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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 160/04
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu-grunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unter-nehmensbezogenes Geschäft in [X.] vgl. [X.] vom 6. April 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegrün-dende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich lie-genden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem an-deren Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei-- 3 -
ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.701,36 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
28.10.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 160/04 (REWIS RS 2004, 975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 975
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