Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2011, Az. B 13 R 253/11 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 20

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Entscheidung über Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 7. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 7.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 14.9.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat Verfahrensmängel ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise aufgezeigt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

1. Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN).

6

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das [X.] vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.]1 S 52).

7

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das [X.] von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das [X.] keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom [X.] gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris Rd[X.] 2; BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.]1 S 52).

8

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das [X.] keinen Beweisantrag im Beschluss erwähnt habe ([X.], [X.] Beschwerdebegründung). Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der Aufrechterhaltung eines förmlichen Beweisantrages iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG.

9

Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe in der [X.] vom 15.9.2009 beantragt, "ein [X.] Sachverständigengutachten einzuholen, das zur Belastbarkeit der Klägerin am Arbeitsplatz mit den anerkannten Einschränkungen Auskunft gibt" ([X.] Beschwerdebegründung), und meint, diesen Beweisantrag nach Erhalt des [X.] § 153 Abs 4 Satz 2 SGG in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2011 aufrechterhalten zu haben ([X.], [X.] Beschwerdebegründung), steht dieser Vortrag schon der eigenen Wiedergabe des Inhalts des Schriftsatzes vom 18.3.2011 entgegen: "Im Schriftsatz vom 18.03.2011 wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zumindest die Belastbarkeit der Klägerin am Arbeitsplatz im Rahmen einer Belastungserprobung im Berufsförderungswerk zu überprüfen gewesen wäre. Weiterhin wurde gerügt, dass keine Arbeitgeberauskunft eingeholt wurde bei dem aktuellen Arbeitsplatz." ([X.] Beschwerdebegründung). Hierbei handelt es sich um nicht mehr als Hinweise und Anregungen zu Maßnahmen, die von Amts wegen einzuleiten gewesen wären.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann und der unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird (zur Unterscheidung vgl BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 9 S 20). Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG [X.] 1500 § 160 [X.] 67). Eine solche Warnfunktion fehlt bei [X.], die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 9). So aber liegt der Fall nach eigenem Vortag der Klägerin, die selbst einräumt, dass es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 18.3.2011 um "Beweisanregungen" gehandelt habe ([X.] letzter Absatz und [X.] zweiter Absatz Beschwerdebegründung).

2. Sofern die Klägerin die Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG rügt, weil die Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG auf einer "grobe(n) Fehleinschätzung" des [X.] beruhe, hat sie einen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

Das [X.] kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG [X.] 3-1500 § 153 [X.] 1 S 4; [X.] [X.]8; BSG vom [X.] [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 8).

Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll (vgl [X.], 292 = [X.] 1500 § 124 [X.] 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass [X.] in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.] relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG [X.] 3-1500 § 153 [X.] [X.]8; BSG vom [X.] [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 9).

Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bereits nicht vorgetragen hat, dass die Entscheidung im [X.] gegen ihren im Berufungsverfahren ausdrücklich geäußerten Willen ergangen sei, hat sie auch keine grobe Fehleinschätzung des [X.] aufgezeigt. Sie hat selbst vorgetragen, im [X.] keine neuen Tatsachen vorgetragen ([X.] Beschwerdebegründung), sondern vielmehr auf wesentliche Mängel in den im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen zu haben. Dass der Fall der Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, hat sie von vornherein nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen hat sie ebenfalls nicht behauptet.

3. Soweit die Klägerin rügt, das [X.] habe ihr Berufungsvorbringen aus der Berufungsbegründung vom 15.9.2009 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, hat sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) auch nicht ausreichend bezeichnet. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl [X.] 65, 293, 295 f mwN = [X.] 1100 Art 103 [X.] 5 [X.] f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris Rd[X.] 5; BSG vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.] 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der [X.] beschränkt sich insofern im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin bemängelt, das [X.] sei ihrem in der [X.] angekündigten Beweisantrag nicht gefolgt. Insofern liegt aber eine Sachverhaltsaufklärungsrüge vor, die aus den unter 1. dargelegten Gründen unzureichend begründet worden ist.

Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.] 16 mwN). Insbesondere gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ([X.] aaO; [X.] 21, 191, 194; 50, 32, 35).

Hier hätte es des Vortrags besonderer Umstände bedurft, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahelegen (vgl BSG vom [X.] KR 24/06 B - Juris Rd[X.] 8). Solche Umstände hat die Klägerin nicht bereits deshalb vorgetragen, weil sie die Entscheidung des [X.] für unrichtig hält. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl BSG [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 13 R 253/11 B

27.12.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Braunschweig, 20. Mai 2009, Az: S 39 R 96/06

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 153 Abs 4 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2011, Az. B 13 R 253/11 B (REWIS RS 2011, 20)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 20

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