Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 141/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1283

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[X.] [X.]/00XII [X.]/00vom31. August 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] des [X.] vom [X.] und vom 10. Juli 2000 werden auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der sofortigen Be-schwerden Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird mangels [X.] zurückgewiesen (§ 114 ZPO).Beschwerdewert: bis 12.000 DM.Gründe:[X.] hat durch Urteil vom 3. April 2000 festgestellt, daßder Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem hat es den [X.] verurteilt, ab Rechtskraft des Feststellungsausspruchs an den [X.] seiner gesetzlichen Vertreterin monatlich Unterhalt zu zahlen inHöhe von 100 % des [X.] der jeweils geltenden Altersstufe nach derRegelbetrag-Verordnung abzüglich der Hälfte des jeweils gezahlten [X.]. Wegen des für die Zeit vor der Rechtskraft des [X.] gemachten Unterhaltsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. [X.] wurde dem Kläger zu Händen des ihn vertretenden [X.] am27. April 2000 zugestellt. Mit einem an das [X.] des [X.] vom 9. Mai 2000, eingegangen am 11. Mai 2000,hat der Kläger Berufung eingelegt. Der [X.] enthält [X.] eine Berufungsbegründung. Außerdem wird in dem [X.] beantragt,dem Kläger für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und "ei-nen zugelassenen Anwalt beizuordnen". Zu den wirtschaftlichen Verhältnissendes [X.] heißt es lediglich:"Hinsichtlich des [X.] wird erklärt, daß das Kindüber kein eigenes Einkommen verfügt. Sollten weitere Angaben benötigtwerden, so bitte ich um entsprechenden [X.] [X.] vom 13. Juni 2000 hat sich der zweitinstanzliche Prozeß-bevollmächtigte des [X.] bestellt und auf den vom Jugendamt gestellten[X.] Bezug genommen. Er hat angekündigt, nach der Ent-scheidung über den [X.] ein Wiedereinsetzungsgesuch zustellen.Durch zwei Beschlüsse vom 19. Juni 2000 hat das [X.] Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen und die [X.] des [X.] eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.Mit Schriftsätzen seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 2000 hatder Kläger gegen den [X.] sofortige Beschwerde und gegendas Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt. Außerdem hat er wegender Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand- 4 -beantragt und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur [X.] der Berufung wiederholt.Durch Beschluß vom 10. Juli 2000 hat das [X.] (u.a.) [X.] des [X.] zurückgewiesen und die mit [X.] vom 29. Juni 2000 eingelegte Berufung als [X.] verworfen. Auch gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Be-schwerde eingelegt.II.Die sofortigen Beschwerden des [X.] sind zulässig, haben aber inder Sache keinen Erfolg.1. Die vom Jugendamt mit [X.] vom 9. Mai 2000 eingelegte Beru-fung hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 78Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht bei [X.] in der Berufungsinstanz An-waltszwang. Die Berufungsschrift hätte deshalb durch einen beim Berufungs-gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen.2. Die von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen [X.] des [X.] mit [X.] vom 29. Juni 2000 eingelegte Berufungist ebenfalls unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei Gerichteingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit [X.] des Urteils, das angefochten werden soll (§ 516 ZPO). Das [X.] ist dem Kläger zu Händen des [X.] am 27. [X.] zugestellt worden. Die Berufung hätte deshalb spätestens am 29. [X.] (einem Montag) bei Gericht eingehen müssen. Da sie verspätet einge-- 5 -gangen ist, war sie nach § 519 b Abs. 1 und Abs. 2 ZPO durch Beschluß ohnemündliche Verhandlung zu verwerfen.Den Antrag des [X.], ihm wegen der Versäumung der [X.] in den vorigen Stand zu bewilligen, hat das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.Nicht gefolgt werden kann allerdings der vom Berufungsgericht für dieseEntscheidung in erster Linie gegebenen Begründung. Das Berufungsgerichtführt aus, der Kläger sei nicht durch seine Mittellosigkeit gehindert gewesen,rechtzeitig Berufung einzulegen, die Versäumung der Berufungsfrist sei viel-mehr auf einen Fehler des [X.] - des gesetzlichen Vertreters des [X.] - zurückzuführen, das selbst Berufung eingelegt habe, obwohl ihm [X.] bekannt gewesen sei, daß im zweiten Rechtszug Anwaltszwang herr-sche. Das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters müsse sich der [X.] lassen, die Versäumung der Berufungsfrist sei deshalb nicht unver-schuldet.Bei dieser Argumentation übersieht das Berufungsgericht, daß die [X.] mit [X.] vom 9. Mai 2000 eingelegte unzulässige Berufungeinen vom Kläger beauftragten, beim Berufungsgericht zugelassenen Rechts-anwalt nicht gehindert hätte, bis zum Ablauf der Berufungsfrist - also bis zum29. Mai 2000 - die Berufungseinlegung - diesmal in zulässiger Weise - zu [X.]