Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 159/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 558

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 159/00Verkündet am:20. November 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. November 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 31. Mrz 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage wegender Zahlungen vom 25. Juni 1997 in Höhe von 19.083,14 DM undvom 30. Juni 1997 in Höhe von 182.155,36 DM und wegen derentsprechenden Zinsen zurckgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Konkursverwalter nimmt nach den Vorschriften der [X.] den verklagten Sozialversicherungstrr auf Rckgewr vonBeitragszahlungen der steren Gemeinschuldnerin (im folgenden nur noch:Gemeinschuldnerin) in [X.] 3 -Im [X.] 1996 endete ein Vergleichsverfahren zur Abwendung desKonkurses r das [X.] Gemeinschuldnerin mit einem Vergleich.Davon hatte die Beklagte Kenntnis. Bereits ab September 1996 zahlte die Ge-meinschuldnerin die [X.] mit Verzrung, teil-weise erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die am 15. Februar 1997flligen [X.] Januar 1997 in [X.] 175.538,36 DM sollten von [X.] durch Scheck bezahlt werden. Dieser wurde indes beiVorlage nicht eingelst. Der Beklagten wurde eine telegraphische Überweisungavisiert. Sie erhielt die [X.] erst Anfang April 1997. Inzwischen wa-ren am 15. Mrz 1997 die [X.] [X.] insgesamt156.250,24 DM fllig geworden. Auch diese wurden nach Mahnung nicht [X.]. Ein deswegen am 8. April 1997 durchge[X.]er [X.] fruchtlos. Nachdem die Beklagte am 10. April 1997 erfolglos einen Kon-kursantrag angedroht hatte, stellte sie diesen am 2. Mai 1997. Sie [X.] damit, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfig im Sinne der [X.] sei. Am 21. Mai rsandte die Gemeinschuldnerin der [X.] einen Scheck r 173.527,86 DM zur Begleichung der offenen [X.] Februar 1997. Am 28. Mai 1997 wurde der Scheck nicht eingelst. [X.] Schreiben vom 27. Mai 1997 entschuldigte sich die Gemeinschuldnerin beider Beklagten fr die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Sie wiesdarauf hin, "die wirtschaftliche Situation ... und die [X.] Umsatz"tten bei ihr zu [X.], stellte die Überweisung der an-gemahnten [X.]in Aussicht und bat um [X.]. Am 30. Mai 1997 zahlte sie 372.706,55 DM. Daraufhin nahm die Beklagteihren Konkursantrag am 4. Juni 1997 zurck. Mittlerweile waren am 15. Mai1997 die [X.] April 1997 fllig geworden. Auf diese zahlte die [X.] -schuldnerin am 19./25. Juni 1997 per Scheck 19.083,14 DM. Ein weiterer, vonder Gemeinschuldnerin fr die [X.] r182.155,36 DM wurde nicht eingelst. Statt dessen zahlte die Gemeinschuld-nerin den fraglichen [X.]ag per "[X.]" am 30. Juni 1997. Am [X.] stellten die [X.] und am 17. Juli 1997 erneut die [X.] Konkursantrag. Diese Antr[X.]en zur Verfahrenserffnung.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des[X.] hat der Senat nur wegen der Rckforderung der Zahlungen vom 25.und 30. Juni 1997 in [X.] insgesamt 201.238,50 DM angenommen. Inso-weit verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:Im Umfang der Annahme [X.] die Revision zur Aufhebung und [X.].[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt [X.]:Der Anfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO greife nicht ein, weil kein [X.] die Annahme bestehe, daß die Schuldnerin bei ihren Rechtshandlun-gen in der der Beklagten bekannten Absicht gehandelt habe, ihre Gliger zu- 5 -benachteiligen. Die Voraussetzungen des § 30 Nr. 2 KO seien nicht erfllt, weildie Beklagte eine kongruente Deckung erhalten habe. Der [X.] kchnicht den Anfechtungsgrund des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO geltend machen. [X.] sei, daß die angefochtenen Zahlungen nach dem Konkursantrag vom2. Mai 1997 erfolgt seien; denn dieser habe nicht zur Verfahrenserffnung ge-[X.]. Unerheblich sei des weiteren, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der [X.] gewesen sei, weil die Beklagte eine etwaigeZahlungsunfigkeit nicht gekannt habe.[X.] halten einer rechtlichen berprfung nicht stand.1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob im Zeitpunkt der [X.] Zahlungen auf Seiten der Gemeinschuldnerin die Voraussetzun-gen der Zahlungseinstellung vorlagen (§ 30 Nr. 1 Fall 2 oder Nr. 2 KO), ist inder Revisionsinstanz zugunsten des [X.] davon auszugehen.2. Mit der Begrs Berufungsgerichts kann das Vorliegen dersubjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nicht verneint werden.Die Beweiswrdigung des Berufungsgerichts, das sich davrzeugtzeigt, daß die Mitarbeiter [X.] und [X.] der Beklagten eine Zahlungseinstellungnicht gekannt haben, wird von der Revision erfolgreich mit Verfahrensrangegriffen. Das Berufungsgericht hat nicht bercksichtigt (§ 286 ZPO), [X.] Gemeinschuldnerin in den letzten drei Monaten vor den angefochtenen- 6 -Zahlungen [X.] einen Scheck nicht eingelst hat, und zwar am 