Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 17/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 869

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 17/01Verkündet am:25. Oktober 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 [X.] des späteren [X.] an einenSozialversicherungsträger benachteiligen die anderen [X.] regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu ver-rechnen sind.[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4a)Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst be-seitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubigerim allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derje-nige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der [X.] beruft.b)Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof-fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlichnicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellendenGläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.[X.], Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.] [X.] ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Oktober 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2000 wird auf Ko-sten der Beklagten [X.]gewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in der [X.] das [X.]. mbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldne-rin). Gegen diese beantragte die verklagte Krankenkasse nach [X.]uchtlosemPfsversuch mit Schreiben vom 24. November 1995 die Eröffnung [X.] wegen [X.]. Der [X.] belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.780,96 DM. Die A. bean-tragte unter dem 13. Dezember 1995 wegen eines Beitragsrckstandes vonfast 90.000 DM gleichfalls die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Die [X.] vereinbarte mit der Schuldnerin am 14. Dezember 1995, [X.] diese [X.] einen Betrag von 37.000 DM zahlen und die Restschuld in [X.] von 6.500 DM abtragen sollte. Die Schuldnerin zahlte [X.] -37.000 DM an die Beklagte. Diese nahm am 16. Januar 1996 ihren Antrag [X.] der Gesamtvollstreckung [X.]. Am 1. Januar 1997 wurde die [X.] das [X.] Schuldnerin erffnet.Der [X.] verlangt im Wege der Anfechtung Rckzahlung folgenderBetr, welche die Beklagte auf Kosten der [X.] hat: Diese selbst zahlte unter anderem am 19. Februar 19966.500 DM und am 13. Mrz 1996 7.004,60 DM an die Beklagte. [X.] zahlte ein Drittschuldner der [X.]aufgrund einer [X.] und Überweisungsver[X.] Beklagten in [X.] vom 1. August bis 25. September 1996. Das [X.] hat die Beklagteteilweise, das Berufungsgericht hat sie in voller Hzur Zahlung von54.278,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich deren zugelasseneRevision.[X.] Rechtsmittel ist nicht [X.].[X.] hat [X.]: Der [X.] kie der Beklag-ten zugeflossenen Zahlungen [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] anfechten.- 4 -Smtliche angefochtenen Zahlungen seien nach dem Antrag auf Erff-nung der Gesamtvollstreckung erfolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, [X.] [X.] der A. vom 13. Dezember 1995 zur Erffnung der Gesamtvollstreckungge[X.]t habe. Gegenteiliges tten die Parteien nicht vorgetragen.Jedenfalls habe die Beklagte bei allen [X.] der Schuldnerin gekannt oder tte sie kennen mssen.[X.] habe ihren eigenen Erffnungsantrag vom 24. November 1995darauf gesttzt und keine Tatsachen dargelegt, aus denen sie habe [X.], der Schuldner verfinzwischen wieder r finanzielle Mittel, umsmtliche Schulden im wesentlichen abzudecken. Aufgrund der zuvor von [X.] selbst und der A. erfolglos durchge[X.]ten Pfsversuche undder [X.] in beiden Erffnungsantrseinerzeit geltend gemachtenZahlungsrckststehe fest, [X.] die [X.] 1995 zahlungsunfig gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwi-schen der Beklagten und der Schuldnerin reiche nicht aus, um deren Liquidittwiederherzustellen. Sie habe nicht die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ge-r anderen [X.]n betroffen. Zudem sei die Schuldnerin nicht [X.] der Lage gewesen, die [X.] zu erfllen.Endlich sei der [X.] auch insoweit forderungsbefugt, als die anfecht-baren Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anzurechnengewesen seien. Insoweit fehle es nicht an der objektiven Benachteiligung [X.]sgliger. [X.] habe nicht behauptet, der Ar-beitgeber habe die Arbeitnehmeranteile etwa auf einem Treuhandkonto sepa-riert gehabt. Gerade der Umstand, [X.] die [X.] wrden, zeige, [X.] es dem Schuldner darauf ankomme, die [X.] in seinem eigenen [X.] behalten, um [X.] vermeintlich "dringendere" Verpflichtungen zu erfllen. Endlich habedie Beklagte nicht dargetan, [X.] Zahlungen in gleicher [X.] auf bevor-rechtigte Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse zu leisten seien.