Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. V ZB 129/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5716

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[X.][X.] vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c a) Eine die Zuständigkeit des [X.] begründende Anwen[X.] auslän-dischen Rechts kann auch in seiner Anwen[X.] bei einer Vorfrage liegen. b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge-richts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet. [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der [X.]uss des 16. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 19. Juli 2006 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Entschei[X.] an die 9. Zivilkammer des [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Am 26. Oktober 2004 verkaufte der [X.] dem Kläger mit privat-schriftlichem Vertrag für 75.000 • eine in dem [X.] Ort [X.]gelegene Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 • vorgese-hen, die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des Vertrags zurückverlangt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage mit dem [X.]n am 18. April 2006 zu-gestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der [X.] am 12. Mai 2006 bei dem [X.] Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Mon-tag, begründet. Nach einem Hinweis des [X.]s auf die Berufungszu-ständigkeit des [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] hat der [X.] am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem [X.] eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3 a) Die Fortbil[X.] des Rechts erfordert eine Entschei[X.] des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche Anforderungen an die Anwen[X.] ausländischen Rechts und die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] die Berufungszuständigkeit des Oberlan-desgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich die Praxis ausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, [X.] 151, 221, 225). 4 b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der [X.] die Berufung sowohl bei dem [X.] als auch bei dem [X.] eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels än-5 - 4 - dert nämlich nichts daran, dass dieses der [X.] nur einmal zusteht und über dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann ([X.] 45, 380, 383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedli-chen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des [X.]n durch das [X.] auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem [X.] eingelegt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 6 a) Das [X.] durfte die an sich statthafte Berufung des [X.] nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der [X.] seine Beru-fung sowohl bei dem [X.] als auch bei dem [X.] eingelegt hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem [X.] noch die bei dem [X.] eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig und dem [X.] auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen war. Daran fehlt es. 7 b) Für die Entschei[X.] über die Berufung ist das [X.], nicht das [X.] zuständig. 8 aa) Zur Entschei[X.] über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-richt ist nach § 72 [X.] grundsätzlich das [X.] berufen. Etwas anderes gilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] nur, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies ausdrücklich festgestellt hat. 9 - 5 - [X.]) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten [X.] § 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar ange-wendet und nicht - unter Anwen[X.] [X.] internationalen Privatrechts - im Wege einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das [X.] Recht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt [X.] sein soll, ebenfalls nach [X.]m Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1 EGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwen-[X.] ausländischen internationalen Privatrechts als Anwen[X.] ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] zu bewerten wäre (ablehnend: [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 119 [X.] [X.]. 15; [X.] in: [X.]/[X.], [X.] 2002, [X.] [X.]. 12; befürwor-tend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; [X.], [X.], 2001, [X.] [X.]). Die Anwen[X.] ausländischen Rechts kann hier nur darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob der Kauf-vertrag der [X.]en wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach [X.]m als auch nach [X.] Recht unwirksam. 10 cc) Ob die Anwen[X.] ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vor-frage zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausreicht, ist umstritten. Teil-weise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des Oberlan-desgerichts begründende Anwen[X.] ausländischen Rechts liege nur vor, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage angewendet habe ([X.], 426 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 119 [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 119 [X.] [X.]. 16). [X.] halten, wie das [X.] im vorliegenden Fall, die Anwen[X.] ausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend ([X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 119 [X.] [X.]. 16; wohl auch [X.]/Wolf, 2. Aufl., [X.]. § 119 [X.]). 11 - 6 - [X.]) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit in Fällen mit Auslandsbezug auf die [X.]e soll nach den Vorstellun-gen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Interna-tionalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine oberge-richtliche Rechtsprechung besteht (vgl. [X.]ussempfehlung des Rechtsaus-schusses zu dem [X.]gesetz in BT-Drucks. 14/6036 [X.]). Auch soll sie eine Spezialisierung erleichtern ([X.] in: [X.]/[X.], aaO, S. 4 [X.]. