Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1297

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Der Übersetzer eines literaris[X.]hen Werkes, dem für die zeitli[X.]h unbes[X.]hränkte und inhaltli[X.]h umfassende Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte an seiner Übersetzung ledigli[X.]h ein für si[X.]h genommen übli[X.]hes und angemessenes [X.] als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.] ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzli[X.]he Vergütung beanspru[X.]hen, die bei gebundenen Bü[X.]hern 0,8% und bei Tas[X.]henbü[X.]hern 0,4% des [X.] beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen ers[X.]heinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. Darüber hinaus kann ein sol[X.]her Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzli[X.]h die Hälfte des [X.] beanspru[X.]hen, den der Verlag dadur[X.]h erzielt, dass er [X.] das Re[X.]ht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der na[X.]h Abzug der Vergütungen weiterer Re[X.]htsinhaber verbleibt und auf die Verwer-tung der Übersetzung entfällt. [X.], [X.]eil vom 7. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert, [X.] und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 [X.] 6 U 5649/05 [X.] unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu [X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Än-derung der Übersetzungsverträge verurteilt und den [X.] abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:Die Klägerin ist Übersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien s[X.]hlossen am 16./26. November 2001 zwei Verträge, mit denen si[X.]h die Klägerin zur Übersetzung [X.] —[X.]fi von [X.] 1 - 3 - [X.] und —[X.] von [X.] verpfli[X.]htete. In den [X.] ist unter anderem bestimmt: § 4 Re[X.]hteeinräumung Die Übersetzung wird zu dem Zwe[X.]k erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und auss[X.]hließli[X.]hen Nutzung in allen si[X.]h bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind si[X.]h darüber einig, dass diesem Zwe[X.]k einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werkes nur dur[X.]h eine umfassende Einräumung der Nutzungsre[X.]hte für alle bekannten Nut-zungsarten und [X.] gedient werden kann. Alle diese [X.] sowie alle sonstigen aus dem [X.] an dem Werk und sei-nen Bearbeitungen fließenden Re[X.]hte und Ansprü[X.]he werden dem Verlag [X.] räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt zur gewerbsmäßigen Aus-wertung und treuhänderis[X.]hen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt. [...] Zu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsre[X.]hten re[X.]hnen insbesondere die folgenden Re[X.]hte [...] § 6 Honorar 6.1 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM [—Talking to [X.]] / 28 DM [—[X.]] pro Normseite (30 Zeilen à 60 Ans[X.]hläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptablieferung dur[X.]h die Übersetzerin. [–] 6.2 Erfolgsbeteiligung 6.2.1 [X.] als HC oder [X.] mit [X.] bei der [Beklagten] Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hard[X.]over/[X.] 30.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzli[X.]hes Honorar in Höhe von 0,5% des [X.]. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Tas[X.]henbu[X.]h 150.000 Exemplare, er-hält der Übersetzer ein zusätzli[X.]hes Paus[X.]halhonorar in Höhe von 50% des [X.]. Das Glei[X.]he gilt fortlaufend in S[X.]hritten von jeweils weite-ren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. [–] Elektronis[X.]he Ausga-ben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten [X.] derjenigen Bu[X.]hausgabe einbezogen, die zuletzt vor Ers[X.]heinen der elektronis[X.]hen Ausgabe veröffentli[X.]ht wurde. 6.2.2 [X.] als Tas[X.]henbu[X.]h Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersters[X.]hei-nenden Tas[X.]henbu[X.]h 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein [X.] Paus[X.]halhonorar in Höhe von 50% des [X.]. Das Glei[X.]he gilt fortlaufend in S[X.]hritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahl-ten Exemplaren. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. § 7 Abre[X.]hnung [...] - 4 - 7.2 Der Verlag re[X.]hnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abre[X.]hnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten na[X.]h diesen Terminen. 2 Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, die vereinbarte Vergütung sei ni[X.]ht ange-messen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, dur[X.]h die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. 3 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, [X.] die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel —[X.]fi von [X.] [X.] und —[X.] von [X.], jeweils vom 16./26. November 2001, mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1 (bleibt unverändert) 6.2 Erfolgsbeteiligung [X.] erhält zum [X.] gemäß Ziffer 6.1 eine zusätzli[X.]he Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar 2% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Elektronis[X.]he Exemplare und/oder eigene Auswertungen werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.3 Für [X.], die ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr der Preisbindung un-terliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der Übersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si[X.]hert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspri[X.]ht. Hierbei sind gegebenenfalls au[X.]h abwei[X.]hende Herstellungskosten und der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Hilfsweise: Für [X.] und/oder Produkte, die im eigenen Verlag veröf-fentli[X.]ht werden, die ni[X.]ht mehr der Bu[X.]hpreisbindung unterliegen, erhält die Klägerin für jedes Exemplar 2% des jeweiligen Nettoverlagsabgabe-preises (des um die darin enthaltene Umsatzsteuer verminderten [X.]) bis insgesamt 20.000 verkaufte Exemplare, ab 20.000 Exemplaren 4%. 