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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 235/03
vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 29. April 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.205,85 •
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom-men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: [X.] - 3 -
11, 222, 223; [X.], 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und [X.]/[X.] aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im [X.] deshalb unbeachtlich (vgl. [X.], 145, 155; [X.] 11, 222, 224; 46, 281, 284;
MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; [X.]/[X.]/[X.] aaO; Rn. 45; [X.] aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.
An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 des [X.] in der Fassung vom 2. August 1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwal[X.] des [X.] in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit [X.] Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem [X.] und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. [X.] 118, 295, 298 m.w.N.; [X.], Urteil vom 15. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des [X.] und des [X.] in der im Jahr 2001 geltenden [X.] ([X.]. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des [X.] 4 -
[X.], [X.] C.; [X.]. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des [X.] über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die [X.] im [X.] [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; [X.]. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
29.04.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. III ZR 235/03 (REWIS RS 2004, 3412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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