Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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