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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 231/03 vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 1. April 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2003 - 5 U 162/2002 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.258,37 • [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann
OLG Stuttgart vom 27.06.2003 [X.] 5 U 162/02 [X.] LG Ellwangen vom 17.05.2002 [X.] 2 O 313/01 -
Meta
01.04.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. III ZR 231/03 (REWIS RS 2004, 3774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3774
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