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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 39/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 - 6 U 5747/05 - unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be-rufungsgeri[X.]ht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu [X.] zur Einwilli-gung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung der Über-setzungsverträge verurteilt und den [X.] zu [X.] hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Übersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien s[X.]hlossen am 18./28. Juli 2001 und 16./25. Januar 2002 zwei Verträ-ge, mit denen si[X.]h die Klägerin zur Übersetzung [X.] —[X.] 1 - 3 - von [X.] und —[X.] von [X.] ver-pfli[X.]htete. In den [X.] ist unter anderem bestimmt: § 4 Re[X.]hteeinräumung Die Übersetzung wird zu dem Zwe[X.]k erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und auss[X.]hließli[X.]hen Nutzung in allen si[X.]h bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind si[X.]h darüber einig, dass diesem Zwe[X.]k einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werkes nur dur[X.]h eine umfassende Einräumung der Nutzungsre[X.]hte für alle bekannten [X.] gedient werden kann. Alle diese Nutzungsre[X.]hte sowie alle sonstigen aus dem [X.] an dem Werk und seinen Bearbei-tungen fließenden Re[X.]hte und Ansprü[X.]he werden dem Verlag deshalb räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt zur gewerbsmäßigen Auswertung und treu-händeris[X.]hen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt. [...] Zu den dem [X.] eingeräumten Nutzungsre[X.]hten re[X.]hnen insbesondere die folgenden Re[X.]hte [...] § 6 Honorar 6.1 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 24 DM pro Normseite (30 Zeilen à 60 Ans[X.]hläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei [X.] dur[X.]h den Verlag, [–] 6.2 Erfolgsbeteiligung 6.2.1 [X.] als HC oder [X.] mit [X.] bei der [Beklagten] Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hard[X.]over/[X.] 30.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzli[X.]hes Ho-norar in Höhe von 0,5% des [X.]. Übersteigt die Anzahl der [X.] und bezahlten Exemplare im Tas[X.]henbu[X.]h 150.000 Exemplare, erhält der Übersetzer ein zusätzli[X.]hes Paus[X.]halhonorar in Höhe von 50% des [X.]. Das Glei[X.]he gilt fortlaufend in S[X.]hritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. [–] Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Bu[X.]hausgabe einbezogen, die zuletzt vor Ers[X.]heinen der elektroni-s[X.]hen Ausgabe veröffentli[X.]ht wurde. 6.2.2 [X.] als Tas[X.]henbu[X.]h Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersters[X.]hei-nenden Tas[X.]henbu[X.]h 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätz-li[X.]hes Paus[X.]halhonorar in Höhe von 50% des [X.]. Das Glei[X.]he gilt fortlaufend in S[X.]hritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahl-ten Exemplaren. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. - 4 - § 7 Abre[X.]hnung [...] 7.2 Der Verlag re[X.]hnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abre[X.]hnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten na[X.]h diesen Terminen. Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, die vereinbarte Vergütung sei ni[X.]ht ange-messen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, dur[X.]h die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. 2 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 3 [X.] die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge vom 18./28. Juli 2001 über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] und vom 16./25. Januar 2002 über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1 (bleibt unverändert) 6.2 Erfolgsbeteiligung [X.] erhält zusätzli[X.]h zum [X.] gemäß Zif-fer 6.1 eine Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar 2% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-ses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der [Beklagten]. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.3 Für [X.], die ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die der Übersetzerin eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si[X.]hert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspri[X.]ht. Hierbei sind gegebenenfalls au[X.]h abwei[X.]hende Herstellungskosten und der [X.]sabgabepreis zu berü[X.]ksi[X.]htigen. 6.4 Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h [X.] von Nebenre[X.]hten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%. 6.5 Ist die Übersetzerin umsatzsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die [X.] entfallende Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. - 5 - § 7 erhält in 7.2 einen zusätzli[X.]h dritten Satz mit folgender Fassung: Übersteigt der Anteil der Übersetzerin an Nebenre[X.]hten oder einge-räumten Lizenzen gemäß Ziffer 6.4 500 •, erhält die Übersetzerin eine entspre[X.]hende Akontozahlung, fällig zwei Wo[X.]hen na[X.]h Geldeingang beim Verlag. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung der § 6 der [X.] vom 18./28. Juli 2001 und 16./25. Januar 2002 dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Geri[X.]ht im Wege der freien S[X.]hätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsre[X.]hte an ihren Übersetzungen der Werke —[X.] von [X.] und —[X.] von [X.] gewährt wird, die über das Honorar in § 6 der genannten [X.] hinausgeht, wobei das Geri[X.]ht gebeten wird, die Änderung der Verträge entspre[X.]hend zu formulieren. I[X.] die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.649,69 • nebst Zinsen von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu [X.]