6.4 Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h [X.] von Nebenre[X.]hten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, er-hält die Übersetzerin 25%. § 7 erhält in 7.2 einen zusätzli[X.]hen dritten Satz mit folgender Fassung: Übersteigt der Anteil der Übersetzerin an Nebenre[X.]hten oder eingeräum-ten Lizenzen gemäß Ziffer 6.4 500 •, erhält die Übersetzerin eine ent-- 5 - spre[X.]hende Akontozahlung, fällig zwei Wo[X.]hen na[X.]h Geldeingang beim Verlag. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung gemäß § 32 [X.] in die Abänderung des § 6 der [X.] vom 16./26. November 2001 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Geri[X.]ht im Wege der freien S[X.]hätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsre[X.]hte an ihren Übersetzungen der Werke —[X.]fi von [X.] [X.] und —[X.] von [X.] gewährt wird, die über das Honorar in § 6 der [X.] vom 16./26. November 2001 hinausgeht, wobei das Geri[X.]ht gebeten wird, die Änderung der Verträge entspre[X.]hend zu formulieren. I[X.] die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.246,43 • nebst Zinsen von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu [X.]. Das [X.] ([X.], 159) hat die Klage bezügli[X.]h des [X.] und des [X.] zu [X.]I abgewiesen und die [X.] auf den Hilfsantrag zu [X.] verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen: 4 6.2.3 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli-[X.]her Re[X.]hte als Gegenleistung zusätzli[X.]h zu dem [X.] in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5% des [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-ses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Tas[X.]henbu[X.]hausgabe bis 19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Ex-emplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezo-gen. 6.2.4 Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h Einräu-mung von Nebenre[X.]hten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] ZUM-RD 2007, 166) die Beklagte unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Re[X.]htsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der [X.] mit folgender Fassung einzuwilligen: 5 6.1 (bleibt unverändert) 6.2.1 [X.] erhält zum [X.] gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen [X.] - 6 - (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-ses) für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemplar. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remittierten Exemplare einbezogen. 6.2.2 [X.] erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den [X.], die beim Verlag für die Einräumung von Nebenre[X.]hten (§ 4) ein-gehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenre[X.]hte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen. 6.2.3 Das [X.] na[X.]h Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. no[X.]h auf die Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Neben-re[X.]hten anzure[X.]hnen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien [X.] jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. 6 Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hilfsantrag zu [X.] auf Einwilligung in eine vom Geri[X.]ht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] als begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt: 7 8 Die vereinbarte Vergütung sei zwar bran[X.]henübli[X.]h, aber ni[X.]ht redli[X.]h und daher ni[X.]ht angemessen. Die Redli[X.]hkeit erfordere eine Honorierung des Übersetzers na[X.]h dem [X.] und damit ein na[X.]h Dauer, [X.] und Intensität der Nutzung ermitteltes [X.]. Die vereinbarte Ho-norargestaltung, na[X.]h der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-werbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der S[X.]hutzdauer uneinges[X.]hränkt zu nutzen, sei jedenfalls unredli[X.]h, wenn sie [X.] wie hier [X.] die Übersetzung eines belletristis[X.]hen Textes betreffe, der typis[X.]herweise auf längerfristigen Absatz - 7 - angelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Re[X.]htsübertragung entfal-lende Teil des [X.] dem Urheber ledigli[X.]h für die erste Phase einer [X.] Werknutzung einen Ausglei[X.]h vers[X.]haffe. Die in den [X.] vorgesehene Erfolgsbeteiligung re[X.]htfertige keine abwei[X.]hende Beurtei-lung. Der hohe S[X.]hwellenwert von 30.000 Exemplaren bei [X.] und 100.000 Exemplaren bei [X.] erlaube dem Verlag umfangrei[X.]he Verwertungshandlungen ohne Beteiligung des [X.]. Die Klägerin könne von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-tragsänderung beanspru[X.]hen, die ihr die angemessene Vergütung gewähre. Diese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim-men; Besonderheiten des Einzelfalls könnten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Na[X.]h dem [X.] sei grundsätzli[X.]h allein ein an der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung des Werkes orientiertes [X.] angemessen. Zu seiner Be-stimmung könnten die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren [X.] Werke in [X.] Spra[X.]hefi als Orientierungshilfe herangezogen wer-den. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autor und Übersetzer, au[X.]h im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, könne dur[X.]h Modifikationen dieser Vergütungsregeln Re[X.]hnung getragen werden. Dana[X.]h sei eine [X.] in Höhe von 1,5% des [X.] für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Bu[X.]hexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den [X.] aus der Vergabe von Nebenre[X.]hten mit 10% zu beteiligen. Das [X.] sei auf die Absatzvergütung und die Nebenre[X.]htsvergütung anzure[X.]hnen. 9 Für die von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines [X.] und betreffend Akontozahlungen auf Nebenre[X.]htser-löse bestehe kein Bedürfnis. 