[X.] rt die Revision:Die am 1. Januar 1997 erffnete Gesamtvollstreckung beruhe nicht aufdem schon im Dezember 1995 gestellten Antrag der [X.] habe [X.] vorgetragen. Sitten vor einer entsprechenden Feststellung daraufhingewiesen werden mssen.Die angefochtenen Zahlungen seien auch nicht nach einer Zahlungsein-stellung geleistet worden. [X.] habe dies bestritten, das [X.] nicht festgestellt. Nach [X.] der Ratenzahlungsverein-barung vom 14. Dezember 1995 und der daraufhin erbrachten Zahlungen [X.] sei die Beklagte davon ausgegangen, [X.] die Schuldnerin ihreZahlungsfigkeit wiedergewonnen habe. Weitere Nachforschungen in dieserRichtung habe die Beklagte nicht anstellen k. Auch der Erfolg der [X.] vom 10. Juli 1996 spreche nicht [X.] eine [X.], sondernergebe im Gegenteil, [X.] die Schuldnerin [X.].Jedenfalls kr [X.] nicht die Rckzahlung der Arbeitnehme-ranteile verlangen, weil insoweit keine objektive [X.]benachteiligung [X.] -getreten sei. Wenngleich der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der [X.] sei, seien die Arbeitnehmeranteile bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-trachtungsweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Sinn der Ab[X.]ungsrege-lung sei mlich allein die Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit dem Sozi-alversicherungstrr, nicht aber die Vergrûerung der [X.]. Zudem zeige die Strafvorschrift des § 266a StGB, [X.] die Abfh-rung der Arbeitnehmeranteile Vorrang vor anderen zivilrechtlichen Verpflich-tungen des Arbeitgebers habe. Sofern der Arbeitgeber seine stra[X.]echtlichsanktionierte Verpflichtung zur Ab[X.]ung der Arbeitnehmeranteile erflle unddie Solidargemeinschaft die ihr zustehenden Beitrrhalten habe, [X.] ihr nicht [X.] durch [X.] wieder entzogen werden.II[X.] hat mit Recht alle hier [X.]aglichen Zahlungen ge-mû § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] anfechtbar gehalten.1. Zahlungen der [X.] haben deren Glu-biger auch insoweit objektiv benachteiligt, als sie auf [X.] entfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sichauf ein Urteil des [X.]s Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O9/00) sttzt - rten die von der [X.] vollem Umfang zu ihrem eigenen Verm(in diesem [X.] [X.], 708, 710 m. zust. [X.]. v. [X.] EWiR 2001,577, 578; [X.] ZInsO 2001, 568, 571; [X.] [X.], 1726 f; [X.] [X.], 2014, 2015; [X.] ZInsO 2001, 973 f; AG DsseldorfNZI 2000, 492, 493; a.M. [X.]/[X.], 288, 291 Fuûn. 44).- 7 -a) Zwar tragen nach § 249 Abs. 1 [X.] die versicherungspflichtig [X.] und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu [X.] gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hlfte. Davon zuunterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, die gesamten Beitr- mlichdie eigenen und die des Arbeitnehmers - an die Krankenkasse abzu[X.]en(§ 253 [X.] [X.]. § 28e [X.]). Üblicherweislt der Arbeitgeber denauf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nach § 28g [X.] durchAbzug vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers ein und leitet ihn dann mitseinem eigenen Anteil an die Krankenversicherung weiter.Jedoch ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]. § 253 [X.]) derArbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Diese Zahlungspflichtauch [X.] die Arbeitnehmerbeitrrt zu den Hauptpflichten des [X.] im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater im Rahmen eines [X.] ([X.]