhen, kr entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenenAuffassung (Kler/[X.]/[X.], [X.] § 131 Rn. 18; [X.]/Allgayer Z[X.]2001, 241 ff) nicht mit der [X.] kongruent angesehen werden, [X.] habe ein flliger Anspruch zugestanden, [X.] den [X.] das Instrumentarium der [X.] zur [X.]) [X.] die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob [X.] im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da§ 131 [X.] die Rechtsstellung der Masse strkt, ist eine Be[X.]iedigung oder Si-cherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbardrohenden Zwangsvollstreckung gewrt wurde, der Gliger also zum Aus-druck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen,wenn der Schuldner die Forderung nicht erflle (MchKomm-[X.]/Kirchhof,aaO m.w.N.).Entsprechende Voraussetzungen waren nach den tatrichterlichen Fest-stellungen im Streitfall gegeben. Die Beklagte hatte die Vollstreckung aus [X.] ihr erlassenen Bescheid angekigt (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X).Die Schecks wurden jeweils dem in den Gescftsrmen des Schuldners er-schienen Bediensteten der Beklagtrgeben, der andernfalls sofort miteinem Vollstreckungsversuctte. Die Wrdigung des Berufungs-gerichts, der Schuldner habe diese Schecks hingegeben, um die ansonsten- 8 -bevorstehende Vollstreckung zu vermeiden, ist daher rechtlich nicht zu bean-standen. Entgegen der Meinung der Revision ist es demr unerheb-lich, [X.] im Zeitpunkt der Übergabe der Schecks [X.] nochnicht angefallen waren.d) Der Senat ist nicht durch das [X.]eil des [X.] vom17. Juni 1997 (9 [X.] 753/95, [X.], 33, 35) gehindert, die der [X.]gewrte Deckung als inkongruent zu behandeln.Das [X.] hat dort unter Berufung auf ein [X.]eil des[X.] vom 26. Februar 1969 ([X.], [X.] § 31 Nr. 4)die Auffassung vertreten, die Erfllung einer Geldschuld sei nicht schon [X.] als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner [X.] unter dem Druck einer vom Gliger eingeleiteten oder angedroh-ten Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Diesem [X.]eil ist schon nicht zu [X.], [X.] es einen Sachverhalt, wie er hier vom Berufungsgericht [X.] wurde, anders als der erkennende Senat beurteilt; denn die Entscheidungbringt lediglich zum Ausdruck, [X.] Zahlungen, die der Schuldner zur Vermei-dung einer Vollstreckung leistet, nicht generell als inkongruente Deckung ge-wertet werden kten. Diese [X.]age ist im Streitfall nicht zu entscheiden. [X.] abgesehen ist das [X.]eil des [X.] zum ausgelaufenenRecht (§ 30 Nr. 2 KO) ergangen und schon deshalb [X.] die Auslegung von§ 131 [X.] nicht unmittelbar einschlig. [X.] wurde in jenem Fall nichtdas Verhalten des [X.], sondern die Reaktion der Hausbank als das [X.]die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners letztlich wesentliche Ereig-nis angesehen (vgl. [X.] aaO S. 35).- 9 -3. Die Zahlungen des Schuldners fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2[X.] erfaûten 3-Monats-Zeitraum vor dem Erffnungsantrag. Das Berufungs-gericht hat die Zahlungsunfigkeit des Schuldners bei Vornahme der Rechts-handlungen bejaht und zur [X.]: Der Schuldner habe [X.]en Dritter aus Lieferungen und Leistungen in [X.] mehr [X.] DM nicht mehr begleichen k. Die Beklagte behaupte nicht, [X.]der Schuldner in der Lage gewesen sei, diese flligen, ernsthaft eingefordertenVerbindlichkeiten durch Inanspruchnahme weiteren Kredits zu decken. [X.] [X.] noch einzelne Zahlungen erbracht habe, re nichts an seinerZahlungsunfigkeit.Auch gegen diese [X.] wendet sich die Revision vergeblich.Das Berufungsgericht ist bei seiner Wrdigung von einer Zahlungsein-stellung zum maûgeblichen Zeitpunkt als dem gesetzlichen Regelfall der [X.] (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ausgegangen. [X.] vor, wenn der Schuldner einen nicht unwesentlichen Teil der ernsthafteingeforderten Verbindlichkeiten nicht bloû vorrgehend nicht zu [X.] (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.], [X.] 2001,524, 525; v. 20. November 2001, aaO [X.]). Das hat das [X.] Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verschiedener Gliger so-wie [X.] hinaus [X.] den grûten Teil der im Januar 1999 fllig gewordenenLohnansprche der Arbeitnehmer des Schuldners rechtsfehler[X.]ei festgestellt.Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Schuldner sei in der [X.], diese Forderungen durch Inanspruchnahme eines weiteren Kreditszu tilgen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von der Klrin vorgelegten- 10 -Urkunden verfahrensfehler[X.]ei angenommen, der dem Schuldner eingermteKontokorrentkredit von 260.000 DM sei am 11. Januar 1999 voll ausgescftgewesen und habe am 25. Februar 1999 einen Sollsaldo vr 327.000 [X.]. Der Umstand, [X.] die Hausbank des Schuldners die an die [X.] gegebenen Schecks [X.] hat, deutet nicht schon darauf hin, [X.]sie bereit war, dem Schuldner zustzliche, weit [X.] hinausgehende Kre-ditmittel zur Tilgung der rigen flligen Forderungen einzurmen. Da die [X.] keine Tatsachen dargelegt hat, die geeignet sein k, das Vorbrin-gen der Klrin zur Zahlungsunfigkeit des Schuldners zu erscttern, istdie tatrichterliche Wrdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser

Meta

IX ZR 211/01

11.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZR 211/01 (REWIS RS 2002, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3711

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