Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. IV ZR 374/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16100

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170216BIVZR374.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 374/14
vom

17. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und [X.]

am 17. Februar 2016

beschlossen:

Auf die Beschwerde der [X.] wird die Revision ge-gen das Urteil des [X.]

27.
Zi-vilsenat
-
vom 27.
August 2014 zugelassen.

Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 320.000

Gründe:

[X.] Der Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Le-bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss eines [X.]. Diese Versicherung war Bestandteil eines von der S.

Service GmbH & Co. KG konzipierten und als "[X.] ([X.])" bezeichneten kreditfinanzierten [X.]s.
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Im [X.] an ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler W.

beantragte der Kläger den Abschluss eines Lebensversicherungsvertra-ges vom Typ W.

N.

über 330.291

eine Laufzeit von 14 Jahren. Die Ablaufleistung dieses Vertrages war im Rahmen des [X.]s als sogenanntes Tilgungsinstrument zur [X.] von zwei endfälligen Darlehen vorgesehen, die der Kläger am 30.
Oktober 2001 zur Finanzierung der Anlage aufnahm.

Weiterer Bestandteil des [X.]s war der Abschluss einer Rentenversicherung, aus der zunächst die Zinsen für das Bankdarlehen bedient werden und deren Leistungen nach Tilgung des Darlehens dem Kläger zufließen sollten.

Im Jahre 2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag; der Rückgabewert von 342.266,02

e-renden [X.].

Der Kläger wirft der [X.] unzutreffende Angaben über die zu erwartende Rendite aus der Lebensversicherung vor. Er verlangt, so ge-stellt zu werden, als hätte er sich an dem [X.] nicht beteiligt. Den ihm durch den Abschluss des [X.] ent-standenen Schaden beziffert er insoweit auf 297.609,73

Zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs reichte er über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsan-walts und Mediators in F.

einen auf den 22.
Dezember 2009 datier-ten Güteantrag ein, von dem die Beklagte durch Schreiben der [X.] vom 17.
März 2010 unterrichtet wurde. Mit Schreiben vom 23.
März 2
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2010, bei der Gütestelle eingegangen am 26.
März 2010, teilte die [X.] mit, dass sie am Güteverfahren nicht teilnehmen werde. Daraufhin stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20.
April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 21.
April 2010, das [X.] fest.

Am 18.
Oktober 2012 hat der Kläger beim [X.] Klage ein-gereicht, die der [X.] am 21.
November 2012 zugestellt worden ist.

Das [X.] hat die auf Zahlung von 297.603,73

n-sen, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden Schadens gerichtete Klage wegen Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche abgewiesen. Das [X.] hat ihr größtenteils stattgegeben. Dagegen rich-tet sich die Beschwerde der [X.].

I[X.] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulas-sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß §
544 Abs.
7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht Teile des [X.]vorbringens vollständig übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht hat die Kausalität der von ihm angenom-menen [X.] für die Zeichnung der Anlage allein aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht, die nicht widerlegt sei. Hierbei hat es nicht beachtet, dass die Beklagte bereits in 7
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ihrer Klageerwiderung (dort Seite 33/34) zur Widerlegung dieser Vermu-tung unter Beweisantritt (u.a. Parteivernehmung des [X.]) behauptet hatte, dass der Kläger sich auch bei einer vollständigen Aufklärung für das von ihm gewählte [X.] entschieden hätte

so sei gerade das von der [X.] durchgeführte Smoothing ein Aspekt gewesen, der ihn zur Antragsunterzeichnung bewegt hätte. Hierüber hat sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, ohne den angebotenen Beweis zu er-heben oder sich mit diesem Vorbringen auch nur auseinanderzusetzen.

2. Des Weiteren hat sich das Berufungsgericht, soweit es eine [X.] verneint hat, mit den Einwänden der [X.] gegen die [X.] des eingereichten [X.] in keiner Weise befasst. Auf dieser Gehörsverletzung beruht das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht dem Vorbringen der [X.] zu [X.] rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des [X.] nicht nachgegangen ist. Zwar stellt es noch keine rechtsmissbräuchliche Inan-spruchnahme des [X.] dar, dass die Prozessbevollmächtigen des [X.] insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete [X.] gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben und ist es auch grund-sätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteil vom 28.
Oktober 2015 -
IV ZR 526/14, [X.], 1548 Rn.
32
f.). Hiervon ist aber dann eine Aus-nahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des [X.] feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfah-ren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulas-sen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28.
Oktober 2015 aaO Rn.
34).

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Dies hatte die Beklagte hier in ihrem Schriftsatz vom 14. Novem-ber 2013 (dort Seite 43) unter Beweisantritt vorgetragen und diesen Vor-trag unter [X.]. ihrer Berufungserwiderung
ausdrücklich wiederholt. Auch dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Dies wird es [X.] haben,
da nach den Grundsätzen des Senatsurteils IV ZR 405/14 vom 28.
Oktober 2015 ([X.], 1545 Rn.
13 ff.) von einer zur [X.]shemmung ausreichenden Individualisierung des Streitgegen-stands durch den Güteantrag in Verbindung mit dem beigefügten [X.] auszugehen ist. Letzteres enthielt die Policennummer und die Versicherungssumme und ließ Art und Umfang des geltend ge-machten Schadensersatzanspruchs erkennen. So sind der Umfang der begehrten Freistellung bezüglich der Darlehen und das investierte [X.] unter der Überschrift "Schaden" aufgeführt. Auch die Einbet-tung des Versicherungsvertrags in ein [X.] und die erfolgte Fremdfinanzierung sind aufgezeigt.

II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sofern es nach der ergänzenden Beweisaufnahme wei-terhin von einem Anspruch des [X.] sowie einer durch den Gütean-trag eingetretenen Hemmung der Verjährung ausgehen sollte, für die Dauer der Hemmung durch das Güteverfahren auch den Zeitpunkt fest-zustellen haben wird, in dem die Bekanntgabe des Schreibens der [X.]n vom 23.
März 2010 an die Prozessbevollmächtigten des [X.]

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durch die Gütestelle veranlasst worden ist (vgl. Senatsurteil vom 28.
Ok-tober 2015 -
IV ZR 405/14, [X.], 1545 Rn.
30 und 37).

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
85 O 3975/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
27 U 1430/14 -

Meta

IV ZR 374/14

17.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. IV ZR 374/14 (REWIS RS 2016, 16100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16100

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