Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 196/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7306

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 196/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] gegen den [X.]uss der 5. Zi-vilkammer des [X.] vom 4. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 54.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Schuldner beantragte im November 2002 Eröffnung des [X.] über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. Er trat seine pfänd-baren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren [X.] - 3 - le tretende laufende Bezüge für die [X.] von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestimmenden Treuhänder ab. Am 20. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insol-venzverfahren und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 hat der Schuldner beantragt, zum Ablauf der Sechsjahresfrist des § 287 Abs. 2 [X.] Schlusstermin anzuberau-men und über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht am 26. März 2009 zurückgewiesen. Eine vom Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel weiter, eine Entschei-dung über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung herbeizuführen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. 3 1. Allerdings ist dem Schuldner auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil er - nachdem der Senat ihm auf seinen fristgemäß gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe gewährt hat - rechtzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet, wenn zuvor die [X.] Beschwerde statthaft war ([X.]Z 158, 212, 214; [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 553 Rn. 5). Dies ist nicht der Fall, wenn ein schlichtes Untätigbleiben des Insolvenzgerichts vorliegt. Es fehlt eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten 5 - 4 - werden könnte ([X.], 471, 472; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 14; Prütting in [X.]/[X.], [X.] § 6 Rn. 9; [X.]/[X.] Pape, [X.] 13. Aufl. § 6 Rn. 4). a) [X.] des Insolvenzgerichts, nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 [X.] einen Termin anzuberaumen, um über den [X.] des Schuldners zu entscheiden, stellt keine Entscheidung dar. Der Schuldner gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 75 Abs. 1 [X.] be-rechtigt ist, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen ([X.]/[X.], [X.] § 75 Rn. 10; [X.], aaO § 75 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 75 Rn. 3 mit Einschränkung für den hier nicht einschlä-gigen Fall der Entscheidung über die Gewährung von Unterhalt). Eine Be-schwerdebefugnis gemäß § 75 Abs. 3 [X.] scheidet aus. 6 b) Ein Beschwerderecht folgt auch nicht aus § 300 Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.], Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung anzube-raumen, kommt einer Versagung derselben nicht gleich. Das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, sich mit dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu befassen. Der Antrag ist deshalb noch offen. 7 II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners auf Folgendes hin: 8 - 5 - Das Insolvenzgericht ist nach der - zum [X.]punkt der Ablehnung des Terminierungsgesuchs des Schuldners noch nicht bekannten - Rechtsprechung des [X.] verpflichtet, unverzüglich das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung einzuleiten (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 247/08, Z[X.] 2009, 102, z.[X.]. in [X.]Z). Über den Antrag auf Rest-schuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist auch dann von Amts wegen zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem [X.]-punkt noch nicht abgeschlossen werden kann ([X.] aaO). Den Beteiligten muss wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit gegeben werden, zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen und [X.] nach § 290 [X.] zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuld-ner in dem nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu Ende zu führenden In-solvenzverfahren Versagungsgründe verwirklicht. Die Möglichkeit einer späte-ren Einstellung des Insolvenzverfahren nach § 207 [X.] steht der (vorzeitigen) Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Mit Ablauf der Abtretungser-klärung entfallen die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhal-tensphase und die dort zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners. Der Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs des Schuldners entfällt ab dem [X.]punkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, wenn dem Schuldner im laufenden Insol-venzverfahren entsprechend den vorstehenden Grundsätzen Restschuldbefrei-ung erteilt wird. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenz-verfahren ist verpflichtet, den Neuerwerb des Schuldners vom [X.]punkt des Ablaufs der Abtretungserklärung an treuhänderisch zu vereinnahmen und zu 9 - 6 - verwalten. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefreiung, hat er diesen an den Schuldner auszukehren. Wird die Restschuldbefreiung versagt, fällt der Neuerwerb weiter in die Insolvenzmasse. [X.] [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 60 IN 2/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/09 u. 5 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 196/09

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 196/09 (REWIS RS 2010, 7306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7306

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