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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 412/04
vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Streithelferin des Beklagten:
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 -
[X.] hat am 28. April 2005 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2004 - 2 [X.]/03 - wird zurückgewiesen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur [X.] von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Ok-tober 2004 - [X.] - Bezug. Die von der Beschwerde ange-führten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündli-chen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wieder-zueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgese-hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
- 3 -
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streit-helferin zu tragen hat.
Streitwert: bis 35.000 •
Schlick [X.][X.]
[X.] [X.]
Meta
28.04.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 412/04 (REWIS RS 2005, 3792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3792
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