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PDF anzeigen[X.] ZB 192/99vom14. Februar 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] Weber-Moneckebeschlossen:1.Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 10. Zivil-senats - Familiensenat - des [X.] Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.] vom 6. Mai 1999 als unzulässigverworfen worden ist.2.Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten alsunzulässig verworfen.3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinanderaufgehoben.4.Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nichterhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).- 3 -Gründe:[X.] Urteil des Familiengerichts vom 6. Mai 1999 wurde der [X.], an die Kläger - seine minderjährigen Kinder - Unterhalt zu zahlen.Das Urteil wurde ihm am 11. Mai 1999 zugestellt.Mit [X.] seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1999, bei [X.] eingegangen am 8. Juni 1999, beantragte der Beklagte, ihm "für die beab-sichtigte Berufung" gegen das Urteil des Familiengerichts Prozeßkostenhilfe zubewilligen. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ergebe sich ausdem anliegenden Entwurf der Berufungsschrift, auf den Bezug genommen [X.]. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] nebst Anlagen war diesem [X.] beigefügt. Die in Bezug ge-nommene Berufungsschrift, die ebenfalls das Datum des 7. Juni 1999 trägt [X.] am 8. Juni 1999 eingegangen ist, enthält ein volles Rubrum, die [X.] Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung, daß der Beklagtegegen dieses Urteil Berufung einlege, den Berufungsantrag, eine etwa zweiSchreibmaschinenseiten umfassende Begründung und die Unterschrift [X.]. Entgegen der Bezeichnung in dem Prozeßkostenhil-feantrag ist die Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet,sie ist vielmehr wie folgt [X.] soll nur wirksam sein für den Fall,daß dem Beklagten und Berufungskläger für diese Berufung Pro-zeßkostenhilfe gewährt [X.] 4 -Der Vorsitzende des [X.] hat mit Verfügung vom [X.] den Beklagten darauf hingewiesen, ihm könne Prozeßkostenhilfe nichtbewilligt werden, "da die Berufungsschrift unterschrieben ist und es sich [X.] nicht lediglich um einen Entwurf handelt, die Berufung jedoch von einerBedingung, nämlich der Gewährung von [X.] abhängig gemacht wird." [X.] der Kläger mit [X.] seines Prozeßbevollmächtigten vom [X.] geantwortet, es handele sich nicht um eine unbedingt eingelegte, jedochvon einer Bedingung abhängig gemachte Berufung, der Beklagte habe viel-mehr zum Ausdruck bringen wollen, "daß dieser [X.] zunächst nur einenEntwurf darstellen soll. Diese ausdrückliche Erklärung gilt weiter - trotz dervorhandenen Unterschrift des Unterzeichneten."Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht (unter an-derem) die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag,ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, [X.]. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].[X.] Die Ausführungen des Beklagten lassen nicht erkennen, daß er seinRechtsmittel in irgendeiner Weise beschränken und nur einen Teil der [X.] Entscheidung angreifen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daßsich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] ins-gesamt richtet.- 5 -Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung des Beklagten wendet, ist sie nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaftund auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der von dem [X.] gleichzeitig mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Beru-fungsschrift nicht um einen Entwurf handelt, sondern schon um die [X.] Berufung, allerdings unter einer Bedingung. Die Berufung sei deshalb [X.]. Diese Ausführungen des [X.] halten einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand.Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], diebedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1973 - [X.] - [X.], 194 m.[X.]). [X.] ist auch einzuräumen, daß die von dem Beklagten einge-reichte Berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden werden könnte,der Beklagte wolle bereits Berufung einlegen, allerdings unter der [X.] Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Es ist jedoch nicht zulässig, die Beru-fungsschrift in dieser Weise isoliert auszulegen, ohne den [X.] zu berücksichtigen.Ob ein [X.] bereits die Einlegung eines - eventuell bedingten -Rechtsmittels enthält oder ob er lediglich als Entwurf einer Rechtsmittelschriftzu verstehen ist, wie er üblicherweise einem Prozeßkostenhilfegesuch [X.] wird, ist eine Frage der Auslegung. Da es sich um die Auslegung prozes-sualer Erklärungen handelt, hat der Senat die Auslegung des Berufungsge-richts uneingeschränkt nachzuprüfen und die erforderliche Auslegung gegebe-nenfalls selbst vorzunehmen (st.Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteil vom 31. Mai 1995- VIII ZR 267/94 - [X.]R ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 5 m.[X.]).- 6 -Die für die Auslegung von [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechtsentwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozeßerklärungen ent-sprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht an dem buchstäb-lichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondernes ist der in der Erklärung verkörperte [X.] anhand der erkennbaren [X.] zu ermitteln ([X.] aaO [X.] m.