Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 133/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10223

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Gegenstand

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks


Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des [X.], Zivilkammer 8, vom 10. Februar 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 8

Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 15,34 Euro ("[X.]") bzw. 17 Euro ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.

Die Übersetzerin erhält folgende [X.]: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 5.000 Expl. 0,8% und für [X.] ab 5.000 Expl. 0,4% jeweils vom [X.] (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.

Die Übersetzerin erhält folgende Erlösbeteiligung: Für Nutzungen durch den Verlag, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, ein Fünftel des [X.] am Erlös; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein als der [X.], der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung entsprechend geringer.

Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.

Nach Überschreiten der [X.] erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig.

§ 12

Bei Vergabe der unter § 4 genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des [X.]; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein als der [X.], der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer. Die Abrechnung und Zahlung von [X.] erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.  

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Übersetzerin; der Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 Verträge, mit denen sich die Klägerin zur Übersetzung [X.]" (im Folgenden "[X.]") und "[X.]" (im Folgenden "Lady") von [X.] verpflichtete. In den [X.] ist vereinbart:

§ 4

Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gemäß §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag.

Die Übersetzerin überträgt ferner für die Dauer des [X.] folgende ausschließliche Nebenrechte an den Verlag: […]

[X.] ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder [X.] an diesen Rechten einzuräumen. […]

§ 8

Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM ["[X.]"] / 17 Euro ["Lady"] pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird.

Die Übersetzerin erhält folgende Erfolgsbeteiligung: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 50.000 Expl. 1% ["[X.]"] / ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] und für [X.] ab 25.000 Expl. 0,5% ["[X.]"] / ab 10.000 Expl. 0,5% und ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] jeweils vom [X.] (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.

Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.

Nach Überschreiten der [X.] erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig. […]

§ 12

Folgende besonderen Vereinbarungen werden getroffen:

Bei Vergabe der unter § 4 Abs. c): [X.] sowie § 4 Abs. f): Tonträger genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin 5% der [X.]. Die Abrechnung und Zahlung von [X.] erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen. ["[X.]"] / Keine. ["Lady"]

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird.

3

Die Klägerin hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

[X.] in die Abänderung des § 8 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 18./30. Dezember 2001 und "[X.]” von [X.] vom 8. Februar/4. März 2002, geschlossen mit dem [Beklagten], mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen:

1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung

a) ein [X.] von 25 Euro pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird,

b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars.

2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%.

3. Ist die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die [X.] jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 Euro erhält die Klägerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. [X.] ist verpflichtet, einen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und allen Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

zur Anpassung in die Abänderung des § 8 der [X.] vom 18./30. Dezember 2001 und 18. Februar/4. März 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihr eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung der Werke mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] und "[X.]” von [X.] gewährt wird, die über das Honorar in § 8 der genannten [X.] vom 18./30. Dezember 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

I[X.] (entfallen)

[X.]  1. an sie 3.064,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
      Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen;

2.  über den sich aus der Abänderung und dem [X.] ergebenden Betrag an sie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen zu bezahlen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 8

8.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung

a) ein [X.] von 15,34 Euro ("[X.]") bzw. 17 Euro ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird;

b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen.

8.2 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 10%.

8.3 Das gezahlte [X.] gemäß Ziff. 8.1, [X.] a) wird auf die [X.] gemäß Ziff. 8.1, lit. b) und auf die Nebenrechtevergütung gemäß Ziff. 8.2 angerechnet. Insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmal bis zur Höhe des gezahlten [X.]s.

8.4 Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt.

8.5 Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

§ 12

Folgende besonderen Vereinbarungen wurden getroffen: Keine.

6

Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nach dem Hilfsantrag eine Änderung der Übersetzungsverträge hinsichtlich der Höhe der Vergütung verlangen. Einen Anspruch auf weitere Vertragsänderungen habe sie dagegen nicht. Auch der Zahlungsanspruch sei unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt:

8

Die als Gegenleistung für die Erarbeitung der Übersetzungen und die zeitlich und räumlich unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten an den Übersetzungen vereinbarte Vergütung sei unangemessen. Da keine gemeinsame [X.] bestehe, sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Vergütung angemessen, die im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.

9

Angemessen neben dem pauschalen [X.] seien eine absatzabhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des um die Mehrwertsteuer verminderten [X.] eines jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Buchexemplars sowie eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10% der Nettoerlöse des [X.]n aus der Vergabe von Nebenrechten. Das [X.] sei auf die Absatzvergütung und die Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.