/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 28e [X.] Rn. 1). Das giltig davon, ob der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Lohnzah-lungspflicht an den Arbeitnehmer bereits nachgekommen ist oder nicht. [X.] erlangt damit auch im Umfang des Arbeitnehmeranteils zumBeitrag gegen den Arbeitgeber nur einen schuldrechtlich wirkenden Anspruch,der in dessen Gesamtvollstreckung keine Vorrechtr allen anderen[X.]n verschafft. Genauso wie der Arbeitnehmer selbst unterliegt der [X.] im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlungaller [X.].- 8 -b) Das Interesse der Arbeitnehmer daran, [X.] die auf sie entfallenden,vom Arbeitgeber einzubehaltenden Sozialversicherungsanteile tatschlich anden Sozialversicherer abge[X.]t werden, [X.] in der Insolvenz des [X.] nicht ohne weiteres eine rechtlich gesctzte Position. Eine solchewre nur im Wege eines Treuhandverltnisses gerade mit Bezug auf [X.], abzu[X.]ende [X.] mlich. [X.] mssen aber besonde-re Voraussetzungen erfllt sein, die im [X.] nicht vorliegen. Der [X.] zahlt mlich die [X.] genauso wie den [X.] - aus seinem gesamten eigenen Verm. Daran besteht keine [X.] Mitberechtigung Dritter. [X.] in dem Zeitpunkt, in dem derArbeitgeber seine allgemeine Leistungspflicht durch Zuweisung konkretisierter[X.] an bestimmte Emp[X.] zur Erfllung tatschlich vorbereitet,kten diese selbst eine individuelle Berechtigung an den ihnen zugedachtenWerten erlangen, wenn zudem weitere rechtliche Voraussetzungen erfllt sind.Danach [X.] hier eine trrische Mitberechtigung der Arbeitnehmervon vornherein, soweit die Beklagte Betrin [X.] durchPfvon einem Drittschuldner erlangt hat. Aber auch hinsichtlich der zweiZahlungen von zusammen 13.504,60 DM ist nur dargetan, [X.] sie allgemeinaus dem [X.] Schuldners geflossen sind. Dagegen [X.] ein Treu-handverltnis als solches wenigstens erkennbar sein. Dies setzt [X.], [X.] der Arbeitgeber [X.] den Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vor-nimmt, in der bestimmte Betrls Abzfge[X.]t sind, und [X.] diese [X.] des einzelnen Arbeitnehmers in den [X.] ausgewiesen werden sowie tatschlich vorhanden sind. In demFall, der dem [X.]eil vom 15. Februar 1990 ([X.], [X.], 459,461) zugrunde lag, hat der Arbeitgeber tatschlich - wenngleich objektiv zu Un-recht - einen Betrag als bestimmten Arbeitnehmerbeitrag vom Bruttogehalt ab-- 9 -gezogen und abge[X.]t; der Anspruch auf Rckgewr dieser individualisiertenLeistung stand damit [X.] § 26 Abs. 3 [X.] dem Arbeitnehmer zu. An dengenannten Voraussetzungen fehlt es aber schon dann, wenn der [X.] noch die Nettols ver[X.]en Kreditmitteln auszuzahlen vermag,jedoch [X.] die Ab[X.]ung der [X.] eigenen Bar-mittel mehr vorhanden sind: Insbesondere gibt es [X.] keine tre-rische Berechtigung des Arbeitnehmers an einem allgemeinen Betriebsmittel-kredit, der dem Arbeitgeber eingermt sein mag. Zu alledem ist hier [X.]. Die Zahlungen der [X.] wurdenvielmehr, soweit dargetan, ununterscheidbar auf diltesten Beitragsrckstn-de im allgemeinen geleistet.Eine unmittelbare Berechtigung an den [X.] den Arbeitnehmer zu ent-richtenden [X.] auch die Strafvorschrift des § 266a StGB nicht.Danach macht sich zwar der Arbeitgeber strafbar, der Beitrs [X.] zur Sozialversicherung [X.]. Damit wird aber nur der [X.] Schuldner [X.] angehalten, seine Zahlungspflichten gegen-r dem Sozialversicherungstrr zu erfllen. Eine gesonderte [X.] bestimmten Bestandteilen des [X.] des Arbeitgebers ist mit dieserVerstrkung seiner Zahlungspflicht allein nicht verbunden. Diese wirkt insbe-sondere in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht r allen anderen[X.]n, von denen viele in vergleichbarer Weise - z.B. [X.] § 263 oder§ 266 StGB - gescigt worden sein mwie die hier [X.]aglichen [X.]. Dem[X.] hat der [X.] bereits entschieden (Urt. [X.] Januar 1959 - [X.], [X.], 470 f), [X.] auch derjenige, derdurch eine vorstzliche unerlaubte Handlung des Schuldners gescigt [X.], in dessen Insolvenz nicht deswegen einen Anspruch auf Sicherung [X.] -§ 266a StGB verzichtet auf die Konkretisierung bezlich bestimmbarerBestandteile des Schuldnerverms. Die Vorschrift stellt nicht einmal [X.], ob das Entgelt [X.] die Ttigkeit des Arbeitnehmers bereits geleistet oderempfangen ist ([X.], Urt. v. 9. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 969,970).c) Die [X.] Sozialversicherung bilden aber auchnicht zugunsten des [X.] einen besonderen [X.] Gesamtverms des Arbeitgebers, ehe dieser seine Zahlungspflicht tat-schlich erfllt. Es fehlt in derselben Weise wir dem Arbeitnehmerjede vorherige Absonderung aus dem Gesamtverms Arbeitgebers.Insoweit ist § 266a StGB ebenfalls bedeutungslos. Zwar mag die indivi-duelle Strafandrohung das Beitragsaufkommen im Interesse der Solidarge-meinschaft der Sozialversicherten gewrleisten sollen. Ein vorrangiger Zugriffauf bestimmte [X.] des [X.] ist damitaber nicht verbunden. Die anderen Gesamtvollstreckungsgliger haben [X.] r Sozialversicherungstrrn [X.]zutreten:Deren Vorrechte sind in § 13 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 3Nr. 1 b [X.] abschlieûend festgelegt; darum geht es hier nicht. In der Insol-venzordnung sind sogar alle [X.]ren Vorrechte [X.] bestimmte [X.] ge-zielt entfallen. Im rigen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Glu-biger. Dieser darf nicht auf dem [X.] § 266a StGB mittelbar durchbro-chen werden (so schon [X.]. v. 14. Oktober 1999 - [X.], [X.], 1977, 1979). Hiernach kommt es nicht einmal mehr entscheidend daraufan, [X.] ein Schaden des [X.] durch Nichtab[X.]ung- 11 -von [X.] § 266a StGB zu verneinen sein kann, wenndie Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten [X.] ([X.], Urt. v. 14. November 2000 - [X.], NJW 2001, 967, 969).2. [X.] hat alle hier [X.]aglichen Leistungen nach der [X.] der [X.] erlangt. Diese hattmlichihre Zahlungen auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten [X.] 1996 eingestellt.a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach [X.] hervortretende [X.] des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrckt, [X.] er zah-lungsunfig, das heiût nicht in der Lage ist, seine flligen, [X.] im wesentlichen zu erfllen. Die Nichtzahlung gegen-r einem einzigen [X.] kann ausreichen, wenn dessen Forderung vonerheblicher [X.].Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte am 28. September 1995 bei [X.] wegen [X.] zu pfversucht. Zuvor(am 17. Juli 1995) und kurz danach (am 11. Oktober 1995) hatte auch die A.[X.]uchtlose [X.] ausgebracht. [X.] hat [X.] November 1995 wegen [X.] 75.780,96 DM, die [X.] Dezember 1995 wegen [X.] 89.665,69 DM die Erffnung [X.] beantragt. Es lag auf der Hand, [X.] diese [X.] Sozialversicherungstrrn nicht rnd die einzigen dergewerblich ttigen Schuldnerin waren. Allen Verbindlichkeiten stand zum [X.] an liquiden Mitteln unstreitig nur ein Guthaben der [X.] Damit war diese auûerstande, ihre als sofort- 12 -fllig und ernsthaft eingefordert festgestellten Verbindlichkeiten zu erfllen.Diese stellten auch einen wesentlichen Teil ihrer Gesamtschulden dar.Bei der Schuldnerin lag nicht nur eine vorrgehende Zahlungsstok-kung vor. Die Grenze von der [X.] zur Zahlungseinstellung wirdnach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnungrschritten, wenn die flligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwaeinem Monat bezahlt werden k([X.]. v. 3. Dezember 1998 - [X.], [X.], 76, 78 m.w.[X.]; v. 4. Oktober 2001 - [X.], z.[X.].). [X.] entsprechenden Frist seit den ergebnislos versuchten [X.] hierdie Schuldnerin ihre Rcksticht [X.]ge[X.]t.b) Eine einmal nach [X.] hin in Erscheinung getretene Zahlungsein-stellung wirkt grundstzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden,[X.] die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden ([X.] 100,62, 65; O[X.] HRR 1929 Nr. 346; [X.] Kommentar [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 17 Rn. 43). Die Stundung von [X.] erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wiederaufgenommen werden ([X.], Urt. v. 25. September 1952 - [X.], [X.] 30 KO Nr. 1 Bl. 2; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 33; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 10 a.E.). Allenfalls ein nicht wesentlicherTeil flliger Forderungen darf unerfllt bleiben.Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, dersich auf den [X.]en Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungsein-stellung beruft. Denn hat der anfechtende Verwalter [X.] einen bestimmten Zeit-punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners- 13 -ge[X.]t, [X.] der [X.] grundstzlich beweisen, [X.] diese Vor-aussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (ebenso zum [X.]enWegfall einer Eigenkapitalersatzfunktion von Gesellschafterdarlehen [X.], [X.]. 14. November 1988 - [X.], NJW 1989, 1219, 1220; v. 27. [X.] - [X.], NJW-RR 1990, 290, 291).Umst, die eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch [X.] in dem hier [X.]aglichen, [X.] kurzen Zeitraum seit derfestgestellten Zahlungseinstellung (s.o. a) ergeben, hat die Beklagte nicht vor-getragen. Sie hat nur darauf verwiesen, [X.] die Schuldnerin an sie am 18. [X.] 1995 37.000 DM und am 24. Januar 1996 sowie 19. Februar 1996 dievereinbarten Raten von jeweils 6.500 DM auf die [X.] hat. So-weit sich die Beklagte auf zwei weitere Buchungen von je 6.500 DM am 15. und18. Januar 1996 in ihrem Beitragsbuch berufen hat, ist ihr Vortrag dagegen [X.]; denn die zweite Buchung war danach nur eine Stornie-rung der Buchung vom 15. Januar. Sogar alle von der Beklagten substantiiertvorgetragenen Zahlungen [X.]ten bis 18. Februar 1996 - unmittelbar vor derersten hier angefochtenen Leistung - im Ergebnis lediglich dazu, [X.] der [X.] allein ihr r auf etwas mehr als 40.000 DM sank; [X.] mit den Schulden, die [X.] zur Stellung des [X.] gaben, war der [X.] - einschlieûlich der fllig werdenden neuenSchulden - im Verlaufe von fast drei Monaten seit dem Erffnungsantrag nichteinmal auf die Hlfte und damit nicht wesentlich [X.]ge[X.]t. [X.] noch einzelne - sogar betrchtliche - Zahlungen erbringt, [X.] Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres aus ([X.], Urt. v. 17. Mai 2001- IX ZR 188/98, [X.], 1155 m.w.[X.]; v. 4. Oktober 2001 - [X.],z.[X.].).- 14 -Über eine Rck[X.]ung der Schulr der A., die unstreitigebenfalls bestanden, ist nichts dargetan. Ohne bestimmte, erhebliche Be-hauptungen der Beklagten oblag es dem [X.] nicht, aufgrund der ihm ver-[X.]en Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zurAufklrung des Sachverhalts beizutragen. Im rigen wurde der [X.] vom 30. Oktober 1996, welcher der Erffnung der [X.] vorausging, noch zeitnah zum [X.]ren, [X.]genommenen Erff-nungsantrag der Beklagten erlassen. Nach der Darstellung des [X.]s warendie Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zum Jahresende 1996 insgesamt so-gar leicht angestiegen.Dieser Rechtslage kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten,[X.] noch viel mehr Insolvenzverfahren erffnet wrden, wenn [X.] vonihnen gestellte Erffnungsantricht nach einer Zahlungs- und Stundungs-vereinbarung folgenlos [X.]nehmen kten. Sirfen von Rechts wegensolche Antrr stellen, wenn sie selbst das Vorliegen eines [X.] wenigstens [X.] glaubhaft halten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Liegtdieser im Ergebnis vor, so soll ein [X.] mlichst[X.]zeitig erffnet werden, damit die geordnete, dem [X.]gleichbehand-lungsgrundsatz verpflichtete insolvenzmûige Abwicklung durchge[X.]t werdenkann. Dem stehen [X.], die einzelnen Insolvenzgligern unterdem Druck eines Erffnungsantrages gewrt werden, entgegen (vgl. schon[X.]. v. 14. Oktober 1999 - [X.], aaO).- 15 -3. Die [X.] der [X.] [X.]teder Beklagten bei Empfang schon der ersten hier angefochtenen Zahlung - am19. Februar 1996 - wenigstens den [X.] bekannt sein.a) [X.] hat ihren Erffnungsantrag vom 24. November 1995damit [X.], [X.] nach ihren Feststellungen die Schuldnerin zahlungsun-fig sei. In der mlichen Verhandlung vom 21. September 1999 vor dem[X.] hat sie auch [X.] zugestanden, sie sei im Zeitpunkt [X.] des [X.]. Dieses Gestis (§ 288 ZPO) hat sie nicht [X.] § 290 ZPO wirk-sam widerrufen, indem sie im Berufungsverfahren behauptet hat, sie sei [X.] einer [X.] ausgegangen, sondern habe den [X.] nur gestellt, um die Schuldnerin unter Druck zu setzen. [X.] hatmit diesem steren Vortrag nicht dargetan, inwiefern sie sich bei ihrem [X.]e-ren gerichtlichen Gestis geirrt haben [X.]) Auf der Grundlage ihres Gestisses will die Beklagte allerdingswegen der ster erbrachten Ratenzahlungen von einer wiedergewonnenenZahlungsfigkeit ausgegangen sein. [X.] wird angenommen, [X.]es dem [X.] - der die [X.] einmal erkannt hat - allgemeinnichts helfe, wenn er irrtmlich glaube, sie sei [X.] wieder behobenworden ([X.] 1916, 1118 Nr. 8; [X.], 230; [X.] [X.], 741 f, 1344 f m.w.