10 - 8 - [X.] zu [X.]I sei unbegründet, weil die auf [X.] ent-fallende angemessene [X.] hinter der darauf anzure[X.]hnenden Paus[X.]halvergütung [X.]. 11 12 B. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar entspre[X.]hend dem Hilfsantrag zu [X.] grundsätzli[X.]h die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlan-gen, die ihr eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Nebenre[X.]hten ge-währt. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bemessung der angemesse-nen Vergütung ist jedo[X.]h ni[X.]ht frei von [X.]. [X.] Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinrei[X.]hend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzli[X.]h eine Bezifferung des [X.]. [X.] aber ein Urheber [X.] wie hier [X.] die Änderung einer Vereinba-rung über den Betrag einer Urhebervergütung, dur[X.]h die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein sol[X.]her Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages na[X.]h ri[X.]hterli[X.]hem Ermessen entspre[X.]hend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. [X.] 115, 63, 65 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 7.4.2009 [X.] KZR 42/08, [X.], 319 = [X.], 745 [X.] [X.], m.w.N.). In diesem Fall rei[X.]ht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des [X.] anzugeben ([X.], [X.]. v. 10.10.2002 [X.] [X.]I ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetra-gen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung ihrer Vorstellung ge-nannt. 13 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die 14 - 9 - Änderung der Übersetzungsverträge beanspru[X.]hen kann. Na[X.]h dieser Bestim-mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des [X.] verlangen, dur[X.]h die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 15 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] auf die am 16./26. November 2001 ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] au[X.]h auf [X.] anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 [X.] worden sind, sofern [X.] wie hier [X.] von dem eingeräumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Hat der Vertragspartner na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages au[X.]h für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar ni[X.]ht —soweitfi, sondern —so-fernfi von dem eingeräumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 132 [X.] Rdn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 55; a.[X.] 2006, 942, 946; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 149). 16 2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönli[X.]he geis-tige S[X.]höpfungen dar, die na[X.]h § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] [X.]s-17 - 10 - s[X.]hutz genießen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.1999 [X.] I ZR 57/97, [X.], 144 f. [X.] Comi[X.]-Übersetzungen [X.], m.w.N.). 18 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist ni[X.]ht angemessen. [X.] wel[X.]hen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Na[X.]h § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine na[X.]h gemeinsa-men Vergütungsregeln (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es [X.] wie im Streitfall [X.] keine sol[X.]he von Vereinigungen von Urhebern und [X.] aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung [X.], wenn sie im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses dem entspri[X.]ht, was im Ges[X.]häftsverkehr na[X.]h Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmög-li[X.]hkeit, insbesondere na[X.]h Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berü[X.]k-si[X.]htigung aller Umstände übli[X.]her- und redli[X.]herweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht. a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betra[X.]htung (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausüben-den Künstlern [X.] na[X.]hfolgend [X.]ussempfehlung [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Wegen eines na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintretenden [X.] den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betra[X.]htung erkennbar wird, kann nur na[X.]h § 32a Abs. 1 [X.] eine Einwilligung in die Änderung des [X.] beanspru[X.]ht werden. 19 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.] von der Revision der Klägerin unbean-standet [X.] angenommen, die zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung sei 20 - 11 - zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bran[X.]henübli[X.]h gewesen. Sie hätte [X.] so das Berufungsgeri[X.]ht [X.] selbst dann der damaligen Bran[X.]henübung entspro-[X.]hen, wenn für die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte bis zum Ablauf der S[X.]hutz-frist allein ein Paus[X.]halhonorar und keine Erfolgsbeteiligung vorgesehen gewe-sen wäre. Das vereinbarte [X.] von 14,32 • bzw. 15,34 • habe zwis[X.]hen den seinerzeit für [X.] übli[X.]hen Seitenhonora-ren von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 16,30 • bei [X.] und etwa 13,00 • bei [X.] gelegen. [X.]) Die vereinbarte Vergütung hat jedo[X.]h [X.] wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat [X.] zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht dem [X.], was redli[X.]herweise zu leisten gewesen wäre. 21 [X.]) Au[X.]h wenn eine bestimmte Honorierung [X.] wie hier [X.] bran[X.]henübli[X.]h ist, besagt dies ni[X.]ht notwendig, dass sie au[X.]h redli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 [X.] I ZR 44/99, [X.], 602, 604 = [X.], 715 [X.] [X.]). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redli[X.]h, wenn sie die Interes-sen des [X.] neben den Interessen des Verwerters glei[X.]hbere[X.]htigt [X.] (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 45; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). 