Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZB 61/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3436

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[X.][X.]/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Schuldner stellte am 4. Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Regelin-solvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 2. Juli 2002 ordnete das Insolvenzgericht gemäß §§ 20, 97 Abs. 1 [X.] unter anderem an, dass der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen zu erstellen habe. In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten Sachverständigen übersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach [X.] am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren [X.] - 3 - teiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern lassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzan-spruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nachdem das [X.] am 26. September 2002 das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des Schuldner eröffnet hatte, meldete der weitere Beteiligte seine For-derung erst am 17. September 2004 zur Insolvenztabelle an. In dem anstelle des [X.] durchgeführten schriftlichen Verfah-ren hat der weitere Beteiligte beantragt, dem Schuldner wegen Verletzung [X.] und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] diesen [X.]uss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 4 Das [X.] hat die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahr-lässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nicht verkannt. [X.] - 4 - sigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259; v. 27. September 2007 - [X.] ZB 243/06, Z[X.] 2007, 1150, 1151). Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist Sa-che des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur die Frage, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1991 - [X.], [X.], 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - [X.] ZR 265/91, [X.], 3235, 3236; [X.]. v. 9. Februar 2006 aaO). Das [X.] ist bei seiner Entscheidung von dieser Definition ausgegangen. Aus der Feststellung, ein Schuldner, der verpflichtet sei, eine vollständige Auflistung seiner Gläubiger zu erstellen und der die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die [X.] unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele grob fahrlässig, ergibt sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit. 6 2. Die Entscheidung des [X.]s verletzt keine Verfahrensgrund-rechte. 7 a) Das [X.] hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage ausei-nandergesetzt, ob es den Schuldner entlastet, dass er den nicht mitgeteilten Anspruch für nicht begründet gehalten hat. Es hat diese Frage verneint, weil es 8 - 5 - davon ausgegangen ist, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, auch solche Ansprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ange-sehen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Schuldner die For-derung des weiteren Beteiligten schon deshalb nicht hätte angeben müssen, weil er sie für unbegründet hielt, hat mithin stattgefunden. b) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auslegung des amtsge-richtlichen Aufklärungsbeschlusses hat keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus. 9 - 6 - 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] [X.] [X.]

Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 810 IN 570/02 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 2/9 T 773/05 + 768/05 -

Meta

IX ZB 61/06

12.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZB 61/06 (REWIS RS 2008, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3436

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