Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 160/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 975

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 160/04
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu-grunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unter-nehmensbezogenes Geschäft in [X.] vgl. [X.] vom 6. April 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegrün-dende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich lie-genden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem an-deren Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei-- 3 -

ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.701,36 •

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 160/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZR 160/04 (REWIS RS 2004, 975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 975

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.