22 Die Interessen des [X.] sind grundsätzli[X.]h nur dann ausrei[X.]hend gewahrt, wenn er an jeder wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern [X.] na[X.]hfolgend Gesetzent-wurf [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.] f.; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.] 140, 326, 334 [X.] [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 [X.] S[X.]anner; [X.] 152, 233, 240 23 - 12 - [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 29.1.2004 [X.] I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 [X.] Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem [X.] daher am besten dur[X.]h eine er-folgsabhängige Vergütung entspro[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.2004 [X.] I ZR 136/01, [X.], 148, 151 = [X.], 230 [X.] [X.]). Nutzt ein Verwerter das Werk dur[X.]h den Vertrieb von Vervielfältigungsstü[X.]ken, ent-spri[X.]ht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des [X.] mit dem Absatz der Vervielfältigungsstü[X.]ke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des [X.] dur[X.]h den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirts[X.]haftli[X.]h genutzt wird. Allerdings kann in sol[X.]hen Fällen au[X.]h eine Paus[X.]halvergütung der [X.] entspre[X.]hen (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass die Paus[X.]halvergütung [X.] bei objektiver Betra[X.]h-tung zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses [X.] eine angemessene Beteiligung am voraussi[X.]htli[X.]hen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 115-118; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 35; [X.], [X.], 923, 927; [X.], ZUM 2003, 521, 524; [X.], [X.], 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann au[X.]h die Kombination einer Paus[X.]halvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwis[X.]hen der Paus[X.]halvergütung und der Absatzvergütung eine We[X.]hselwirkung, so dass eine höhere Paus[X.]halvergütung eine geringere Absatzvergütung ausglei[X.]hen kann und umgekehrt. 24 [X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben berü[X.]ksi[X.]htigt die vereinbarte Vergütung die Interessen der Klägerin ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die Beklagte hat si[X.]h von der Kläge-rin sämtli[X.]he Nutzungsre[X.]hte an den Übersetzungen [X.] räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt einräumen lassen. Der Absatz [X.] ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Paus[X.]halvergütung 25 - 13 - von 14,32 • (—[X.]fi) bzw. 15,34 • (—[X.]) pro Normseite [X.] au[X.]h in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von mehr als 30.000 Hard[X.]over- bzw. mehr als 100.000 Tas[X.]henbu[X.]h-Exemplaren [X.] die Gefahr, dass die Klägerin nur für die anfängli[X.]he und ni[X.]ht au[X.]h für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 54; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 38; W. [X.], [X.], 2002, § 32 Rdn. 27). (1) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unab-hängigen Paus[X.]halvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätz-li[X.]h unangemessen, weil sie bei einer zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten und inhaltli[X.]h umfassenden Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte den Urheber ni[X.]ht aus-rei[X.]hend an den Chan[X.]en einer erfolgrei[X.]hen Verwertung beteiligt. Die Bestim-mung des § 32a [X.], die dem Urheber bei einem na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintre-tenden Missverhältnis zwis[X.]hen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspru[X.]h auf Einwilli-gung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen na[X.]h weitere angemessene Beteiligung gewährt, glei[X.]ht diesen Mangel ni[X.]ht hinrei-[X.]hend aus, da sie nur bei einem [X.] vom Urheber [X.] und na[X.]hzuwei-senden [X.] auffälligen Missverhältnis zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung ein-greift. 26 Die Beklagte kann si[X.]h demgegenüber ni[X.]ht darauf berufen, sie habe [X.] nur als Tas[X.]henbu[X.]h herausbringen wollen und weder die Herausgabe einer Hard[X.]over-Ausgabe no[X.]h eine Verwertung von [X.] geplant. Sie kann au[X.]h ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, bei [X.] errei[X.]he nur ein geringer Teil ihrer gesamten Bu[X.]hproduktion eine hohe Aufla-ge. Die Beklagte hat si[X.]h ni[X.]ht nur die Nutzungsre[X.]hte für eine [X.] - 14 - ausgabe mit einer begrenzten Auflagenhöhe, sondern sämtli[X.]he [X.] für die gesamte Dauer des [X.]s einräumen lassen. Unter diesen Umständen konnte zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bei objektiver Be-tra[X.]htung ni[X.]ht ausrei[X.]hend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Über-setzungen bis zum Erlös[X.]hen des [X.]s siebzig Jahre na[X.]h dem Tode der Klägerin (§ 64 [X.]) nur in einem sol[X.]hen Umfang genutzt werden, dass das vereinbarte Paus[X.]halhonorar angemessen ist. (2) Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung re[X.]htfertigt keine abwei[X.]hende Beurteilung. Sie steht, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, einer umfangrei[X.]hen Verwertung der Werke ohne angemessene Beteiligung der Klägerin ni[X.]ht entgegen. Bei einem Ersters[X.]hei-nen als Hard[X.]over-Ausgabe erhält die Übersetzerin na[X.]h Ziffer 6.2.1 der Über-setzungsverträge ein zusätzli[X.]hes Honorar in Höhe von 0,5% des [X.], wenn die Anzahl der verkauften und bezahlten Bü[X.]her 30.000 Exemp-lare übersteigt. Bei einem [X.] als Tas[X.]henbu[X.]h bekommt die Über-setzerin na[X.]h Ziffer 6.2.2 der Übersetzungsverträge ein weiteres Paus[X.]halhono-rar in Höhe von 50% des [X.], wenn mehr als 100.000 Exemp-lare verkauft und bezahlt sind. Einem Übersetzer, dem [X.] wie hier der Klägerin [X.] ledigli[X.]h ein für si[X.]h genommen übli[X.]hes und angemessenes [X.] zugesagt ist, steht jedo[X.]h [X.] wie soglei[X.]h unter B [X.]I 3 ausgeführt wird [X.] im [X.] bereits ab dem 5.000. verkauften Exemplar eine prozentuale Absatzbe-teiligung von 0,8% ([X.]) bzw. 0,4% ([X.]) des [X.] als angemessene Vergütung zu. Die vereinbarte Erfolgsbeteiligung gewährleistet daher keine angemessene Beteiligung der Klä-gerin an der Verwertung ihrer Übersetzung. 