Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. XII ZB 132/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 585

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[X.] ZB 132/00vom8. November 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. November durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] 20. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 13. Juni 2000 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegendas Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom13. März 2000 gewährt.Wert: 3.254 DM (10 x 279 DM =2.790 DM 2 x 232 DM =464 DM).Gründe:I.Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 gebo-rene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach [X.] für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde [X.] am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schrift-satz seines bei dem [X.] zugelassenen Prozeßbevollmächtigten- 3 -gegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung vonProzeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fallder Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch [X.] - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei [X.] befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen [X.] mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vordem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Pro-zeßkostenhilfe bewilligt worden.Durch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Beru-fungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin,weil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der [X.] 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt [X.] worden. Außerdem begründete er "die am 18. April 2000 eingelegte Be-rufung" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils [X.] abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.Das [X.] verwarf die Berufung durch Beschluß vom13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Pro-zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Un-zulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich [X.] mit der sofortigen Beschwerde.[X.] Rechtsmittel hat [X.] 4 -1. [X.] ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagtemit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewäh-rung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzu-lässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000,die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürdie Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zuverstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986- IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - [X.] = [X.]R ZPO § 518Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; [X.] Beschluß vom 24. Mai 2000- [X.]/00 - jeweils m.w.[X.] Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit [X.] nicht die von dem [X.] vorgenommene Verwerfungdes Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidungüber die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten inden vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene [X.] nachgeholt werden.a) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalbder Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten,rechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. [X.] Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgs-aussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das [X.] bei der Entscheidung über den [X.] auf "möglichsteBeschleunigung" bedacht sein (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 118Rdn. 5; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es überden [X.] zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die- 5 -[X.] nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange nochwahrnehmen konnte (vgl. [X.] aaO; Musielak/[X.] aaO; auch[X.] Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383).Da die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines [X.] worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirk-samen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleichdem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen [X.] und un[X.][X.]en zu genügen, zunächst über den [X.] zu entschei-den, bevor es in der Sache selbst entschied ([X.] aaO S. 382).Das hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechts-fehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der [X.] Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzuse-hen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - [X.] = FamRZ 1993,1427; [X.] Beschluß vom 24. Mai 2000 - [X.]/00 -). Der Berufungsbegrün-dungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen [X.] vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem [X.] 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des [X.] der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantrag-ten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine [X.] des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ver-meidet (vgl. [X.] Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).- 6 -c) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Beru-fungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher [X.] insoweit ebenfalls unzulässig.Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedochgemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu gewähren. Diese von dem [X.] unterlasseneEntscheidung kann der [X.] als Beschwerdegericht treffen (vgl.[X.] Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.).Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung [X.] in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht entgegen. Wie der [X.] bereits für einender vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfallsein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "fürden Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschiedenhat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinenEinfluß auf die Gründe, aus denen die [X.] an der Fristwahrung gehindert ist(vgl. [X.] Beschluß vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 2823). [X.] aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklä-rung, wie ihn der Vorsitzende des [X.] am 26. April 2000 erteilthat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt [X.] nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf.Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig ver-werfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. [X.]Z 98, 325,328), was durch dessen Aufhebung klargestellt [X.] -[X.] Krohn [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 132/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. XII ZB 132/00 (REWIS RS 2000, 585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 585

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