Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZR 76/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4813

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 27. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Der Erlass eines [X.] allein gegen den im Inland wohnenden Streitgenossen hat keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit des [X.]. [X.], Urteil vom 27. März 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2008 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Werklohnanspruch gel-tend. Der Beklagte zu 1 hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in der [X.]. 1 Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen, weil sie weder Vertragspartnerin der Klägerin ge-worden sei noch nach § 1357 BGB oder Rechtscheinsgrundsätzen hafte. 2 Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] funktionell zu-ständigen [X.] eingelegt worden sei. 3 - 3 - Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin. 4 Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das [X.] führt im Wesentlichen aus, da der Beklagte zu 1 bei [X.] der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz in der [X.] gehabt habe, sei ge-mäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] die Zuständigkeit des [X.] für die Berufung gegeben gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen und die Berufung der Klägerin sich nur hiergegen gerichtet habe. I[X.] Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 6 Das [X.] hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Beru-fung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts verneint. 7 1. Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I, 1887 ff.) den [X.]en die Zuständigkeit für die Verhand-lung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-lung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine 8 - 4 - Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren [X.] Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 9 Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des [X.] neu gefasst worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass infol-ge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüber-schreitenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2003 - [X.], [X.] 155, 46, 48; Beschluss vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1672). Durch die Zentralisierung der Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim [X.] soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei internationalen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt werden. Entspre-chend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eine einheitliche Rechsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-genüber der Zahl der [X.]e wenigen [X.]en zu erreichen, muss diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung finden ([X.], Urteil vom 13. Mai 2003 - [X.], [X.]O, S. 49). Nach diesen Grundsätzen war daher das [X.] zur Ent-scheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts berufen. 10 2. Daran ändert sich - entgegen der Auffassung der Revision - nichts da-durch, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil 11 - 5 - als unbegründet abgewiesen hat und sich allein hiergegen die Berufung der Klägerin richtet. 12 Zwar ist dann die [X.] nicht am Berufungsverfahren beteiligt, deren [X.] Gerichtsstand im Ausland die Zuständigkeit des [X.] für das Berufungsverfahren begründet hat. Das berührt jedoch nach dem ein-deutigen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.], der auf den Zeitpunkt des [X.]s der Rechtshängigkeit gegenüber der [X.] mit [X.], diese Zuständigkeit nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ist in diesem Sinne nicht nur für die Bestimmung des Gerichtsstands im [X.] als solchem maßgeblich, sondern auch für die in der Norm angeordnete funktionelle Zuständigkeit des [X.]. Spätere, erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgende Veränderungen haben grundsätzlich auf die funktionelle Zuständigkeit des [X.] keinen Einfluss (vgl. Urteil vom 13. Mai 2003 - [X.], [X.]O, [X.]). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten für eine Fall-gestaltung, wie sie hier vorliegt, keine andere Beurteilung. 13 a) Der [X.] hat allerdings für bestimmte Gruppen von Ent-scheidungen, in denen trotz des allgemeinen Gerichtsstandes der [X.] im Ausland ausschließlich [X.] Recht anzuwenden ist, entschieden, dass aus diesem Grund die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] nicht greift. Dies gilt für Entscheidungen der [X.] in [X.] ([X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], in juris dokumentiert) sowie im allgemeinen Zwangsvollstre-ckungsverfahren ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZB 24/06, [X.] 2007, 210) deshalb, weil es wegen der aus dem "lex-fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit [X.] Zwangsvollstreckungsrechts nicht um Fallgestaltun-14 - 6 - gen geht, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der [X.] des [X.] zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gegebenenfalls zu handhaben ist. 15 b) Mit diesen Fallgruppen ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer Berufung gegen ein nur die [X.] mit [X.] betreffendes Teilurteil nicht vergleichbar. Die durch das Teilurteil erfolgte prozessuale Verselbständi-gung des gegen diese [X.] geführten Berufungsverfahrens führt nicht dazu, dass sich regelmäßig und typischerweise die Probleme der Anwendung von internationalrechtlichen oder auslandsrechtlichen Normen nicht mehr stellen und eine Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] bei Verfahrensgestaltun-gen dieser Art ausscheidet. [X.]) Zum einen steht nicht fest, ob es bei der Verselbständigung des [X.] gegen diese [X.] bleibt, da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des [X.] sogar von Amts wegen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.]I ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156) zu überprüfen hat. Daher stellt sich auch nicht sinngemäß die in der Entscheidung vom 13. Mai 2003 ([X.], [X.]O, [X.]) offengelassene Frage, ob es die Zuständigkeit des [X.] berühren kann, wenn die [X.] mit allgemeinem Gerichtsstand im [X.] vor Ablauf der Berufungsfrist endgültig, etwa durch Berufungsrücknahme, aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Auch für die Fallgruppe der Anfechtung ei-nes [X.] gegen die [X.] mit [X.] gebietet es das bei der An-wendung von Zuständigkeitsvorschriften im Vordergrund stehende Prinzip der Rechtsmittelklarheit, von der durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] angeordneten funktionellen Zuständigkeit des [X.] nicht abzurücken. 16 - 7 - [X.]) Zudem ergibt sich daraus, dass über die Klage gegen die [X.] mit [X.] durch Teilurteil entschieden worden ist, keineswegs regelmä-ßig und typischerweise eine Folgerung dahin, dass für die Rechtsbeziehungen der [X.]en dieses Berufungsverfahrens Rechtssätze des [X.] oder eines ausländischen Rechts keine Rolle spielen können. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter Anwendung welcher Rechtsordnung zwi-schen diesen [X.]en zu entscheiden ist, ist eine nur aus dem Einzelfall, näm-lich den konkreten Rechtsbeziehungen der Beteiligten heraus zu beantworten-de Frage. Auf derartige Umstände des Einzelfalls darf aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Entscheidung der Frage, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] eingreift und die Berufung daher zum [X.] einzulegen ist, niemals abgestellt werden. 17 Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 C 478/05 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 S 153/06 -

Meta

VII ZR 76/07

27.03.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZR 76/07 (REWIS RS 2008, 4813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4813

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