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankom-men, an welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird. Maßgeblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländi-schen Recht befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Ent-schei[X.] trägt ([X.]/Wolf, aaO). 12 Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der [X.]en ein nach [X.] Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beur-teilung des [X.] Rechts seine Entschei[X.] trägt, ist zweifelhaft. Das Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der [X.]en nämlich als Vorvertrag, den es ausdrücklich dem [X.]n Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB nur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der [X.] belege-nen Eigentumswohnung, engere Bin[X.]en zu [X.] hat. Dass dies bei einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach Meinung des Amtsgerichts zielte, anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann aber käme es auf die Beurteilung des [X.] Rechts nicht an. Dies kann aber letztlich offen bleiben. 13 - 7 - ee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum [X.] Recht eine Anwen[X.] ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zusätzlich [X.], dass das Amtsgericht die Anwen[X.] ausländischen Rechts ausdrücklich festgestellt hat. 14 (1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdrück-liche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist ([X.] in: [X.]/[X.], aaO, S. 7 [X.]. 14). Nach einer Gegenan-sicht genügt es, wenn die Entschei[X.]sgründe einen ausländischen Rechts-satz als entschei[X.]serheblich erkennen lassen ([X.]/[X.], aaO, § 119 [X.]. [X.]; [X.]/Wolf, aaO, § 119 [X.] [X.]. 10; [X.]/[X.], aaO, § 119 [X.] [X.]. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls der angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden (Tho-mas/[X.], [X.], aaO, § 119 [X.] [X.]. 17). 15 (2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] verlangt eine —ausdrücklichefi Feststellung. Das lässt seinem Wortsinn nach erwarten, dass in dem [X.] oder in den Entschei[X.]sgründen förmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht angewendet worden ist. Mit dem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche förmli-che Feststellung nicht enthält, den geltend gemachten Anspruch oder eine sei-ner Voraussetzungen nach ausdrücklich genannten Vorschriften oder unge-schriebenen Rechtssätzen eines bestimmten ausländischen Rechts behandelt. Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine förmli-che Feststellung der Anwen[X.] ausländischen Rechts enthält noch die Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet [X.] - 8 - ben will. Für ein enges Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit § 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen ver-sehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene [X.] den Gründen nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundes-recht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat ([X.], Urt. v. 23. Oktober 1980, [X.], [X.]. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988, [X.], NJW 1988, 3097; [X.]/[X.], aaO, § 547 [X.]. 17; [X.]/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 [X.]. 48). Das ist in der Regel ohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts nicht möglich ([X.], Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] geringere Anforderungen stellen soll, vermag nicht einzuleuchten. Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzli-chen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen, dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe —in der geschriebenen [X.] geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (siehe dazu Plenarentschei[X.] des [X.], NJW 2003, 1924, 1928), genügt ([X.]ussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem [X.]gesetz in BT-Drucks. 14/6036 [X.]). Das lässt sich nur erreichen, wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte die Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c [X.] zu einer auch verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit (so Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an sich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die [X.] - 9 - [X.] ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländi-schen Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu führen, dass das [X.] nicht zuständig ist, obwohl man den Ent-schei[X.]sgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es ausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für den Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der Vorschrift in Kauf genommen werden. (3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des O-berlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen Feststellung der Anwen[X.] ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht fest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vor-schrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des [X.] Rechts. Damit fehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das [X.] blieb daher zu-ständig. 18 c) Die bei dem [X.] eingelegte Berufung ist form- und fristge-recht. 19 d) Die bei dem [X.] eingereichte Berufung des [X.]n ist damit gegenstandslos ([X.] 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem [X.]n im Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, stellt sich nicht. 20 II[X.] [X.] ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur er-neuten Entschei[X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist hier 21 - 10 - indessen nicht das [X.], das seine Zuständigkeit irrig angenom-men hat, sondern das [X.]. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entschei[X.] vom [X.] - 14 C 1081/05 - OLG [X.], Entschei[X.] vom [X.] - 16 U 142/06 -

Meta

V ZB 129/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. V ZB 129/06 (REWIS RS 2007, 5716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5716

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