Nach diesen Maßstäben sei bereits die in beiden Verträgen vereinbarte Höhe der absatzabhängigen Vergütung unangemessen, die je nach Ausstattung und Verkaufszahlen lediglich 0,5% bzw. 1% des [X.] betrage. Die vereinbarten Vergütungen seien aber auch hinsichtlich der Verkaufszahlen unangemessen, ab denen die absatzabhängige Vergütung einsetzen solle. Das Werk "[X.]" sei ausschließlich als Taschenbuchausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 6,44 Euro erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des [X.] erst ab 25.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des [X.] (9,66 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 25.000 verkaufte Taschenbücher eine Vergütung von 2.415 Euro zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte [X.] in Höhe von 1.994,20 Euro und damit 420,80 Euro weniger erhalten. Das Werk "Lady" sei ausschließlich als Hardcoverausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 13,08 Euro erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des [X.] erst ab 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des [X.] (19,62 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 20.000 verkaufte [X.] ein Betrag von 3.924 Euro zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte [X.] in Höhe von 3.417 Euro und damit 507 Euro weniger erhalten. Eine Abweichung der vereinbarten Vergütung von der angemessenen Vergütung um weniger als 10% sei zwar unwesentlich und vom Urheber in der Regel hinzunehmen. Im vorliegenden Fall betrage die Abweichung jedoch jeweils etwa 15%.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Vertragsanpassungen. Die begehrten Vertragsänderungen zu Akontozahlungen und einem Bucheinsichtsrechts seien nicht nach § 32 [X.] begründet, weil sie nicht die Vergütungshöhe beträfen.

Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch. Eine Erhöhung des [X.]s könne sie nicht beanspruchen; das vereinbarte [X.] habe sie erhalten. Sie könne zwar eine höhere und früher einsetzende Absatzvergütung verlangen; die aus den Absatzzahlen der Bücher zu errechnende Absatzvergütung übersteige die hierauf anzurechnende Normseitenvergütung jedoch nicht.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann vom [X.]n zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu [X.] grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

I. Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. [X.] aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 13 - [X.], mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.

[X.]. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin vom [X.]n nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.

1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] ist auf die am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird ([X.]Z 182, 337 Rn. 16 - [X.], mwN).

2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision des [X.]n unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] Urheberrechtsschutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1999 - [X.], [X.], 144 f. - Comic-Übersetzungen [X.], mwN).

3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen.

a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine nach gemeinsamen [X.]n (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen [X.]n, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken ([X.]Z 182, 337 - [X.]) und von Sachbüchern ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, [X.] 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen [X.]n für Autoren belletristischer Werke in [X.]" als Orientierungshilfe herangezogen.

Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes [X.] als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für [X.] auf 0,8% des [X.] und für [X.] auf 0,4% des [X.] herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist ([X.]Z 182, 337 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.] 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "[X.]" näher ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.

Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des [X.] zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "[X.]" im einzelnen ausgeführt ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der [X.], den der Übersetzer erhält, darf allerdings den [X.], der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.

c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.

aa) Die Klägerin kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an ihren Übersetzungen [X.] als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 0,4% des [X.] bei [X.] beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 15,34 Euro ("[X.]") bzw. 17 Euro ("Lady") pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des [X.] zu.

bb) Nach § 8 der Übersetzungsverträge beträgt die Absatzvergütung der Klägerin für das Werk "[X.]" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 50.000 Exemplaren und für [X.] 0,5% ab 25.000 Exemplaren sowie für das Werk "Lady" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 20.000 Exemplaren und für [X.] 0,5% ab 10.000 Exemplaren und 1% ab 20.000 Exemplaren. Berechnungsgrundlage ist dabei jeweils der [X.] eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars, ausgenommen Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit zwar geringfügig über dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des [X.] für [X.] und von 0,4% des [X.] für [X.] (für [X.] des Werkes "Lady" ist der Vergütungssatz von 1% ab 20.000 Exemplaren sogar erheblich höher). Die vereinbarte Vergütung ist aber erst ab 10.000, 20.000, 25.000 oder 50.000 Exemplaren und nicht bereits ab 5.000 Exemplaren zu zahlen. Nach § 12 der Übersetzungsverträge ist die Klägerin an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten lediglich zu beteiligen bei der Vergabe des Rechts zum Nachdruck des Werkes als Buchgemeinschaftsausgabe und des Rechts zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Tonträger, einschließlich des Rechts zu deren Vervielfältigung und Verbreitung. Sie erhält in diesen Fällen auch nur 5% der - nach Abzug des [X.] verbleibenden - [X.]. Diese Beteiligung ist danach erheblich geringer als die angemessene Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des [X.] an sämtlichen Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten.

cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 15,34 Euro ("[X.]") bzw. 17 Euro ("Lady") pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen [X.]s, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] über dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen [X.] liegt. Die Revision des [X.]n macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des [X.]n nicht berücksichtigt, dass das durchschnittliche Übersetzerhonorar für Übersetzungen aus dem [X.] nach dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. bei [X.] 12 Euro je Normseite und bei [X.] 16,30 Euro je Normseite betrage. Diesem Vorbringen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision des [X.]n nicht entnehmen, dass die Normseitenvergütungen für das [X.] "[X.]" mit 15,34 Euro und das [X.] "Lady" mit 17 Euro erheblich bzw. deutlich über dem Durchschnitt des Branchenüblichen liegen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der [X.] auch nicht geltend gemacht.

4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom [X.]n verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

[X.]I. Auf den Hilfsantrag zu [X.] ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Antrag [X.] 4 Satz 2) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Antrag zu [X.] 5) abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die begehrten Vertragsänderungen nicht nach § 32 [X.] begründet sind, weil sie nicht die Vergütungshöhe betreffen. Es ist nicht Zweck dieser Bestimmung einen in allen Einzelheiten insgesamt ausgewogenen Vertrag zu bewirken, vielmehr soll sie nur Ungleichgewichte bei der Vergütung der Urheber ausgleichen.

2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an sämtlichen Nutzungen des übersetzen Werkes durch den [X.]n selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des [X.] vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der [X.], den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der [X.], der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gesehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erlösen des [X.]n aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 4 Abs. 3 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den [X.] nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

[X.]. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des [X.] ist unbegründet.

Mit dem [X.] zu [X.] macht die Klägerin die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihr erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für die Übersetzungen der Werke "[X.]" und "Lady" das vereinbarte [X.] erhalten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 11. Juni 2008 sind von "[X.]" 3.813 Bücher und von "Lady" 1.497 Bücher verkauft worden. Da eine Absatzvergütung erst ab dem Verkauf von 5.000 Exemplaren zu zahlen ist, ist eine Absatzvergütung nicht geschuldet. Der [X.] hat keine weiteren Ausgaben veranstaltet und keine Nebenrechte vergeben. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen aus einer nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Eigenverwertung oder aus einer Vergabe von Nebenrechten.

C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den [X.]n auf den Hilfsantrag zu [X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom [X.]n verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt.

Danach kann die Klägerin beanspruchen, dass der [X.] in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke "[X.]" und "Lady" einwilligt, nach der ihr zusätzlich zum vereinbarten [X.] eine Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für gebundene oder broschierte Ausgaben und in Höhe von 0,4% für [X.] jeweils vom [X.] und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht (§ 8) und wonach sie eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des [X.] an den Erlösen erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt, sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt (§ 12).

Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte [X.] für das [X.] "[X.]" mit 15,34 Euro und das [X.] "Lady" mit 17 Euro unterhalb des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen [X.]s liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] unter dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen [X.] liegt. Es hat angenommen, die besonderen Anforderungen an die Übersetzung könnten zwar grundsätzlich eine höhere Normseitenvergütung rechtfertigen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Originalwerke seien in einer spezifischen Jugendsprache verfasst worden, so dass eine Übersetzung mit ganz ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, finde in den übersetzten Texten jedoch keine Bestätigung. Jede Übersetzung habe die Aufgabe, die Charakteristika des Originaltextes zu erfassen und stimmig in die Zielsprache zu übertragen. Soweit die Revision der Klägerin dem entgegensetzt, der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung der in spezieller Jugendsprache geschriebenen Werke rechtfertige ein höheres [X.], ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene abweichende Sicht der Dinge, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                   Bergmann                                  Pokrant

                         Schaffert                                       Koch

Meta

I ZR 133/08

20.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Juli 2008, Az: 5 U 143/06, Urteil

§ 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 133/08 (REWIS RS 2011, 10223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10223

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