. Das [X.] hat die Klage bezügli[X.]h des [X.] zu [X.] und des [X.]s zu [X.]I abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag zu [X.] verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der [X.] den Parteien ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge mit folgender [X.] einzuwilligen: 4 6.2.3 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli-[X.]her Re[X.]hte als Gegenleistung zusätzli[X.]h zu dem [X.] in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5 % des [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-ses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Tas[X.]henbu[X.]hausgabe bis 19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Ex-emplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Elektronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezo-gen. 6.2.4 Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h Einräu-mung von Nebenre[X.]hten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25 %. 6.2.5 Ist die Übersetzerin umsatzsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die [X.] entfallende Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. - 6 - Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] ZUM-RD 2007, 182) die Beklagte unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Re[X.]htsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge mit folgender [X.] einzuwilligen: 5 6.1 (bleibt unverändert) 6.2 Erfolgsbeteiligung (unter Wegfall der bisher vereinbarten Ziffern 6.2.1 und 6.2.2) 6.2.1 [X.] erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli-[X.]her Re[X.]hte eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufs-preises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenver-kaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemplar. Elek-tronis[X.]he Ausgaben werden in die Bere[X.]hnung der Anzahl der verkauften, be-zahlten und ni[X.]ht remittierten Exemplare einbezogen. 6.2.2 [X.] erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den [X.], die beim Verlag für die Einräumung von Nebenre[X.]hten (§ 4) ein-gehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenre[X.]hte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen. 6.2.3 Das [X.] na[X.]h Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. no[X.]h auf die Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Neben-re[X.]hten (Ziffer 6.2.2) anzure[X.]hnen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien [X.] jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. 6 Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hilfsantrag zu [X.] auf Einwilligung in eine vom Geri[X.]ht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] als begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt: 7 - 7 - Die vereinbarte Vergütung sei zwar bran[X.]henübli[X.]h, aber ni[X.]ht redli[X.]h und daher ni[X.]ht angemessen. Die Redli[X.]hkeit erfordere eine Honorierung des Übersetzers na[X.]h dem [X.] und damit ein na[X.]h Dauer, [X.] und Intensität der Nutzung ermitteltes [X.]. Die vereinbarte Ho-norargestaltung, na[X.]h der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-werbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der S[X.]hutzdauer uneinges[X.]hränkt zu nutzen, sei jedenfalls unredli[X.]h, wenn sie [X.] wie hier [X.] die Übersetzung eines belletristis[X.]hen Textes betreffe, der typis[X.]herweise auf längerfristigen Absatz angelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Re[X.]htsübertragung entfal-lende Teil des [X.] dem Urheber ledigli[X.]h für die erste Phase einer [X.] Werknutzung einen Ausglei[X.]h vers[X.]haffe. 8 Die Klägerin könne von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-tragsänderung beanspru[X.]hen, die ihr die angemessene Vergütung gewähre. Diese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim-men; Besonderheiten des Einzelfalls könnten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Na[X.]h dem [X.] sei grundsätzli[X.]h allein ein an der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung des Werkes orientiertes [X.] angemessen. Zu seiner Be-stimmung könnten die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren [X.] Werke in [X.] Spra[X.]hefi als Orientierungshilfe herangezogen wer-den. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autor und Übersetzer, au[X.]h im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, könne dur[X.]h Modifikationen dieser Vergütungsregeln Re[X.]hnung getragen werden. Dana[X.]h sei eine [X.] in Höhe von 1,5% des [X.] für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Bu[X.]hexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den [X.] aus der Vergabe von Nebenre[X.]hten mit 10% zu beteiligen. Das [X.] sei auf die Absatzvergütung und die Nebenre[X.]htsvergütung anzure[X.]hnen. 9 - 8 - Für die von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines [X.] und betreffend Akontozahlungen auf Nebenre[X.]htser-löse bestehe kein Bedürfnis. 10 11 Der [X.] zu [X.]I sei unbegründet, weil die auf [X.] ent-fallende angemessene [X.] hinter der darauf anzure[X.]hnenden Paus[X.]halvergütung [X.]. B. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar entspre[X.]hend dem Hilfsantrag zu [X.] grundsätzli[X.]h die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlan-gen, die ihr eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Nebenre[X.]hten ge-währt. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bemessung der [X.]n Vergütung ist jedo[X.]h ni[X.]ht frei von [X.]. [X.] Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinrei[X.]hend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzli[X.]h eine Bezifferung des [X.]