28 [X.][X.]) Die Beklagte kann si[X.]h ni[X.]ht auf ein überwiegendes Interesse beru-fen, als Vergütung ledigli[X.]h ein Paus[X.]halhonorar sowie gegebenenfalls ein [X.] - 15 - folgshonorar und ni[X.]ht ein (mögli[X.]herweise höheres) [X.] entri[X.]hten zu müssen. Es belastet einen Verlag ni[X.]ht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern [X.] ebenso wie gegenüber Autoren [X.] periodis[X.]h abre[X.]hnen muss (vgl. [X.], [X.], 393, 395). [X.] hat eine absatzbezogene Vergütung au[X.]h für den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des [X.] na[X.]h § 32a [X.] weitgehend zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 923, 928). Die Beklagte ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, ihre wirts[X.]haftli[X.]he Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirts[X.]haftli[X.]hen Situ-ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung [X.] zu tragen; sie kann es aber ni[X.]ht re[X.]htfertigen, Übersetzern das ange-messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. [X.], Der S[X.]hutz des Übersetzers im [X.], 2007, [X.] f.). I[X.] Da die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. 30 1. Steht fest, dass die vertragli[X.]h vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht angemessen ist, hat der Tatri[X.]hter die angemes-sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls na[X.]h freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Ents[X.]heidung nur einges[X.]hränkt überprüfbar. [X.] ist jedenfalls, ob das Berufungsgeri[X.]ht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-li[X.]he für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die von den Parteien vorgebra[X.]ht worden sind oder si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-wertungsgesells[X.]haft [X.] GRUR 2004, 669, 670 f. [X.] Musikmehrkanaldienst; 31 - 16 - zur S[X.]hätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie [X.], [X.]. v. 2.10.2008 [X.] I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 23 = [X.], 319 [X.] Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.] der angemessenen Vergütung ist ni[X.]ht frei von sol[X.]hen Fehlern. 32 2. Es ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine an der tatsä[X.]hli[X.]hen Werknutzung ausgeri[X.]htete Vergütung für [X.] era[X.]htet und zur Bestimmung dieser Vergütung die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]hefi (na[X.]hfolgend: Vergütungsregeln für Autoren [X.] [X.]) als Orientierungshilfe her-angezogen hat. Die angemessene Vergütung ist na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entspre[X.]hen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in [X.] Bran[X.]he oder in anderen Bran[X.]hen für verglei[X.]hbare Werknutzungen na[X.]h redli[X.]her Übung geleistete Vergütungen als Verglei[X.]hsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 32). 33 Das Berufungsgeri[X.]ht durfte demna[X.]h zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Verglei[X.]hsmaßstab heranzie-hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwis[X.]hen dem Verband [X.] S[X.]hriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt si[X.]h um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln na[X.]h § 36 [X.]. Eine na[X.]h ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsberei[X.]hs (§ 1 [X.]) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] angemessen. Die Vergütungsregeln für [X.] - 17 - ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]he und erfassen ni[X.]ht [X.] wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-stellt [X.] in die [X.] übersetzte fremdspra[X.]hige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der angemessenen [X.], die für Übersetzungen fremdspra[X.]higer Werke in die [X.] ges[X.]huldet wird, aber ni[X.]ht entgegen. Die zwis[X.]hen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist in-soweit verglei[X.]hbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autoren und Übersetzern, au[X.]h im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann [X.] soweit in einzelnen Punkten geboten [X.] dur[X.]h Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-[X.]kelt. Diese grundsätzli[X.]h tatri[X.]hterli[X.]hen Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind [X.] abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen [X.] insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Maßstäbe verkannt hat, na[X.]h denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgeri[X.]hts allerdings ni[X.]ht zuletzt im Interesse der Einheitli[X.]h-keit der Re[X.]htspre[X.]hung der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisi-onsgeri[X.]ht (vgl. [X.] GRUR 2004, 669, 671 [X.] Musikmehrkanaldienst). [X.] bedarf es einer einheitli[X.]hen Beantwortung der Frage, in wel[X.]hem [X.] die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-den müssen. 35 - 18 - Mit Bli[X.]k auf die Vergütungsregeln für Autoren era[X.]htet der [X.] für Übersetzer belletristis[X.]her Werke grundsätzli[X.]h eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] (dazu a) sowie eine hälftige Beteiligung an den [X.] aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für [X.] auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu [X.]). 36 a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Re[X.]hts zur Vervielfälti-gung und Verbreitung der Übersetzung in Bu[X.]hform ist grundsätzli[X.]h eine Betei-ligung am [X.] jedes verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remit-tierten Exemplars in Höhe von 2% bei [X.] und in Höhe von 1% bei [X.] angemessen. 