Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. III ZR 195/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3767

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 195/03
vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 1. April 2004 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2003 - 21 U 1529/03 - wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abweisung der Klage wird schon allein durch den - vom Berufungsgericht als einer von mehreren selbständigen Gründen angeführten - Gesichtspunkt der Verjährung getragen. Es gilt hier § 852 BGB a.F. Maßgeblich ist der Zeit- und Fristablauf seit den Vorgängen, die im Tatbe-stand des (im Berufungsurteil in Bezug genommenen) landge-richtlichen Urteils als geltend gemachte schädigende Handlungen aufgeführt sind. Der Senat hat in seinem für [X.], 66 vorge-sehenen Urteil vom 20. Februar 2003 ([X.]/01 - NJW 2003, 1308, 1313) für Fälle der vorliegenden Art bekräftigt, daß bei [X.] unerlaubten Handlungen jede schädigende Teilhand-lung eine verjährungsrechtlich selbständige Schädigung darstellt, die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 •
Schlick Wurm [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZR 195/03

01.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. III ZR 195/03 (REWIS RS 2004, 3767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3767

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