. [X.] aber ein Urheber [X.] wie hier [X.] die Änderung einer Vereinba-rung über den Betrag einer Urhebervergütung, dur[X.]h die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein sol[X.]her Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages na[X.]h ri[X.]hterli[X.]hem Ermessen entspre[X.]hend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. [X.], 63, 65 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 7.4.2009 [X.] KZR 42/08, [X.], 319 = [X.], 745 [X.] [X.], m.w.N.). In diesem Fall rei[X.]ht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des [X.] anzugeben ([X.], [X.]. v. 10.10.2002 [X.] [X.]I ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetra-13 - 9 - gen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung ihrer Vorstellung ge-nannt. 14 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspru[X.]hen kann. Na[X.]h dieser Bestim-mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des [X.] verlangen, dur[X.]h die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] auf die am 18./28. Juli 2001 und 16./25. Januar 2002 ges[X.]hlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] au[X.]h auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ges[X.]hlossen worden sind, sofern [X.] wie hier [X.] von dem einge-räumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. 15 Hat der Vertragspartner na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages au[X.]h für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar ni[X.]ht —soweitfi, sondern —so-fernfi von dem eingeräumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 132 [X.] Rdn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 55; a.[X.] 2006, 942, 946; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 149). 16 - 10 - 2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönli[X.]he geis-tige S[X.]höpfungen dar, die na[X.]h § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] [X.]s-s[X.]hutz genießen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.1999 [X.] I ZR 57/97, [X.], 144 f. [X.] Comi[X.]-Übersetzungen [X.], m.w.N.). 17 18 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist ni[X.]ht angemessen. [X.] wel[X.]hen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Na[X.]h § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine na[X.]h gemeinsa-men Vergütungsregeln (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es [X.] wie im Streitfall [X.] keine sol[X.]he von Vereinigungen von Urhebern und [X.] aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange-messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses dem entspri[X.]ht, was im Ges[X.]häftsverkehr na[X.]h Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]h-keit, insbesondere na[X.]h Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung aller Umstände übli[X.]her- und redli[X.]herweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht. a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betra[X.]htung (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausüben-den Künstlern [X.] na[X.]hfolgend [X.]ussempfehlung [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Wegen eines na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintretenden Missverhältnisses [X.] den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betra[X.]htung erkennbar wird, kann nur na[X.]h § 32a Abs. 1 [X.] eine Einwilligung in die Änderung des [X.] beanspru[X.]ht werden. 19 - 11 - b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.] von der Revision der Klägerin unbean-standet [X.] angenommen, die zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung sei zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bran[X.]henübli[X.]h gewesen. Die Vereinba-rung eines Paus[X.]halhonorars für die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte bis zum Ablauf der S[X.]hutzfrist habe der damaligen Bran[X.]henübung entspro[X.]hen. Das vereinbarte [X.] von 12,50 • habe im Berei[X.]h des seinerzeit für [X.] bei [X.] übli[X.]hen [X.] gelegen. 20 [X.]) Die vereinbarte Vergütung hat jedo[X.]h [X.] wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat [X.] zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht dem [X.], was redli[X.]herweise zu leisten gewesen wäre. 21 aa) Au[X.]h wenn eine bestimmte Honorierung [X.] wie hier [X.] bran[X.]henübli[X.]h ist, besagt dies ni[X.]ht notwendig, dass sie au[X.]h redli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 [X.] I ZR 44/99, [X.], 602, 604 = [X.], 715 [X.] [X.]). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redli[X.]h, wenn sie die Interes-sen des [X.] neben den Interessen des Verwerters glei[X.]hbere[X.]htigt [X.] (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 45; [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 31; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). 22 Die Interessen des [X.] sind grundsätzli[X.]h nur dann ausrei[X.]hend gewahrt, wenn er an jeder wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern [X.] na[X.]hfolgend Gesetzent-wurf [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.] f.; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]Z 140, 326, 334 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 5.7.2001, [X.], 246, 248 = [X.], 219 [X.] S[X.]anner; [X.]Z 152, 233, 240 23 - 12 - [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 29.1.2004 [X.] I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 [X.] Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem [X.] daher am besten dur[X.]h eine er-folgsabhängige Vergütung entspro[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.2004 [X.] I ZR 136/01, [X.], 148, 151 = [X.], 230 [X.] [X.]). Nutzt ein Verwerter das Werk dur[X.]h den Vertrieb von Vervielfältigungsstü[X.]ken, ent-spri[X.]ht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des [X.] mit dem Absatz der Vervielfältigungsstü[X.]ke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des [X.] dur[X.]h den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirts[X.]haftli[X.]h genutzt wird. Allerdings kann in sol[X.]hen Fällen au[X.]h eine Paus[X.]halvergütung der [X.] entspre[X.]hen (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass die Paus[X.]halvergütung [X.] bei objektiver Betra[X.]h-tung zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses [X.] eine angemessene Beteiligung am voraussi[X.]htli[X.]hen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 115-118; [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 35; [X.], [X.], 923, 927; [X.], ZUM 2003, 521, 524; [X.], [X.], 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann au[X.]h die Kombination einer Paus[X.]halvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwis[X.]hen der Paus[X.]halvergütung und der Absatzvergütung eine We[X.]hselwirkung, so dass eine höhere Paus[X.]halvergütung eine geringere Absatzvergütung ausglei[X.]hen kann und umgekehrt. 24 [X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben berü[X.]ksi[X.]htigt die vereinbarte Vergütung die Interessen der Klägerin ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die Beklagte hat si[X.]h von der Kläge-rin sämtli[X.]he Nutzungsre[X.]hte an den Übersetzungen [X.] räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt einräumen lassen. Der Absatz [X.] ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Paus[X.]halvergütung 25 - 13 - von 12,50 • pro Normseite [X.] au[X.]h in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von mehr als 30.000 Hard[X.]over- bzw. mehr als 100.000 Ta-s[X.]henbu[X.]h-Exemplaren [X.] die Gefahr, dass die Klägerin nur für die anfängli[X.]he und ni[X.]ht au[X.]h für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergü-tung erhält (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32 Rdn. 54; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 38; W. [X.], [X.], 2002, § 32 Rdn. 27). (1) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unab-hängigen Paus[X.]halvergütung ist für die hier in Rede stehenden Werke grund-sätzli[X.]h unangemessen, weil sie bei einer zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten und inhaltli[X.]h umfassenden Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte den Urheber ni[X.]ht aus-rei[X.]hend an den Chan[X.]en einer erfolgrei[X.]hen Verwertung beteiligt. Die Bestim-mung des § 32a [X.], die dem Urheber bei einem na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintre-tenden Missverhältnis zwis[X.]hen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspru[X.]h auf Einwilli-gung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen na[X.]h weitere angemessene Beteiligung gewährt, glei[X.]ht diesen Mangel ni[X.]ht hinrei-[X.]hend aus, da sie nur bei einem [X.] vom Urheber [X.] und na[X.]hzuwei-senden [X.] auffälligen Missverhältnis zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung ein-greift. 26 Die Beklagte kann si[X.]h demgegenüber ni[X.]ht darauf berufen, sie habe [X.] nur als Tas[X.]henbu[X.]h herausbringen wollen und weder die Herausgabe einer Hard[X.]over-Ausgabe no[X.]h eine Verwertung von [X.] geplant. Sie kann au[X.]h ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, bei [X.] errei[X.]he nur ein geringer Teil ihrer gesamten Bu[X.]hproduktion eine hohe Aufla-ge. Die Beklagte hat si[X.]h ni[X.]ht nur die Nutzungsre[X.]hte für eine Tas[X.]henbu[X.]h-ausgabe mit einer begrenzten Auflagenhöhe, sondern sämtli[X.]he Nutzungsre[X.]h-27 - 14 - te für die gesamte Dauer des [X.]s einräumen lassen. Unter diesen Umständen konnte zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bei objektiver Be-tra[X.]htung ni[X.]ht ausrei[X.]hend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Über-setzungen bis zum Erlös[X.]hen des [X.]s siebzig Jahre na[X.]h dem Tode der Klägerin (§ 64 [X.]) nur in einem Umfang genutzt werden, dass das ver-einbarte Paus[X.]halhonorar angemessen ist. (2) Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung re[X.]htfertigt keine abwei[X.]hende Beurteilung. Sie steht einer umfangrei[X.]hen [X.] der Werke ohne angemessene Beteiligung der Klägerin ni[X.]ht entge-gen. Bei einem [X.] als Hard[X.]over-Ausgabe erhält die Übersetzerin na[X.]h Ziffer 6.2.1 der Übersetzungsverträge ein zusätzli[X.]hes Honorar in Höhe von 0,5% des [X.], wenn die Anzahl der verkauften und bezahl-ten Bü[X.]her 30.000 Exemplare übersteigt. Bei einem [X.] als Ta-s[X.]henbu[X.]h bekommt die Übersetzerin na[X.]h Ziffer 6.2.2 der Übersetzungsver-träge ein weiteres Paus[X.]halhonorar in Höhe von 50% des [X.], wenn mehr als 100.000 Exemplare verkauft und bezahlt sind. Einem Überset-zer, dem [X.] wie hier der Klägerin [X.] ledigli[X.]h ein für si[X.]h genommen übli[X.]hes und angemessenes [X.] zugesagt ist, steht jedo[X.]h [X.] wie soglei[X.]h unter B [X.]I 3 ausgeführt wird [X.] im Normalfall bereits ab dem 5.000. verkauften Exemp-lar eine prozentuale [X.] von 0,8% ([X.]) bzw. 0,4% ([X.]) des [X.] als [X.] Vergütung zu. Die vereinbarte Erfolgsbeteiligung gewährleistet daher keine angemessene Beteiligung der Klägerin an der Verwertung ihrer Übersetzung. 