Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 81/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1125

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Oktober 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 4Zur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und [X.] von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger.[X.], Urteil vom 4. Oktober 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Fischer, Raebel und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 18. [X.] aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 11. Juni 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines [X.] [X.] nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewie-sen worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den [X.] [X.] nebst 12 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zuzahlen.Wegen des weitergehenden Klageantrags sowie der Kosten [X.] mit Einschluß der Kosten der Revision wird die Sa-che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] ist Verwalter in der [X.] das [X.], die unter der Bezeichnung [X.] in der Bauwirtschaft ttig war(nachfolgend: Schuldnerin oder [X.]). Das [X.], handelnd durch das Finanzamt [X.], erließ am 14. November 1996eine [X.] und [X.] Steuerforderungen von107.811,19 [X.], deretwegen die [X.] der Schuldnerin gegen eine[X.] GmbH (nachfolgend: [X.]) gepft wurden. Die [X.] zahlte auf diese ihr [X.] November 1996 zugestellte [X.] am 6. Dezember 1996 an [X.] 55.604,79 [X.]. Am 28. Januar 1997 erließ das Finanzamt [X.]wegen Steuerforderungen von 90.752,61 [X.] eine weitere [X.] und [X.], durch die erneut [X.] der Schuldnerin gegen die [X.]gepft wurden. Die Drittschuldnerin zahlte auf diese ihr am 29. Januar 1997zugestellte [X.] am 26. Februar 1997 an das verklagte [X.] [X.].Auf einen am 8. April 1997 gestellten Antrag hin wurde am 2. Juni 1997die [X.] das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.Mit der Anfechtungsklage verlangt der [X.] die Rckzahlung der vonder [X.] an den Beklagten insgesamt rwiesenen 96.116,67 [X.]. Die Klageblieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtetsich die Revision des [X.].[X.] 4 -Die Revision [X.] wegen des Betrages von 40.511,88 [X.], den die [X.]am 26. Februar 1997 gezahlt hat, zur Verurteilung des verklagten [X.], undim rigen zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage fr unbegrt gehal-ten, weil Pfsmaûnahmen von [X.] nicht gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4[X.] angefochten werden [X.]n.[X.] Urteil vom 20. Januar 2000 ([X.]Z 143, 332) - das dem [X.] noch nicht bekannt sein konnte - hat der Senat das Gegenteil ent-schieden. Er verweist auf die Begr. Die [X.] die der Revisionserwiderung geben keinen Anlaû, davon [X.] 5 -III.In Hvon 40.511,88 [X.] ist die Klage nach dem eigenen [X.] verklagten [X.] gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] begrt.1. Die am 29. Januar 1997 zugestellte [X.] und [X.] Beklagten, auf die hin die [X.] leistete, wurde nach der Zahlungs-einstellung der [X.] ausgebracht.Zahlungseinstellung ist dasjeniûerliche Verhalten des Schuldners,in dem sich typischerweise ausdrckt, [X.] er nicht in der Lage ist, seine flli-gen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfllen. [X.] hatte die Schuldnerin stestens Mitte Januar 1997 ihreZahlungen eingestellt.a) Aus der eigenen Forderungsaufstellung des verklagten [X.], [X.] zur [X.] angemeldet hat, ergibt sich, [X.] seit [X.] 1996 im wesentlichen die gesamte Lohn- und Umsatzsteuer [X.] offenstand. Ebenso war fr 1996 weder Einkommensteuer nochSolidarittszuschlag entrichtet. An Einkommen- und Umsatzsteuer stand [X.] das Jahr 1994 eine Schuld von insgesamt rd. 4.700 [X.] offen. Die gesam-ten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin bis einschlieûlich Januar 1997beliefen sich auf 232.442,87 [X.]