[X.]). Der Beklagte hat das [X.] und die Berufungsschrift gleichzeitig eingereicht und in [X.] ausdrücklich zur Begründung auf die Berufungs-schrift verwiesen. Umgekehrt hat er in der Berufungsschrift Bezug genommenauf die beantragte Prozeßkostenhilfe. In einem solchen Falle muß bei [X.] der Berufungsschrift der Inhalt des gleichzeitig eingereichten [X.]s mit berücksichtigt werden (so auch - in anderem [X.] vom 16. Dezember 1987 - [X.] -ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2).In dem Prozeßkostenhilfegesuch hat der Beklagte den gleichzeitig ein-gereichten [X.] mehrfach als "Entwurf" bezeichnet. Außerdem hat er indiesem [X.] mitgeteilt, es sei "beabsichtigt", Berufung einzulegen, nach-dem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Diese Formulierungen lassenkeinen Zweifel, daß es sich bei dem gleichzeitig eingereichten [X.] le-diglich um den Entwurf einer Berufungsschrift handeln sollte. Daß der [X.] die Entscheidung, ob die Berufung durchgeführt werden sollte oder nicht,bis nach der Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch vorbehaltenwollte, ergibt sich auch aus der der Berufungsschrift vorangestellten Über-schrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dieser Überschriftnicht den Ausdruck "Entwurf" gewählt hat, wie in dem [X.], sondern davon gesprochen hat, der [X.] solle "nur wirk-- 7 -sam sein", wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werde, beruht erkennbar lediglichauf einem Vergreifen im Ausdruck.Für diese Auslegung spricht auch der wirtschaftliche Sinn, den der [X.] mit den beiden gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen verfolgte. [X.] wollte erkennbar das Kostenrisiko eines erfolglosen Berufungsverfah-rens vermeiden und deshalb die Durchführung der Berufung davon abhängigmachen, ob ihm Prozeßkostenhilfe gewährt würde. Dieses Ziel hätte er nichterreichen können, wenn er gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch be-reits (bedingt oder nicht bedingt) Berufung eingelegt hätte. Das Ziel, das [X.] mit der Abgabe einer Prozeßerklärung erreichen will, darf bei der Ausle-gung dieser Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben.Das Berufungsgericht geht deshalb zu Unrecht davon aus, daß [X.] Berufung des Beklagten eingelegt worden ist.3. Der Beklagte hat mit [X.] seines Prozeßbevollmächtigten vom29. Juni 1999 - vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses - auf einen richterli-chen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt, daß er den zusammen mit dem [X.] eingereichten [X.] lediglich als den Entwurf ein[X.]sschrift ansehe. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß [X.] - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - erst noch [X.] wolle. Zwar können nach Ablauf der Berufungsfrist eingehende klarstellen-de Erklärungen der Partei für die Auslegung, ob ein zuvor eingegangener[X.] bereits als Einlegung der Berufung zu verstehen ist, nicht berück-sichtigt werden. Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert, wie erdem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war ([X.], [X.] vom 24. Mai 2000 - [X.]/00 -, [X.]R ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 6- 8 -m.[X.]). Würde man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, der [X.] zunächst eine bedingte und damit unzulässige Berufung eingelegt, sowäre dem [X.] des Beklagten vom 29. Juni 1999 jedoch eine Zurück-nahme dieser unzulässigen Berufung zu entnehmen. Diese Zurücknahme hätteden Beklagten nicht gehindert, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe undeiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Be-rufungsfrist erneut und in zulässiger Weise Berufung einzulegen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 3). Selbst wenn man der Auslegung des[X.] folgt, war deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] Beschlusses nicht mehr über eine beim Berufungsgericht anhängigeBerufung zu entscheiden.Soweit das Berufungsgericht über eine nicht eingelegte, zumindest übereine nicht mehr anhängige Berufung entschieden hat, war der [X.] und deshalb aufzuheben.4. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel den Beschluß des Be-rufungsgerichts im übrigen angreift, - insbesondere wegen der Verweigerungder Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren - ist die sofortige Besch[X.] unzulässig. Gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist [X.] zum [X.] statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Daran [X.] es nichts, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist,der Beklagte habe bereits eine bedingte und damit unzulässige Berufung ein-gelegt und daß es den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß in ersterLinie auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschlußhilfsweise ausgeführt, Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des [X.] 9 -verfahrens könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Berufung in [X.] keine Aussicht auf Erfolg habe.5. Dem Beklagten kann im vorliegenden Falle wegen der Versäumungder Berufungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.] November 2000 - [X.] 132/00 -, nicht veröffentlicht). Die [X.] nicht vor, weil der Beklagte nach der nicht mehr mit einem [X.] Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahrendie versäumte Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - nicht innerhalbder Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt hat.[X.] Hahne Ger-ber Sprick Weber-Monecke
Meta
14.02.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. XII ZB 192/99 (REWIS RS 2001, 3534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3534
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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