37 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des [X.] an den Verwertungseinnahmen aus Bu[X.]hausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom [X.] (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 [X.]). Eine entspre[X.]hende Regelung ist au[X.]h für Übersetzer angemessen. 38 Das Berufungsgeri[X.]ht hat —elektronis[X.]he Ausgabenfi mit Re[X.]ht in die Be-re[X.]hnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remittierten Exempla-re einbezogen (Ziffer 6.2.1 der Übersetzungsverträge). Au[X.]h die Parteien haben derartige Ausgaben bei der Bere[X.]hnung der [X.] für die Erfolgsbeteiligung maß-gebli[X.]hen [X.] Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare der Bu[X.]hausgabe 39 - 19 - berü[X.]ksi[X.]htigt (Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 der Übersetzungsverträge). Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Regelung entgegen dem Antrag der Klägerin ni[X.]ht auf —eigene Auswertungenfi ausgedehnt hat. Die Klägerin hat trotz entspre[X.]hender [X.] der Beklagten ni[X.]ht dargelegt, wel[X.]he [X.] diese Formulierung erfassen soll. 40 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren unters[X.]heiden zwis[X.]hen einer [X.] Vergütung für [X.] (§ 3 [X.]) und einer geringeren [X.] für [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]). Sie sehen als Vergütung für [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den Normalfall einen Ri[X.]htwert von 10% und bei [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften [X.]n) vor. Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutli[X.]h herabzusetzen. Das Werk in der Originalspra[X.]he stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eine Vorgabe hinsi[X.]htli[X.]h der Eigenart des vom Übersetzer zu s[X.]haffenden Werkes handelt (vgl. [X.] [X.], 148, 150 [X.] [X.]). Vergli[X.]hen mit dem Originalwerk ist der s[X.]höpferis[X.]he Gehalt der Über-setzung, die für das Ers[X.]heinen des fremdspra[X.]higen Werkes in [X.] Spra[X.]he zwar unverzi[X.]htbar ist, jedo[X.]h von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Verglei[X.]h zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere s[X.]höpferis[X.]he Leistung. Der Käufer erwirbt ein Bu[X.]h im Regelfall ni[X.]ht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. 41 - 20 - Als Vergütung für die Übersetzung von [X.] hat das Be-rufungsgeri[X.]ht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen era[X.]htet (vgl. [X.] ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 [X.] a.F.). Eine sol[X.]he Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen [X.] ers[X.]heint erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel na[X.]hgeordneten s[X.]höpferis[X.]hen und wirts[X.]haft-li[X.]hen Bedeutung der Übersetzung gere[X.]ht zu werden. Der Vergütungssatz für die Übersetzung von [X.] ist dementspre[X.]hend glei[X.]hfalls auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden [X.] zu ermä-ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht für Hard[X.]over- und [X.] einen einheitli[X.]hen mittleren [X.] von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem ni[X.]ht zu folgen. Eine Glei[X.]hbehandlung von Hard[X.]over- und [X.] wäre ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne des Verwerters sei bei [X.] geringer als bei Hard[X.]over-Aus-gaben. Damit ist eine geringere Beteiligung ni[X.]ht nur des Autors, sondern au[X.]h des Übersetzers an [X.] und jeweils eine höhere Beteiligung an [X.] sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. 42 [X.][X.]) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung na[X.]h den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass es ni[X.]ht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über-setzer zu übertragen. Die Re[X.]htfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers sollen [X.] und Mis[X.]hkalkulationen zulässig bleiben, wenn 43 - 21 - hierbei den Interessen des [X.] hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Da Übersetzer ni[X.]ht im glei-[X.]hen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Bu[X.]hes beitragen, ist es ni[X.]ht geboten, sie in glei[X.]her Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg dur[X.]h höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es ers[X.]heint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus sol[X.]hen erfolgrei[X.]hen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli-[X.]her oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. b) Aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung erzielte [X.] sind grundsätzli[X.]h hälftig zwis[X.]hen Verlag und Übersetzer zu teilen. 44 [X.]) Soweit der Verlag das Werk ni[X.]ht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern [X.] das Re[X.]ht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte dur[X.]h Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 [X.] na[X.]h Eingang zwis[X.]hen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, einen Anteil von 60% des Erlöses bei bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten (insbesondere [X.] und Bühnenre[X.]hten) und 50% des Erlöses bei bu[X.]hnahen Nebenre[X.]hten (z.B. Re[X.]ht der Übersetzung in eine andere Spra[X.]he, Hörbu[X.]h). Das Prinzip der Teilhabe des [X.] an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer glei[X.]hfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts ist es jedo[X.]h ni[X.]ht angemessen, Übersetzern ge-nerell 10% der Erlöse [X.] und damit ein Fünftel bzw. ein Se[X.]hstel der in den [X.]sregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile [X.] zuzubilligen. 45 [X.]) Die in § 5 Abs. 1 [X.] genannten Vergütungssätze können der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern ni[X.]ht zugrunde gelegt 46 - 22 - werden. Sie gelten nur, —sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]k-si[X.]htigen sindfi. