Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 412/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3792

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 412/04
vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Streithelferin des Beklagten:

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz: Rechtsanwälte gegen

Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 -

[X.] hat am 28. April 2005 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2004 - 2 [X.]/03 - wird zurückgewiesen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur [X.] von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Ok-tober 2004 - [X.] - Bezug. Die von der Beschwerde ange-führten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündli-chen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wieder-zueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgese-hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

- 3 -

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streit-helferin zu tragen hat.

Streitwert: bis 35.000 •
Schlick [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 412/04

28.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 412/04 (REWIS RS 2005, 3792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3792

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