Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 257/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1258

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[X.][X.]/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insol-venzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei-lung teilnehmen (Ergänzung zu [X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.], Z[X.] 2007, 446). [X.], [X.]uss vom 8. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungs-fragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig [X.]. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger machte er nicht. Seit dem [X.] war eine Klage der [X.] mit einem Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der unter anderem auch der Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch ge-nommen wurde. Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des [X.] - 3 - termins bekam der Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forde-rung von 887.067,10 • an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur In-solvenztabelle festgestellt, ohne noch an der [X.] teilzunehmen. Außerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefrei-ung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, Restschuldbefreiung angekündigt zu erhalten, weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.]. 2 1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete Frage, ob [X.] auch ein Gläubiger sein kann, dessen [X.] möglicherweise nicht an der [X.] teilnimmt, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats können Versagungsanträge von Gläubi-gern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.], Z[X.] 2007, 446). Dies entspricht auch sonst ganz herrschender Auffassung ([X.], 734; [X.] 3 - 4 - 2004, 261; Z[X.] 2005, 1060; Z[X.] 2008, 984; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 35; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 290 Rn. 1; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a; [X.] NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass die Forderung noch in das [X.] aufgenommen werden kann). Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der [X.] nach § 189 Abs. 1 [X.] geführt wird (AG Hamburg Z[X.] 2005, 1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des [X.] ([X.], 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erfor-derlich hält (so auch [X.], Z[X.] 2003, 814, 815; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 3; [X.][X.]/[X.], Handbuch der Rechts-praxis Insolvenzrecht Rn. 2105; [X.] 2007, 116, 117), kann der Rechts-beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht gegeben wäre. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den [X.] noch teilnimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 8/05, Z[X.] 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich. 2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, was unter grober Fahr-lässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu verstehen ist ([X.], [X.]. v. 2. Juli 2009 - [X.] ZB 63/08, Z[X.] 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, Z[X.] 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.). Dies sieht auch die Rechtsbeschwerde so. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrläs-sigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung des [X.] unterliegt nur, ob der [X.] den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche 4 - 5 - Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], [X.]. v. 2. Juli 2009 aaO). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn gerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet ([X.], [X.]. v. 2. Juli 2009 S. 1460 Rn. 6 ff). Er erfüllt seine Pflichten nicht, wenn er nur [X.], gegen ihn seien Zivilklagen anhängig. Gläubiger [X.] können in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt werden. Auf die Frage, ob der Schuldner die zunächst unvollständige Auskunft rechtzeitig - nämlich in einem auf Nachfrage des Insolvenzverwalters zustande gekommenen Gespräch vom 30. September 2004 - ergänzt hat, ist das Be-schwerdegericht eingegangen. Es hat die nachgeholte Auskunft als nicht aus-reichend angesehen, und insofern macht die Rechtsbeschwerde keinen zulas-sungsrelevanten Rechtsfehler geltend. 3. Die Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befrie-digungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger ist nicht erforder-lich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen. Dies ist hier der Fall. 5 4. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz [X.] Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden ([X.], [X.]. v. 9. Dezember 2004 - [X.] ZB 132/04, Z[X.] 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO 6 - 6 - S. 1461 Rn. 15). Das Unterlassen näherer Angaben zu einem Rechtsstreit, in dem es um Millionenbeträge ging, war indessen kein unwesentlicher Verstoß. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 [X.]/08 -

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IX ZB 257/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 257/08 (REWIS RS 2009, 1258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1258

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