12. [X.], am 28. Mai 1997 - wobei schon diese [X.] mit "[X.]" entschuldigt worden ist - und am 24. Juni 1997. Hinsichtlich des zu-letzt genannten Vorgangs hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu [X.], die Aussage des bei der Beklagten angestellten Zeugen [X.] auûeracht gelassen, sein Kollege [X.] habe die Gemeinschuldnerin am 23. Juni 1997als Vollstreckungsbeamter aufgesucht und dabei r die beiden [X.], [X.] nunmehr gestritten wird, zwei Schecks ausigt bekommen. Der rren [X.]ag (182.155,36 DM) ausgestellte Scheck sei kurz danach ([X.] Juni 1997) nicht eingelst worden. "Platzt" ein dem Vollstreckungsbeamtenzur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegebener Scheck, [X.] das [X.] selbst dann alarmieren, wenn kurz danach eine"[X.]" in [X.] ausgefallenen [X.]ages eingeht. [X.] fortan nicht mehr, wie es das Berufungsgericht getan hat, auf den [X.] positiven Eindruck abgehoben werden, den die Angestellten [X.] von dem [X.]ieb der Gemeinschuldnerin aus [X.] von [X.] Mitarbeitern gewonnen haben wollen. Das Berufungsgericht hat [X.] nicht bercksichtigt, [X.] die Gemeinschuldnerin eine am 4. Juni 1997 mitder Beklagten getroffene Zahlungsabsprache hinsichtlich der April-Beitrnicht eingehalten hat. [X.] acht gelassen hat es [X.], [X.] zum Zeit-punkt der Zahlung vom 25. Juni 1997 bereits wieder die [X.] Mai 1997fllig, aber nicht beglichen worden waren. Das Berufungsgericht hat [X.] "immer wieder eingetretenen erheblichen [X.](n)" gesprochen unddiese unter Hinweis darauf verharmlost, [X.] sie "jeweils durch grûere ber-weisungen vollstig zurck-" ge[X.] worden seien. Eine vollstige [X.] hat jedoch zu keinem Zeitpunkt [X.] -II[X.] angefochtene [X.]eil ist auch nicht aus anderen [X.] teilweise richtig (§ 563 ZPO).Fr den Fall, [X.] die Anfechtung durchgreift, beruft sich die Beklagte"bezlich der Hlfte der Klagesumme" auf ein Aussonderungsrecht. Die Ar-beitnehmeranteile an den vereinnahmten [X.](vgl.§§ 28 d ff. [X.]) habe die Gemeinschuldnerin als Trrin fr ihre Ar-beitnehmer gezahlt. Stie Zahlung noch aus, [X.] die Beklagte [X.] der fraglichen [X.]verlangen. Dann kch der [X.]nicht auf Herausgabe [X.] § 37 KO bestehen, weil er die [X.]sogleichwieder an die Beklagte auskehren mûte.Diese Einwendung greift nicht durch. Wie der Senat vor kurzem ent-schieden hat ([X.]. v. 25. Oktober 2001 - [X.], Umdruck S. 6 ff, z.[X.]. [X.]), ren die [X.] Sozialversicherung in vollem Umfang - alsoauch die sogenannten Arbeitnehmeranteile - zu dem Verms Arbeitge-bers.IV.Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der [X.] der Mlichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO [X.] 8 -Das Berufungsgericht wird zu prfen haben, ob die angefochtenen [X.] nicht sogar inkongruent sind (§ 30 Nr. 2 KO). Da der [X.] vorgetra-gen hat, die Zahlungen vom 25. und 30. Juni 1997 seien "unter Zwang [X.]" geleistet worden ([X.], 70), und der Zeuge [X.] bekundet hat, seinKollege [X.] habe die Schecks am 23. Juni 1997 als Vollstreckungsbeamterentgegengenommen, liegt [X.] nahe, [X.] die Schecks unter [X.] gegeben worden sind (zur Anwendung des § 30 Nr. 2 KO inderartigen Fllen vgl. [X.], 309, 311, 312). [X.] nur einer von [X.] eingelst worden, fr den [X.]ag des anderen hingegen kurz danacheine "[X.]" erfolgt ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annah-me, die berweisung sei ohne Vollstreckungsdruck geschehen. Denn jeneberweisung sollte ersichtlich den nicht eingelsten Scheck ersetzen. [X.] inkongruente Deckung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Gemein-schuldnerin im Zeitpunkt der Scheckbegebung bzw. der Zahlung ihre Zahlun-gen eingestellt hatte. Denn die angefochtenen Zahlungen sind innerhalb derletzten zehn Tage vor Stellung des [X.] durch die [X.]. Die [X.] vorliegende Inkongruenz der Deckung wre nachstiger Rechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen fr eine Benachteili-gungsabsicht des Schuldners und fr eine Kenntnis des [X.] ([X.], 320, 326; 137, 267, 283; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999- [X.], [X.], 406, 407). Dieses Beweisanzeichen mûte die [X.] entkrften, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweit dem [X.] auferlegt ([X.], [X.]. v. 5. April 2001 - [X.], [X.], 464,466).- 9 -Selbst wenn die Anwendung des § 30 Nr. 2 KO ausscheidet, sind bei [X.] der Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO die zu den subjektivenAnfechtungsvoraussetzungen erhobenen Beweise unter Vermeidung der dar-gestellten Verfahrensfehler neu zu wrdigen. Wegen der Voraussetzungen ei-ner Zahlungseinstellung wird auf das Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 (IX [X.], [X.], 2097 f.) verwiesen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 159/00

20.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 159/00 (REWIS RS 2001, 558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 558

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