28 [X.][X.]) Die Beklagte kann si[X.]h ni[X.]ht auf ein überwiegendes Interesse beru-fen, als Vergütung ledigli[X.]h ein Paus[X.]halhonorar sowie gegebenenfalls ein [X.] und ni[X.]ht ein (mögli[X.]herweise höheres) [X.] entri[X.]hten zu müssen. Es belastet einen Verlag ni[X.]ht unangemessen, wenn er bei einer 29 - 15 - absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern [X.] ebenso wie gegenüber Autoren [X.] periodis[X.]h abre[X.]hnen muss (vgl. [X.], [X.], 393, 395). [X.] hat eine absatzbezogene Vergütung au[X.]h für den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des [X.] na[X.]h § 32a [X.] weitgehend zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 923, 928). Die Beklagte ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, ihre wirts[X.]haftli[X.]he Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirts[X.]haftli[X.]hen Situ-ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung [X.] zu tragen; sie kann es aber ni[X.]ht re[X.]htfertigen, Übersetzern das ange-messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. [X.], Der S[X.]hutz des Übersetzers im [X.], 2007, [X.] f.). I[X.] Da die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. 30 1. Steht fest, dass die vertragli[X.]h vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht angemessen ist, hat der Tatri[X.]hter die angemes-sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls na[X.]h freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Ents[X.]heidung nur einges[X.]hränkt überprüfbar. [X.] ist jedenfalls, ob das Berufungsgeri[X.]ht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-li[X.]he für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die von den Parteien vorgebra[X.]ht worden sind oder si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer [X.]sgesells[X.]haft [X.] GRUR 2004, 669, 670 f. [X.] Musikmehrkanaldienst; zur S[X.]hätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie [X.], [X.]. v. 2.10.2008 [X.] I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 23 = [X.], 319 31 - 16 - [X.] Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.] der angemessenen Vergütung ist ni[X.]ht frei von sol[X.]hen Fehlern. 32 2. Es ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine an der tatsä[X.]hli[X.]hen Werknutzung ausgeri[X.]htete Vergütung für [X.] era[X.]htet und zur Bestimmung dieser Vergütung die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]hefi (na[X.]hfolgend: Vergütungsregeln für Autoren [X.] [X.]) als Orientierungshilfe he-rangezogen hat. Die angemessene Vergütung ist na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entspre[X.]hen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in [X.] Bran[X.]he oder in anderen Bran[X.]hen für verglei[X.]hbare Werknutzungen na[X.]h redli[X.]her Übung geleistete Vergütungen als Verglei[X.]hsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 32). 33 Das Berufungsgeri[X.]ht durfte demna[X.]h zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Verglei[X.]hsmaßstab heranzie-hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwis[X.]hen dem Verband [X.] S[X.]hriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt si[X.]h um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln na[X.]h § 36 [X.]. Eine na[X.]h ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsberei[X.]hs (§ 1 [X.]) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]he und erfassen ni[X.]ht [X.] wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln [X.] stellt [X.] in die [X.] übersetzte fremdspra[X.]hige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über-setzungen fremdspra[X.]higer Werke in die [X.] aber ni[X.]ht entge-gen. Die zwis[X.]hen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer-seits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit verglei[X.]hbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autoren und Über-setzern, au[X.]h im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann [X.] soweit in einzelnen Punkten geboten [X.] dur[X.]h Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-[X.]kelt. Diese grundsätzli[X.]h tatri[X.]hterli[X.]hen Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind [X.] abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen [X.] insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Maßstäbe verkannt hat, na[X.]h denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgeri[X.]hts allerdings ni[X.]ht zuletzt im Interesse der Einheitli[X.]h-keit der Re[X.]htspre[X.]hung der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisi-onsgeri[X.]ht (vgl. [X.] GRUR 2004, 669, 671 [X.] Musikmehrkanaldienst). [X.] bedarf es einer einheitli[X.]hen Beantwortung der Frage, in wel[X.]hem [X.] die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-den müssen. 35 Mit Bli[X.]k auf die Vergütungsregeln für Autoren era[X.]htet der [X.] für Übersetzer belletristis[X.]her Werke grundsätzli[X.]h eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] (dazu a) 36 - 18 - sowie eine hälftige Beteiligung an den [X.] aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für [X.] auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu [X.]). 37 a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Re[X.]hts zur Vervielfälti-gung und Verbreitung der Übersetzung in Bu[X.]hform ist grundsätzli[X.]h eine Betei-ligung am [X.] jedes verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remit-tierten Exemplars in Höhe von 2% bei [X.] und in Höhe von 1% bei [X.] angemessen. aa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des [X.] an den Verwertungseinnahmen aus Bu[X.]hausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom [X.] (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 [X.]). Eine entspre[X.]hende Regelung ist au[X.]h für Übersetzer angemessen. 