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedo[X.]h in aller Regel weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er hat regelmäßig au[X.]h die Inhaber der Nutzungsre[X.]hte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten zu beteiligen (vgl. v. [X.], ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Re[X.]htsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. [X.][X.]) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten ist weiterhin nur angebra[X.]ht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenre[X.]hte von der Leistung des Übersetzers Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Soweit die Verwertung der Nebenre[X.]hte das Werk des Übersetzers über-haupt ni[X.]ht umfasst [X.] etwa bei der Vergabe von Mer[X.]handising-Re[X.]hten an allein vom Autor ges[X.]haffenen [X.]anfiguren [X.] oder ni[X.]ht vollständig enthält [X.] beispielsweise bei einer Verfilmung des [X.]anstoffs, bei der si[X.]h das [X.] ledigli[X.]h in den Dialogen wiederfindet (vgl. [X.] ZUM 2004, 845) [X.] ist keine oder nur eine entspre[X.]hend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenre[X.]hte angemes-sen. 47 [X.]) Es entspri[X.]ht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten [X.] also den Erlös, der na[X.]h Abzug der Vergütungen weiterer Re[X.]htsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt [X.] zwi-s[X.]hen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen bu[X.]hnahen und bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten mit geringfügig vers[X.]hiedenen Betei-ligungsquoten ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die bereits im Ansatz andere Bere[X.]hnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenre[X.]htserlösen ni[X.]ht veranlasst. 48 - 23 - [X.]) Soweit Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als [X.] erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall [X.] also unter der Vor-aussetzung, dass das [X.] für si[X.]h genommen übli[X.]h und angemes-sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des [X.] vorliegen (vgl. dazu soglei[X.]h unter B [X.]I 4) [X.] für Hard[X.]o-ver-Ausgaben auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 49 [X.]) Der Autor erhält na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] im Regelfall einen Vors[X.]huss auf seine Honoraransprü[X.]he. Demgegenüber handelt es si[X.]h bei dem den Übersetzern gezahlten [X.] in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines sol[X.]hen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gere[X.]htfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Bu[X.]hes hat. Dieser hängt vielmehr maßgebli[X.]h vom Autor, aber au[X.]h vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Bu[X.]hes, die Höhe des [X.] und das Ausmaß der Werbung ents[X.]heidet. Es [X.] jedo[X.]h unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer dur[X.]h Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzli[X.]h eine [X.] in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am [X.] gere[X.]htfertigt wäre. 50 [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist es allerdings ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, aus diesem Grund das [X.] auf die Absatzvergütung anzure[X.]hnen. Die Revision der Klägerin ma[X.]ht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberis[X.]he Ziel, die wirts[X.]haftli[X.]he Situation insbesondere der literari-s[X.]hen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, S. 9; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), dann ni[X.]ht errei[X.]ht würde, 51 - 24 - weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So de[X.]kt das der Klägerin gezahlte Paus[X.]halhonorar von 6.734,26 • (—[X.]fi) bzw. 5.742,32 • (—[X.]) bei einer für Tas[X.]hen-bu[X.]hausgaben grundsätzli[X.]h angemessenen (vgl. oben unter B [X.]I 3 a) Absatz-beteiligung von 1% des [X.] (also des um die darin ent-haltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten [X.] von 8,90 • bzw. 8,50 • pro Bu[X.]h) den Verkauf von 80.962 bzw. 72.285 Exemp-laren. Derartig hohe Verkaufsauflagen werden au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der Beklagten nur selten errei[X.]ht. Von den Übersetzungen der Klägerin wurden bis 30. März 2005 ledigli[X.]h 10.264 bzw. 4.943 Exemplare verkauft. [X.][X.]) Der erforderli[X.]he Ausglei[X.]h für die Übernahme des [X.]s hat daher ni[X.]ht dur[X.]h eine Anre[X.]hnung der Absatzvergütung, sondern dur[X.]h eine weitere Verminderung des [X.] der [X.] zu erfolgen. Da Bü[X.]her mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist ni[X.]ht profitabel sind, ist die [X.] zudem ni[X.]ht bereits ab dem [X.] Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. [X.] [X.]O S. 154 ff.). Der [X.] hält es dana[X.]h für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzli[X.]h angemessene Vergütungssatz von 2% bei [X.] und 1% bei [X.] (vgl. oben unter [X.]I 3 a) auf 0,8% bei [X.] und 0,4% bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 52 4. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Besonderheiten des [X.] könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzli[X.]h keine Berü[X.]k-si[X.]htigung finden. Es hat deshalb ni[X.]ht geprüft, ob im Streitfall besondere Um-stände vorliegen, die es angemessen ers[X.]heinen lassen, die normalerweise angemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung begegnet dur[X.]hgreifenden Bedenken. 