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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde über sein Vermögen am 24. November 2004 das ([X.], in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gläubigerin beteiligte [X.] AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungs-gründen mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in einem Kreditvertrag vom 12. August 2002 falsche Angaben hinsichtlich bestehender [X.] gemacht habe. 1 - 3 - Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung versagt. Die gegen diesen [X.]uss gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen und Erteilung der [X.]. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 3 1. Die Rechtsbeschwerde legt - wie schon das Vorbringen des [X.] in den Vorinstanzen - keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Selbstauskunft des Schuldners im [X.], die noch nicht dem konkreten Ver-tragsabschluss gedient hat, und der Ausfüllung der Selbstauskunft im Kreditan-trag dar. Ob die ursprüngliche Vertragsanbahnung überhaupt über das Inter-netportal erfolgt ist, dessen Ausdruck im Verfahren vorgelegt wird, kann der Schuldner nicht einmal mit Bestimmtheit sagen. Ohne Feststellungen zu der äußeren Form der [X.]seite und den dort gestellten Fragen ist die [X.] der Restschuldbefreiung allein an der vom Schuldner unterschriebenen Selbstauskunft zu messen. 4 2. Das [X.] hat ohne Zulassungsrelevanz grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angenommen. Die Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab 5 - 4 - (vgl. [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.] ZB 243/06, [X.], 733, 734 Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, [X.], 195, 196 Rn. 10). 3. Die Entscheidung des [X.]s verstößt nicht gegen das [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein willkürfreies Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das [X.] hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen. Die Rechtsbe-schwerde führt selbst aus, der Schuldner wisse nicht mehr exakt, ob er den vorgelegten [X.]-Kreditantrag ausgefüllt habe. Damit waren Feststellungen hierzu nicht geboten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
6 - 5 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2005 - 68g IK 371/04 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 326 T 12/06 -
Meta
12.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZB 41/06 (REWIS RS 2008, 3442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3442
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