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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 40/05
vom 29. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 29. Juni 2005 durch den Vor-sitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der Revision ge-gen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2004 - 18 U 130/02 - einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.]
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. , gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil frist- und formgerecht die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision eingelegt. Die [X.] wurde bis zum 13. Juni 2005 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. K. mit, daß er das Mandat niedergelegt habe. Mit einer Eingabe vom 13. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Klä-ger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des [X.] nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen - 3 -
Rechtsanwalt zu finden. Dies habe auf Mißverständnissen zwischen ihm, dem Kläger und seinem Anwalt in den vorangegangenen Instanzen beruht. I[X.]
Der Antrag ist unbegründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die [X.] trotz zumutbarer Anstren-gungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die [X.] dem Gericht nachzuweisen. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis ge-nügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des [X.] nicht; zumal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ur-sprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - [X.] = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1, sowie Beschluß des X[X.] Zivilsenats vom 11. April 2003 - [X.] ZB 5/03 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumut-bare 2).
Schlick [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. III ZR 40/05 (REWIS RS 2005, 2855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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