38 Das Berufungsgeri[X.]ht hat —elektronis[X.]he Ausgabenfi mit Re[X.]ht in die Be-re[X.]hnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remittierten Exempla-re einbezogen (Ziffer 6.2.1 der Übersetzungsverträge). Au[X.]h die Parteien haben derartige Ausgaben bei der Bere[X.]hnung der [X.] für die Erfolgsbeteiligung maß-gebli[X.]hen [X.] Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare der Bu[X.]hausgabe berü[X.]ksi[X.]htigt (Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 der Übersetzungsverträge). 39 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren unters[X.]heiden zwis[X.]hen einer [X.] Vergütung für [X.] (§ 3 [X.]) und einer geringeren [X.] - 19 - gütung für [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]). Sie sehen als Vergütung für [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den Normalfall einen Ri[X.]htwert von 10% und bei [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-emplaren) vor. 41 Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutli[X.]h herabzusetzen. Das Werk in der Originalspra[X.]he stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eine Vorgabe hinsi[X.]htli[X.]h der Eigenart des vom Übersetzer zu s[X.]haffenden Werkes handelt (vgl. [X.] [X.], 148, 150 [X.] [X.]). Vergli[X.]hen mit dem Originalwerk ist der s[X.]höpferis[X.]he Gehalt der Über-setzung, die für das Ers[X.]heinen des fremdspra[X.]higen Werkes in [X.] Spra[X.]he zwar unverzi[X.]htbar ist, jedo[X.]h von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Verglei[X.]h zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere s[X.]höpferis[X.]he Leistung. Der Käufer erwirbt ein Bu[X.]h im Regelfall ni[X.]ht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. Als Vergütung für die Übersetzung von [X.] hat das Be-rufungsgeri[X.]ht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen era[X.]htet (vgl. [X.] ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 [X.] a.F.). Eine sol[X.]he Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen [X.] ers[X.]heint erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel na[X.]hgeordneten s[X.]höpferis[X.]hen und wirts[X.]haft-li[X.]hen Bedeutung der Übersetzung gere[X.]ht zu werden. Der Vergütungssatz für 42 - 20 - die Übersetzung von [X.] ist dementspre[X.]hend glei[X.]hfalls auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden [X.] zu ermä-ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht für Hard[X.]over- und [X.] einen einheitli[X.]hen mittleren [X.] von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem ni[X.]ht zu folgen. Eine Glei[X.]hbehandlung von Hard[X.]over- und [X.] wäre ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne des Verwerters sei bei [X.] geringer als bei [X.]. Damit ist eine geringere Beteiligung ni[X.]ht nur des Autors, sondern au[X.]h des Übersetzers an [X.] und jeweils eine höhere Be-teiligung an [X.] sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. [X.][X.]) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung na[X.]h den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass es ni[X.]ht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über-setzer zu übertragen. Die Re[X.]htfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers sollen [X.] und Mis[X.]hkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des [X.] hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Da Übersetzer ni[X.]ht im glei[X.]hen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Bu[X.]hes beitragen, ist es ni[X.]ht geboten, sie in glei[X.]her Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg dur[X.]h höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es ers[X.]heint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus sol[X.]hen erfolgrei[X.]hen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli-[X.]her oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. 43 - 21 - b) Aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung erzielte [X.] sind grundsätzli[X.]h hälftig zwis[X.]hen Verlag und Übersetzer zu teilen. 44 45 aa) Soweit der Verlag das Werk ni[X.]ht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Re[X.]ht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte dur[X.]h Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 [X.] na[X.]h Eingang zwis[X.]hen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, einen Anteil von 60% des Erlöses bei bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten (insbesondere [X.] und Bühnenre[X.]hten) und 50% des Erlöses bei bu[X.]hnahen Nebenre[X.]hten (z.B. Re[X.]ht der Übersetzung in eine andere Spra[X.]he, Hörbu[X.]h). Das Prinzip der Teilhabe des [X.] an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer glei[X.]hfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts ist es jedo[X.]h ni[X.]ht angemessen, Übersetzern ge-nerell 10% der Erlöse [X.] und damit ein Fünftel bzw. ein Se[X.]hstel der in den [X.] für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile [X.] zuzubilligen. [X.]) Die in § 5 Abs. 1 [X.] genannten Vergütungssätze können der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern ni[X.]ht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, —sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]k-si[X.]htigen sindfi. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedo[X.]h in aller Regel weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er hat regelmäßig au[X.]h die Inhaber der Nutzungsre[X.]hte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten zu beteiligen (vgl. v. [X.], ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Re[X.]htsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. 46 - 22 - [X.][X.]) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten ist weiterhin nur angebra[X.]ht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenre[X.]hte von der Leistung des Übersetzers Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Soweit die Verwertung der Nebenre[X.]hte das Werk des Übersetzers über-haupt ni[X.]ht umfasst [X.] etwa bei der Vergabe von Mer[X.]handising-Re[X.]hten an allein vom Autor ges[X.]haffenen [X.]anfiguren [X.] oder ni[X.]ht vollständig enthält [X.] beispielsweise bei einer Verfilmung des [X.]anstoffs, bei der si[X.]h das [X.] ledigli[X.]h in den Dialogen wiederfindet (vgl. [X.] ZUM 2004, 845) [X.] ist keine oder nur eine entspre[X.]hend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenre[X.]hte angemes-sen. 47 [X.]) Es entspri[X.]ht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten [X.] also den Erlös, der na[X.]h Abzug der Vergütungen weiterer Re[X.]htsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt [X.] [X.] Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen bu[X.]hnahen und bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten mit geringfügig vers[X.]hiedenen Betei-ligungsquoten ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die bereits im Ansatz andere Bere[X.]hnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenre[X.]htserlösen ni[X.]ht veranlasst. 48 [X.]) Soweit Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als [X.] erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall [X.] also unter der Vor-aussetzung, dass das [X.] für si[X.]h genommen übli[X.]h und angemes-sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des [X.] vorliegen (vgl. dazu soglei[X.]h unter B [X.]I 4) [X.] für Hard[X.]o-ver-Ausgaben auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 49 - 23 - aa) Der Autor erhält na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] im Regelfall einen Vors[X.]huss auf seine Honoraransprü[X.]he. Demgegenüber handelt es si[X.]h bei dem den Übersetzern gezahlten [X.] in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines sol[X.]hen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gere[X.]htfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Bu[X.]hes hat. Dieser hängt vielmehr maßgebli[X.]h vom Autor, aber au[X.]h vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Bu[X.]hes, die Höhe des [X.] und das Ausmaß der Werbung ents[X.]heidet. Es [X.] jedo[X.]h unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer dur[X.]h Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzli[X.]h eine [X.] in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am [X.] gere[X.]htfertigt wäre. 50 [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist es allerdings ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, aus diesem Grund das [X.] auf die Absatzvergütung anzure[X.]hnen. Die Revision der Klägerin ma[X.]ht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberis[X.]he Ziel, die wirts[X.]haftli[X.]he Situation insbesondere der literari-s[X.]hen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, S. 9; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), dann ni[X.]ht errei[X.]ht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So de[X.]kt das der Klägerin gezahlte Paus[X.]halhonorar von 6.257,70 • (—[X.]) bzw. 4.392,00 • (—[X.]) bei einer für Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben grundsätzli[X.]h angemessenen (vgl. oben unter B [X.]I 3 a) Absatzbetei-ligung von 1% des [X.] (also des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von je-weils 8,90 • pro Bu[X.]h) den Verkauf von 75.233 bzw. 52.802 Exemplaren. [X.] hohe Verkaufsauflagen werden au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der Beklagten 51 - 24 - nur selten errei[X.]ht. Von den Übersetzungen der Klägerin wurden bis 30. März 2005 ledigli[X.]h 19.151 bzw. 10.620 Exemplare verkauft. 52 [X.][X.]) Der erforderli[X.]he Ausglei[X.]h für die Übernahme des [X.]s hat daher ni[X.]ht dur[X.]h eine Anre[X.]hnung der Absatzvergütung, sondern dur[X.]h eine weitere Verminderung des [X.] der [X.] zu erfolgen. Da Bü[X.]her mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist ni[X.]ht profitabel sind, ist die [X.] zudem ni[X.]ht bereits ab dem [X.] Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. [X.] aaO S. 154 ff.). Der [X.] hält es dana[X.]h für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzli[X.]h angemessene Vergütungssatz von 2% bei [X.] und 1% bei [X.] (vgl. oben unter [X.]I 3 a) auf 0,8% bei [X.] und 0,4% bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Besonderheiten des [X.] könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzli[X.]h keine Berü[X.]k-si[X.]htigung finden. Es hat deshalb ni[X.]ht geprüft, ob im Streitfall besondere Um-stände vorliegen, die es angemessen ers[X.]heinen lassen, die normalerweise angemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung begegnet dur[X.]hgreifenden Bedenken. 