. Zum selben Zeitpunkt wurden ferner Anspr-che der [X.] VVaG in [X.] 117.000 [X.] angemeldet [die Aufstellung [X.] 57-59 [X.] ist zwar r, reichtaber bis Juni 1997]; es handelte sich um smtliche Beitrseit [X.] 6 -1996. Darr hinaus standen gesctzte [X.] die Monate Oktober [X.] 1995 aus.[X.] die Schuldnerin zur Tilgung derartiger Betricht in der [X.], verdeutlicht einerseits die Drittschuldnererklrung der [X.] V. vom [X.], die sie auf eine andere Pfs verklagten [X.] hin ab-gegeben hat. Danach hatte die Schuldnerin bei dieser Bank nur Guthaben [X.] 1.600 [X.]; dagegen machte die Abteilung "Kreditabwicklung" dieserBank jedoch Pfandrechte aufgrund eigener Forderungen geltend.Vor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerinstestens darin zum Ausdruck, [X.] sie dem verklagten Land am 7. [X.] zur Tilgung von Steuerschulden einen Scheck r 5.000 [X.] rgab,der alsbald nicht eingelst wurde.b) Die Zahlungseinstellung erfaûte einen wesentlichen Teil der [X.]. [X.] die Steuerzahlungen von insgesamt118.379,30 [X.] - davon die hier angefochtenen 96.116,67 [X.] im Wege [X.] - nichts, welche das verklagte Land zwischen dem30. Oktober 1996 und dem 26. Februar 1997 noch erhalten hat. Diese [X.] die Beklagte ersichtlich auf ltere [X.]. Die gesamtenSteuerschulden der [X.] [X.] dementspre-chend vorher in gleichem Umfr gewesen sein. Sie wurden [X.] einmal zur Hlfte getilgt. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungenleistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungeneingestellt haben ([X.]. v. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1016,1017). Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - fr sich genommen - be-- 7 -trchtlich sind, aber im [X.] zu den flligen Gesamtschulden nicht denwesentlichen Teil ausmachen (vgl. [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.]/00,[X.], 524, 525; v. 17. Mai 2001 - [X.], [X.], 1155 f.).c) Bei der [X.] lag ferner nicht nur einevorrgehende [X.] vor. Die Grenze von der [X.]zur Zahlungseinstellung wird schon nach der Rechtslage der Konkurs- und [X.], wenn die flligen Schulden [X.] wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden k([X.].v. 3. Dezember 1998 - [X.], [X.], 76, 78 m.w.[X.]). In der [X.] Frist hat hier die [X.] - am 30. [X.] - nur 4.664,73 [X.] zu zahlen vermocht. Damit blieb der wesentliche [X.] Schulden offen.Im rigen deutet der Stundungsantrag, den die Schuldnerin [X.] Februar 1997 bei dem zustigen Finanzamt gestellt hat [[X.] 28, 42 [X.]],auf die Nachhaltigkeit ihrer Liquidittskrise hin. Zur [X.] sie [X.], sie [X.] angeforderte Summe, ohne Auflsung des Betriebes,nicht auf einmal tilgen; ohne Aufhebung der inzwischen ausgebrachten zweitenPfi der [X.] GmbH ks Unternehmen nicht fortge[X.] werden.Der Stundungsantrag, mit welchem die Schuldnerin Zahlung in drei Monatsra-ten gestattet erhalten wollte, blieb erfolglos. Ebenso deutet das Zahlungsange-bot, welches die Schuldnerin unmittelbar vor ihrem eigenen Erffnungsantragam 8. April r dem Finanzamt abgegeben hat, auf ihre nicht nurkurzfristige Zahlungsunfigkeit hin: Sie bot eine Zahlung von 38.000 [X.], dielediglich einen [X.] geringen Teil ihrer Gesamtschulden tilgen[X.], fr den Fall an, [X.] die Vollstreckungsmaûnahmen bis Ende Mai 1997- 8 -ausgesetzt wrden. Schon ein solcher Aufschub von mehr als sechs Wochenwre mit einer bloûen [X.] nicht zu vereinbaren gewesen.2. Dem fr das verklagte Land handelnden Finanzamt [X.] die Zah-lungsunfigkeit der [X.] bei Zustellung der[X.] und [X.] 28. Januar 1997 bekannt sein.Dessen zustiger Sachbearbeiter kannte alle [X.] maûgeblichen Tatsachen(s.o. 1 a und b), die bis dahin eingetreten waren, mit Ausnahme der weiterenForderungen der [X.]