53 - 25 - a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung na[X.]h billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und [X.] der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]hkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In Betra[X.]ht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstü[X.]ke oder öffentli[X.]hen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.]uss-empfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu bea[X.]hten sein, die na[X.]h § 3 Abs. 2 und 3 [X.] die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung re[X.]htfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 [X.] genannte Rü[X.]ksi[X.]ht auf Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die bes[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Re[X.]hteverwertung, der außergewöhnli[X.]he Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangrei[X.]her Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifis[X.]he Entstehungs- und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 [X.]), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissens[X.]haftli[X.]hen Ge-samtausgaben (§ 3 Abs. 3 [X.]). 54 b) Diese besonderen Umstände können si[X.]h auf die Bemessung der [X.]en Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird [X.] anders als die Vergütung des Werkunternehmers [X.] ni[X.]ht für die erbra[X.]hte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten und die Erlaubnis zur Werknutzung ges[X.]huldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der [X.] für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der 55 - 26 - angemessenen Vergütung daher ni[X.]ht unmittelbar berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 39 ff. und 88; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 29; [X.] in Fests[X.]hrift Ullmann, 2006, [X.], 83 ff.). 56 [X.]) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann si[X.]h je-do[X.]h mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des [X.]s und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die [X.] ohne Zahlung eines [X.]s [X.] grundsätzli[X.]h angemessene Absatz-vergütung von 2% (bei [X.]) und von 1% (bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben) des [X.] ist bei Zahlung eines angemessenen [X.]s auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei [X.]) und von 0,4% (bei [X.]) des [X.] her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter [X.]I 3 [X.]). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übli[X.]he [X.] zu [X.]. Ist das gezahlte [X.] geringer als das unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Arbeitsaufwands angemessene [X.], ist die Absatzvergütung ent-spre[X.]hend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu [X.]. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen [X.]s eine entspre[X.]hende Verringerung der Absatzvergütung re[X.]htfer-tigen. I[X.] Soweit das Berufungsgeri[X.]ht Ansprü[X.]he auf Einwilligung in eine Ver-tragsanpassung hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines Wegfalls der Bu[X.]hpreisbindung und zu Akontozahlungen auf Neben-re[X.]htserlöse verneint hat, sind Re[X.]htsfehler ni[X.]ht zu erkennen und werden au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. 57 - 27 - [X.] Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags zu [X.]I auf Zahlung von 1.246,43 • ist begründet. Mit dem Antrag verlangt die [X.] ni[X.]ht auf die angemessene Vergütung anre[X.]henbare [X.] in Höhe von 1% des [X.] für die bis zum 1. April 2005 ver-kauften 10.264 bzw. 4.943 Werkexemplare. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen Zahlungsanspru[X.]h als unbegründet angesehen, weil die geltend gema[X.]hte [X.] von 853,76 • bzw. 392,67 • jeweils hinter den bereits ausge-zahlten Paus[X.]halvergütungen von 6.734,26 • bzw. 5.742,32 • [X.]. Mit dieser Begründung kann der [X.] zu [X.]I ni[X.]ht abgewiesen werden, da diese Paus[X.]halvergütungen [X.] entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts [X.] ni[X.]ht auf die Absatzvergütungen anzure[X.]hnen sind. Es hängt von der [X.] vom Berufungsgeri[X.]ht erneut zu prüfenden [X.] Bemessung der Absatzvergütung ab, ob und inwieweit der [X.] zu [X.]I begründet ist. 58 [X.] Das Berufungsurteil ist dana[X.]h auf die Revisionen der Parteien unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu [X.] zur Einwilli-gung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung der Übersetzungsver-träge verurteilt und den [X.] zu [X.]I abgewiesen hat. Die Sa[X.]he ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 59 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 60 Das Berufungsgeri[X.]ht wird zu prüfen haben, ob es na[X.]h den Umständen des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuwei[X.]hen. Dabei wird es zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine 61 - 28 - Bandbreite von mögli[X.]hen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz-entwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung na[X.]h billigem Ermessen festzuset-zen ist (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), ist das Geri[X.]ht ni[X.]ht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie ni[X.]ht mehr unangemessen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 12 und 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 17; vgl. aber [X.] 115, 63, 68 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 21.6.2001 [X.] I ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 [X.] Kinderhörspiele, zu § 36 [X.] a.F.). [X.] Büs[X.]her

S[X.]haffert

Kir[X.]hhoff [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 30.11.2005 - 21 O 24780/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 08.02.2007 - 6 U 5649/05 -

Meta

I ZR 38/07

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 (REWIS RS 2009, 1297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1297

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 39/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 40/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 41/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 230/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks – Destructive Emotions


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.