53 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung na[X.]h billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und [X.] der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]hkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In Betra[X.]ht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstü[X.]ke oder öffentli[X.]hen Wiedergaben oder die Höhe der zu 54 - 25 - erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu bea[X.]hten sein, die na[X.]h § 3 Abs. 2 und 3 [X.] die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung re[X.]htfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 [X.] genannte Rü[X.]ksi[X.]ht auf Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die bes[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Re[X.]hteverwertung, der außergewöhnli[X.]he Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangrei[X.]her Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifis[X.]he Entstehungs- und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 [X.]), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissens[X.]haftli[X.]hen Ge-samtausgaben (§ 3 Abs. 3 [X.]). b) Diese besonderen Umstände können si[X.]h auf die Bemessung der [X.]en Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird [X.] anders als die Vergütung des Werkunternehmers [X.] ni[X.]ht für die erbra[X.]hte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten und die Erlaubnis zur Werknutzung ges[X.]huldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der [X.] für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher ni[X.]ht unmittelbar berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 39 ff. und 88; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 32 Rdn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 29; [X.] in Fests[X.]hrift Ullmann, 2006, [X.], 83 ff.). 55 [X.]) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann si[X.]h je-do[X.]h mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die 56 - 26 - Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des [X.] und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die [X.] ohne Zahlung eines [X.] [X.] grundsätzli[X.]h angemessene Absatz-vergütung von 2% (bei [X.]) und von 1% (bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben) des [X.] ist bei Zahlung eines angemessenen [X.] auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei [X.]) und von 0,4% (bei [X.]) des [X.] her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter [X.]I 3 [X.]). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übli[X.]he [X.] zu [X.]. Ist das gezahlte [X.] geringer als das unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Arbeitsaufwands angemessene [X.], ist die Absatzvergütung ent-spre[X.]hend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu [X.]. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen [X.] eine entspre[X.]hende Verringerung der Absatzvergütung re[X.]htfer-tigen. IV. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht Ansprü[X.]he auf Einwilligung in eine Ver-tragsanpassung hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin begehrten Regelungen für den Fall eines Wegfalls der Bu[X.]hpreisbindung, bezügli[X.]h der Zahlung von [X.] und betreffend Akontozahlungen auf Nebenre[X.]htserlöse verneint hat, sind Re[X.]htsfehler ni[X.]ht zu erkennen und werden au[X.]h ni[X.]ht geltend ge-ma[X.]ht. [X.] Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags zu [X.]I auf Zahlung von 2.649,69 • ist begründet. Mit dem Antrag verlangt die [X.] ni[X.]ht auf die angemessene Vergütung anre[X.]henbare [X.] in Höhe von 1% des [X.] für die bis zum 30. Juni 2004 [X.] [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen Zahlungsanspru[X.]h 58 - 27 - als unbegründet angesehen, weil die auf [X.] in diesem Zeit-raum entfallende [X.] in der geltend gema[X.]hten Höhe hinter den bereits ausgezahlten Paus[X.]halvergütungen von 6.257,70 • bzw. 4.392,00 • [X.]. Mit dieser Begründung kann der [X.] zu [X.]I ni[X.]ht ab-gewiesen werden, da diese Paus[X.]halvergütungen [X.] entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts [X.] ni[X.]ht auf die Absatzvergütungen anzure[X.]hnen sind. Es hängt von der [X.] vom Berufungsgeri[X.]ht erneut zu prüfenden [X.] Bemessung der Absatzvergütung ab, ob und inwieweit der [X.] zu [X.]I begründet ist. C. Das Berufungsurteil ist dana[X.]h auf die Revisionen der Parteien unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu [X.] zur Einwilli-gung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung der Übersetzungsver-träge verurteilt und den [X.] zu [X.]I abgewiesen hat. Die Sa[X.]he ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 59 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 60 Das Berufungsgeri[X.]ht wird zu prüfen haben, ob es na[X.]h den Umständen des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuwei[X.]hen. Dabei wird es zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von mögli[X.]hen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz-entwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung na[X.]h billigem Ermessen festzuset-zen ist (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), ist das Geri[X.]ht 61 - 28 - ni[X.]ht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie ni[X.]ht mehr unangemessen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 32 Rdn. 12 und 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 17; vgl. aber [X.], 63, 68 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 21.6.2001 [X.] I ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 [X.] Kinderhörspiele, zu § 36 [X.] a.F.). [X.]Büs[X.]her S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff Ko[X.]h Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 10.11.2005 - 21 O 25198/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 08.02.2007 - 6 U 5747/05 -
Meta
07.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 39/07 (REWIS RS 2009, 1298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1298
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 38/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 40/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 41/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 230/06 (Bundesgerichtshof)
I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks – Destructive Emotions
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