. Der Kläger hat mit [X.] des [X.] vom 9. Mai 2000(eingegangen am 11. Mai 2000) Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine [X.] hätte statt dessen einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hätte er-kannt, daß die vom Jugendamt eingelegte Berufung unzulässig war und [X.] Berufung einlegen [X.] 6 -Die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung trägt jedoch [X.]. Einer [X.], die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur [X.] des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach [X.] wegen der Versäumung der [X.] nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweisenicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-keit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, diewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der [X.] zu haben (st.Rspr. des [X.], vgl. Senatsbeschluß vom27. November 1996 - [X.] - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfege-such 5 m.N.). Im Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, daß sichdie [X.] zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissedes durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.] I 3001) eingeführtenVordrucks bedienen muß. Die [X.] kann deshalb grundsätzlich nur dann da-von ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung vonProzeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf [X.]) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu [X.] gereicht hat. Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichteErklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eineneue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige [X.] darstellenwürde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit derBezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe [X.] nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt ha-ben (Senatsbeschluß aaO m.N.). § 2 der erwähnten Verordnung sieht [X.] vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einem Verfahrenüber Unterhalt seine Rechte verfolgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-gen die Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen formfrei abgeben- 7 -kann, ohne den Vordruck zu benutzen. Es muß dann aber unter anderem An-gaben darüber machen, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Nr. 1 derVO) und insbesondere welche Einnahmen im Monat die Personen haben, dieihm aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Nr. 2 [X.] Anforderungen wird das vom Jugendamt eingereichte [X.] nicht gerecht. Das Jugendamt hat den vorgesehenen Vordrucküber die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] nicht vorgelegt und auchnicht auf den in erster Instanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen. Zu denwirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] hat es lediglich vorgetragen, [X.] verfüge über kein eigenes Einkommen. Diese Mitteilung ist schon [X.] nicht ausreichend, weil bei einem 4-jährigen Kind von vornherein wenigereigenes Einkommen in Betracht kommt als zum Beispiel ein Anspruch auf ei-nen Prozeßkostenvorschuß gegen seine Mutter. In erster Instanz hatte [X.] vorgetragen, daß seine Mutter Sozialhilfe bezieht und hatte diesen Vor-trag belegt mit der Vorlage eines Sozialhilfebescheids vom 26. Mai 1999. [X.] ergibt sich nicht, daß die Mutter des [X.] auch ein Jahr später - im [X.] - noch Sozialhilfe bezogen hat und kein Erwerbseinkommen hatte. [X.] des [X.] ist nicht zu entnehmen, ob sich das Jugendamt, bevor esden [X.] für die zweite Instanz gestellt hat, bei der Mutterdes [X.] erkundigt hat, wie sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse inzwi-schen entwickelt haben.In dem [X.] vom 9. Mai 2000 hat das Jugendamt im [X.] mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geschrieben, esbitte um einen entsprechenden Hinweis, wenn "weitere Angaben benötigt wer-den". Daraus ergibt sich, daß sich das Jugendamt zumindest nicht sicher [X.] 8 -alles Erforderliche vorgetragen zu haben. Die oben dargelegte Rechtslagemußte dem Jugendamt, das regelmäßig in [X.] als Beistand fürminderjährige Kinder tätig wird und in diesem Zusammenhang regelmäßig [X.] befaßt ist, bekannt sein. Es mußte auch [X.] hat offensichtlich auch gewußt, daß in [X.] in zweiter [X.] besteht. Daß es dennoch selbst Berufung zum Oberlandesge-richt eingelegt und ein derart unvollständiges Prozeßkostenhilfegesuch einge-reicht hat, stellt eine Nachlässigkeit dar. Da der Kläger sich diese Nachlässig-keit seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß, war die Versäu-mung der Berufungsfrist nicht unverschuldet.[X.]Bundesrichterin [X.] Ger-berist im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 141/00

31.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 141/00 (REWIS RS 2000, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1283

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