[X.]; [X.]/[X.], aaO § 30 Rn. 32 und 50 jew. a.E.).Ob dem uneingeschrkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu wer-den. Denn nicht einmal die der Beklagten bekannten Umststtzten [X.] Annahme eines Wegfalls der [X.].- 16 -[X.] kannte die Hihrer gesamten jeweils offenstehendenBeitragsforderungen und konnte die [X.] von der Gesamtvollstreckungs-schuldnerin geleisteten Zahlungen damit vergleichen. Daraus ergab sich, [X.]der Gesamtrckstand bis unmittelbar vor Empfang der ersten, hier angefochte-nen Zahlung vom 19. Februar 1996 - also innerhalb von zwei Monaten - auf39.363,88 DM [X.]gegangen war; er betrug damit immer noch mehr als [X.] die Schuldsaldos im Zeitpunkt des [X.].Da die schuldende GmbH ein Greinigungsunternehmen betrieb,war es [X.] die Beklagte auch offensichtlich, [X.] auûer ihr weitere [X.]vorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer [X.]tesie kennen. Ein [X.], der nach einem Insolvenzantrag mit dem [X.], darf grundstzlich nicht davon ausgehen,[X.] die Forderungen der anderen, [X.]haltenden [X.] in vergleichba-rer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer [X.] Lebenserfahrung, [X.] Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überlebenzu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt anden antragstellenden [X.] leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. [X.] Schuldner, der nicht alle seine [X.] voll zu be[X.]iedigen vermag,gehen solche Zahlungen an den am meisten dr[X.] typischer-weise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderun-gen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies [X.]t dazu,[X.] mit mehr oder minder groûer Verzrung oft einige der zu kurz gekom-menen [X.] letztlich erneut Insolvenzantrstellen, die dann zur Erff-nung oder sogar zur Abweisung mangels Masse [X.]en, weil das [X.]r schoninsgesamt unzureichende [X.] Schuldners inzwischen ganz aufge-braucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen [X.] des antragstellen-- 17 -den [X.]s dahin, [X.] - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - [X.] seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe(vgl. [X.]. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978; Beschl. v. 30. April 1998- IX ZR 141/97, Leitsatz in [X.], 141 f, zu [X.] ZIP 1997,1036 f; [X.] ZIP 1996, 469 f; [X.] 1999, 472, 473 f).Diese Erfahrung besttigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. [X.] dem 19. Februar 1996 hat die Schuldnerin - ausweislich des Beitrags-buchs - von sich aus keine bestigen Raten mehr auf die [X.] geleistet, und nach dem 13. Mrz rhaupt keine [X.]. Weitere Zahlungen erlangte die Beklagte allein durch [X.]. Bei nur kurz[X.]istigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners [X.] es sich meist lediglich um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslo-sen Versuch, wieder zahlungsfig zu werden (vgl. [X.] 132, 281, 283 f; [X.] 1916, 1118 Nr. 8 m. zust. [X.]. [X.]).Zudem [X.] sich gerade einem Sozialversicherungstrr angesichtsder partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266a StGB) die [X.], [X.] solche [X.] oft vorrangig vor anderenbe[X.]iedigt werden, deren Nichterfllung [X.] den [X.] Schuldner we-niger ge[X.]lich ist (vgl. [X.]. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978).c) Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob das[X.] letztlich aufgrund des Antrags der A.- 18 -erffnet worden ist (zur Bedeutungslosigkeit [X.]genommener Antrvgl.[X.]. v. 14. Oktober 1999 - [X.], aaO S. 1977 f) und ob die [X.] diesen Antrag kannte.[X.]

Meta

IX ZR 17/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 17/01 (REWIS RS 2001, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 869

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