. Die letztge-nannten [X.] waren fr die Zahlungseinstellung nicht einmal wesentlich,weil schon die eigenen Forderungen des verklagten [X.] nur zu einem ge-ringen Teil gedeckt werden konnten.Sind einem Gesamtvollstreckungsgliger Tatsachen bekannt, die [X.] der Zahlungsunfigkeit begr, kann er gehalten sein, sich umzustzliche Informationen zu bem. Unter dieser Voraussetzung schadetihm schon einfache Fahrlssigkeit bei der [X.]ung und Beurteilung des maû-geblichen Sachverhalts ([X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.], ZIP1998, 2008, 2011; [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.], [X.], 1641,1642 f.).Im vorliegenden Fall waren das Schreiben der [X.] V. vom 2. Dezember1996 sowie der Umstand, [X.] nicht einmal ein von der Gesamtvollstreckungs-schuldnerin begebener Scheck r den [X.] geringen Betrag von5.000 [X.] eingelst werden konnte, derartige Umst. Sie waren vor [X.] zu werten, [X.] das verklagte Land zuvor eine [X.] [X.] Zahlung von 55.604,79 [X.] nur noch durch Zwangsvollstreckung hatte- 9 -erlangen k, also im Wege einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu [X.]Z135, 140, 148; 136, 309, 313 f; [X.]. v. 21. Mrz 2000 - [X.]/99,NZI 2000, 310, 311). Im rigen hatte sogar diese Pfim Vergleich mitder Forderung, fr die sie ausgebracht wurde, nur wenig mehr als zur [X.]. Alles das [X.] das Finanzamt zu Nachforscr eine mli-che Zahlungsunfigkeit veranlassen. Wenn es diese nicht erkannte, beruhtedas auf Fahrlssigkeit.3. Entsprechend § 37 Abs. 1 KO hat das verklagte Land den Betrag, denes aufgrund des anfechtbaren [X.] und [X.] hat, zurckzugewren.IV.Wegen des Betrages von 55.604,79 [X.], den das verklagte [X.] der [X.] 14./18. November 1996 erlangt hat, istder Rechtsstreit nicht zur abschlieûenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 1, 3ZPO).1. Auf der Grundlage der Behauptungen des [X.] hatte die Gesamt-vollstreckungsschuldnerin schon Mitte November die Zahlungen im [X.] eingestellt. Sie hatte zwar am 30. Oktober 1996 noch 17.597,90 [X.] Lohn-steuer bezahlt, aber davor zuletzt im Mrz 1996 Steuerzahlungen erbracht[[X.] 3 [X.]]. Weitere Zahlungen hat auch das verklagte Land nicht in [X.] Form behauptet. In die Beurteilung der Zahlungsunfigkeit ist auch die-jenige Forderung mit einzustellen, deretwegen der Gliger - hier das [X.] -klagte Land im Wege der Pf - eine Sicherung noch erhalten hat ([X.]. v. 25. September 1997 - [X.], [X.], 2134, 2135). Auch indiesem Zusammenhang ist es deshalb bedeutsam, [X.] die [X.] zuwenig mehr als der Hlfte Erfolg hatte (s.o. [X.]).Die zeitliche Schranke des § 33 KO gilt fr die Anfechtung gemû § 10Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht ([X.]. v. 10. Februar 2000 - [X.]/98,[X.], 504).2. Die bisherigen tatschlichen Feststellungen ermlichen aber nochnicht die abschlieûende Wrdigung, ob dem verklagten Land eine Zahlungs-unfigkeit der [X.] schon am [X.] bekannt sein [X.]. [X.] [X.] zwar der Umstand sprechen, [X.] essich selbst veranlaût sah, zum Mittel der Pf- also einer inkongruentenDeckung (s.o. [X.]) - zu greifen, um seine flligen [X.] durchzusetzen;denn gerade die Gewrung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentli-ches Beweisanzeichen [X.] darstellen, [X.] der [X.] die [X.] erkennen [X.] ([X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.]/97, aaO). Ferner [X.] es auch aus der Sicht des zustigen Finanz-amts auf eine Zahlungsunfigkeit der [X.] hin-gedeutet haben, [X.] die [X.] und [X.] November 1996 unter anderem auf [X.] insge-samt 10.698 [X.] gesttzt war.Eine abschlieûende Beurteilung setzt aber voraus, [X.] die Parteien [X.] die [X.] bis dahin aufgelaufenen Steuerforderungen sowie denZeitpunkt ihres jeweiligen Flligwerdens vortragen; von Bedeutung [X.] -bei auch die Zeitpun[X.] der Berechnung von [X.], [X.] vergebliche Vollstreckungsmaûnahmen sein. Zur Feststellung der vonden Parteien [X.] erheblichen Umstist der Rechtsstreit an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen.Kreft Kirchhof Fi-scher Raebel [X.]

Meta

IX ZR 81/99

04.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 81/99 (REWIS RS 2001, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1125

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