Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 207/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1126

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Oktober 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5;BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1Im [X.] ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröff-nungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausge-schlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des [X.] erbracht worden sind.[X.], Urteil vom 4. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Fischer, Raebel und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in der [X.] das [X.] (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte [X.] die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit derDurchfrung von Arbeiten am Bauvorhaben "K.".Die Gemeinschuldnerin begann mit der Ausfrung am 25. März 1997.Am 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf [X.] der Gesamt-vollstreckr das [X.] Gemeinschuldnerin. Diese legte am- 3 -25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung fr die bis dahin erbrachtenBauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die [X.] anund bestellte den [X.] zum [X.]. Die Gemeinschuldnerin setzte [X.] fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die [X.]. Am selben Tage kigte der Beklagte das Vertragsver-ltnis fristlos.Unstreitig steht der Gemeinschuldnerin fr die erbrachten Leistungeneine Forderung von 345.925,36 [X.] zu. Der Beklagte hat jedoch die Aufrech-nung erklrt mit Steuerforderungen in gleicher [X.], die bis April 1997 flliggeworden sind. Der [X.] lßt die Aufrechnung gelten, soweit sich die Forde-rung der Gemeinschuldnerin auf Leistungen bezieht, die vor Anordnung [X.] erbracht wurden. Im rilt er die Aufrechnung fr unzu-lssig und hat sie hilfsweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angefochten. Der[X.] hat fr die ab [X.] erbrachten Leistungen zchst eine For-derung von 291.906,47 [X.] geltend gemacht. Das [X.] hat die [X.]. Im zweiten Rechtszug hat der [X.] noch Zahlung von216.525,73 [X.] verlangt. Das [X.] hat die Berufung zurckge-wiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] den in der Berufungsinstanz ge-stellten Antrag weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung.- 4 -I.Das Berufungsgericht meint, die vom [X.] erklrte Aufrechnung sei invollem Umfang wirksam und kch nicht im Wege der Anfechtung ange-griffen werden. Zur [X.] es ausge[X.]:Die Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluß des Bauvertrages be-grt worden. Sie habe daher in vollem Umfang schon bei Anordnung [X.] bestanden. Infolgedessen greife das in § 2 Abs. 4 [X.] i.V.m.§ 394 BGB enthaltene [X.] nicht ein. Die vom [X.] erklrteAnfechtung scheitere daran, daß er eine Gligerbenachteiligung infolge der"Auffllung" der bis zur [X.] wertlosen Forderung nicht dargelegt ha-be.[X.] Berufungsurteil lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. [X.] hat unterstellt, daß die Gemeinschuldnerin in der Sequestrati-onsphase Werkleistungen in dem vom [X.] behaupteten Umfang [X.]. Trifft dies zu, wovon fr die revisionsrechtliche Nachprfung auszugehenist, schuldet der Beklagte die Klageforderung; denn die erklrte Aufrechnungscheitert an § 2 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 394 BGB.1. Nach der stigen Rechtsprechung des Senats sind gemß § 2Abs. 4 [X.] i.V.m. § 394 BGB Aufrechnungen eines [X.] mit eigenen- 5 -Ansprchen gegen Forderungen des Schuldners nach Eingang des [X.] grundstzlich unwirksam ([X.]Z 130, 76, 80 f.; 143, 332, 336 fm.w.N.). Die der Gesamtvollstreckung unterliegende [X.] sollnach dem Eingang eines zulssigen [X.]santrags nicht mehr durch [X.] geschmlert werden k(vgl. auch [X.]. v. 14. Januar 1999- [X.], [X.], 289, 290). Da § 7 Abs. 5 [X.] eine frzeitig - [X.] - entstandene Aufrechnungslage als insolvenzbestig aner-kennt, stehen §§ 2 Abs. 4 [X.], 394 BGB allerdings einer Aufrechnung nichtentgegen, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem [X.]. Mit Altforderungen des [X.] darf daher nur gegen die Forderun-gen des Schuldners nicht aufgerechnet werden, die erst nach dem [X.] wurden ([X.]Z 130, 76, 86).2. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit genau bezeichneten Umsatz-steuerforderungen aus dem [X.] sowie [X.] fr De-zember 1996 erklrt, die bereits fllig waren, als der Antrag auf [X.] [X.] gestellt wurde. Das Berufungsgericht sieht zwar richtig,[X.] gemû § 387 BGB bei [X.] der eigenen Forderung schon gegen ei-nen lediglich erfllbaren Anspruch aufgerechnet werden darf und diese Vor-aussetzung im Ansatz mit [X.] des Werkvertrages gegeben war, weil ge-mû § 631 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt der [X.] entsteht (vgl. auch [X.]Z 89, 189, 192). Gleichwohl greift die [X.] des Gesamtvollstreckungsgligers nicht r einer Forde-rung durch, die auf einer Leistung des Schuldners beruht, welche erst nachEingang des [X.]santrages erbracht [X.] -Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 [X.] soll das [X.] Eingang des [X.]sverfahrens vor beeintrchtigenden Maûnahmen [X.] [X.] umfassend sctzen und damit den Grundsatz [X.]gleichbehandlung strker als nach dem Recht der Konkursordnungzur Geltung bringen ([X.]Z 130, 76, 81). Diesem Schutzzweck widersprchees, wenn ein Gliger r Forderungen aufrecrfte, die einenVermswert erst aufgrund von Aufwendungen darstellen, die der [X.] Stellung des Antrags auf [X.] der Gesamtvollstreckung erbracht hat.Allein die mit [X.] des Werkvertrages entstandene [X.] dem Auftraggeber noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen.Solange der Unternehmer nichts geleistet hat, wofr eine Vertung [X.] wird, kann sich der Auftraggeber wegen flliger Gegenforderungen keineBefriedigung im Wege der Aufrechnung verschaffen. Den zur Aufrechnung be-tigten Gegenwert erhielt der vertragliche Anspruch der Gemeinschuldnerin indem hier streitigen Umfang erst nach Anordnung der [X.]. Nur diewirtschaftlich einer Vollstreckung gleichkommenden Rechtsfolgen der Aufrech-nung sind insolvenzrechtlich von Bedeutung; gerade sie sollen von § 2 Abs. 4[X.] [X.] werden. Deshalb entspricht es Inhalt und Zweck der Vorschrift, [X.] der Gesamtvollstreckung das Bestehen einer Aufrechnungslage vorEingang des Antrags auf [X.] der Gesamtvollstreckung nur zu bejahen,wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt bereits werthaltige Forderungen [X.] entstanden sind. Im Rahmen des § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5[X.] kann der Gliger nicht r Forderungen des [X.] aufrechnen, die einen wirtschaftlichen Wert aufgrund von Leistungen [X.] haben, die erst nach Eingang des [X.]santrags vorgenommenwurden. Dies [X.] im Ergebnis zu einer Teilung, bezogen auf den Zeitpunktder Antragstellung, wie sie gemû §§ 17 KO, 103 [X.] mit [X.] des [X.] -fahrens vollzogen wird, und entspricht damit der von § 2 Abs. 4 [X.] beab-sichtigten Vorverlegung des Masseschutzes.[X.] abgestzt die Aufrechnung dem Beklagten aucn-gig von § 2 Abs. 4 [X.] nichts, weil der [X.] die [X.]erstellung der Aufrech-nungslage mit Erfolg gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angefochten hat.1. Versetzt sich der Gliger durch eine Rechtshandlung zugleich [X.] dem Gemeinschuldner und [X.] erdadurch die Voraussetzungen fr eine Aufrechnung, kann die [X.]erstellung [X.] in der Weise insolvenzrechtlich angefochten werden, [X.]die Forderung des Schuldners durchsetzbar ist, indem der Aufrechnung keineWirkung zukommt ([X.]Z 145, 245, 254 f; [X.], Urt. v. 22. Februar 2001- IX ZR 191/98, [X.], 1470, 1472; v. 5. April 2001 - [X.]/98,[X.], 1041, 1042 - jeweils z.[X.]. in [X.]Z). Diese Voraussetzungen hatder Beklagte im Streitfall geschaffen, indem er, als ihm fllige [X.] zustanden, die Werkleistung der Gemeinschuldnerin in Anspruch genom-men hat. Dem steht nicht entgegen, [X.] die in der [X.]sphase er-brachten Leistungen nur Teil einer einheitlichen Rechtshandlung sind. Da essich dabei um teilbare Leistungen handelt, ist die Anfechtung nicht deshalbausgeschlossen, weil die Rechtshandlung des [X.] auch nicht anfecht-bare Rechtsfolgen ausgelst hat (vgl. [X.], Urt. v. 5. April 2001, aaO).- 8 -2. [X.] [X.] sindnach dem unter Beweis gestellten Vortrag des [X.]s erfllt.a) Die Rechtshandlung erfolgte nach dem Antrag auf [X.] der Ge-samtvollstreckung. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ein-gang des [X.]) Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht eine Gligerbenachteili-gung. Diese ist darin zu sehen, [X.] die [X.] der Gesamtheit [X.] entzogen wurde. An einer Gligerbenachteiligung [X.] es [X.] fehlen, wenn die im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zu [X.] des Beklagten in jedem Fall durch die Masse gedeckt wren. [X.] er als [X.] zu beweisen (vgl. [X.], Urt. v. 16. Juni 1994 - [X.] 94/93, [X.], 1194, 1196; v. 19. Juli 2001 - [X.], [X.],1777, 1780).- 9 -IV.Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der [X.] Werkleistungen der Gemeinschuldnerin in der maûgebenden [X.] ist. Dazu wird das Berufungsgericht nunmehr die [X.] treffen mssen.Kreft Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 207/00

04.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 207/00 (REWIS RS 2001, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1126

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