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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 199/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: 1. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 15. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Einzelunterneh-men sowie für zwei Gesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingereicht habe; er habe dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustünden, sowie Steuern verkürzt. Das [X.] hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der 1 - 3 - Schuldner die Aufhebung des [X.], hilfsweise die [X.] an das Beschwerdegericht erreichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei, ob eine Steuerhinterziehung ein Ver-sagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 [X.] sei. Der [X.] habe bereits unter Hinweis auf die in Nr. 21 des Entwurfs eines Gesetzes zur [X.] mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 vorge-sehene Einführung eines § 290 Abs. 1 Nr. 1a [X.], nach welchem Steuerstraf-taten nach §§ 370, 373 und 374 AO einen Versagungsgrund darstellten (BT-Drucks. 16/7416, [X.], 34 f), entschieden, dass dies nicht der Fall sei ([X.] [X.], 764, 765). 3 Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. 4 aa) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Restschuldbefreiung zu ver-sagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Vorschrift kann - was die Rechts-beschwerde nicht in Zweifel zieht, was der [X.] in der zitierten [X.] zutreffend ausgeführt hat ([X.], aaO) und was Grundlage der im ge-nannten Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen, aber nicht Gesetz 5 - 4 - gewordenen Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 1a [X.]-E war - nicht auf [X.] Straftatbestände ausgedehnt werden. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aufge-führten Versagungstatbestände sind abschließend. [X.]) Im vorliegenden Fall geht es indes um den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahr-lässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftli-chen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu [X.]. Mit diesem [X.] befasst sich weder das zitierte Urteil des [X.]s noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2007. Seine Voraussetzungen sind unabhängig davon zu prüfen, ob das entsprechende Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erfüllt, der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannt oder nicht genannt ist. § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. Anderenfalls würden zum Beispiel vor-sätzlich unrichtige Angaben in einem (schriftlichen) Kreditantrag nicht von § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfasst, weil sie den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllen, diese Vorschrift in § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aber nicht genannt ist. Für Steuer-straftatbestände gilt nichts anderes. Der Senat hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, in denen die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung versagt worden war (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 11. September 2003 - [X.] ZB 37/03, [X.]Z 156, 139; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 29/04, [X.], 249). Er hat sich jeweils mit den Voraussetzungen dieses Tatbestandes befasst, jedoch nicht in Zweifel gezo-gen, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt sind, eine Steuerhinterziehung zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. 6 - 5 - Abweichende instanzgerichtliche Rechtsprechung oder widerstreitende Ansich-ten in der Literatur weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Dass Steuerhinter-ziehungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fallen können, also nicht durch § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, ist vielmehr allgemein anerkannt (vgl. etwa [X.] 2005, 614; AG Duisburg [X.], 452; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 290 Rn. 28; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 8; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 13). Schon die amtliche Begründung des [X.] einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 führt un-richtige Angaben zur Vermeidung von Steuerzahlungen als Beispiel einer unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fallenden Verhaltensweise an (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 239 RegE-[X.]). b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet außerdem eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner habe vorgetragen, den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung nur akzeptiert zu haben, um die mit einer Gerichtsverhandlung verbundene [X.] zu vermeiden; diesen erheblichen Vortrag habe das Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen. Diese Rüge geht fehl. Das Beschwerdegericht hat auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Schuld-ner "umfangreich zu seiner gesundheitlichen Situation und zu sonstigen Um-ständen" Stellung genommen habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht zwar geäußert, der Strafbefehl könne im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden; dass es dies getan hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die vorsätzlich unrichtigen Angaben des Schuldners zur Erlangung steuerlicher Vor-teile, welche hier zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, hat das Be-schwerdegericht ebenso wie bereits das Insolvenzgericht nicht aufgrund des Strafbefehls für erwiesen angesehen, sondern aufgrund einer [X.] - 6 - gung der vom Gläubiger vorgelegten Steuererklärungen und Steuerbescheide, der zeitlichen Abläufe sowie der Widersprüche in der Einlassung des [X.]. Der Strafbefehl wird hier nicht einmal erwähnt. c) Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend zwischen der Glaubhaftmachung des [X.] (§ 290 Abs. 2 [X.]), die als Vor-aussetzung eines zulässigen Antrags vom Gläubiger im Schlusstermin zu leis-ten ist, und der Prüfung der Begründetheit des [X.], für welche nach § 5 [X.] der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu grundle-gend [X.], [X.]. v. 11. September 2003, aaO [X.] ff, 146 f). Soweit die Rechtsbeschwerde hier [X.] aus § 286 ZPO erhebt, vermögen diese die Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. 8 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 8251 IN 221/05 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 11 T 2793/09 -
Meta
13.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 199/09 (REWIS RS 2011, 10462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10462
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Restschuldbefreiung: Versagung wegen Steuerhinterziehungen
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