Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. VI ZA 16/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 362

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[X.] 16/06 vom 11. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von [X.], in einer Nichtigkeitsklage und in einer Resti-tutionsklage gegen sie ergangene [X.] vor dem [X.] mit der [X.] gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der [X.] zu den [X.]n begehrt. 1 Das [X.] hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzuläs-sig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das [X.] nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine 2 - 3 - Einwendungen gegen die den [X.]n zugrunde lie-genden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in ei-nem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen. I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist [X.]. 3 Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach [X.] gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. 4 Zwar findet nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen ei-nen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die [X.] der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der [X.] in der Sache verneint. [X.] ist die Ansicht der Kläger, eine Beru-fungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster 5 - 4 - Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu [X.] Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des [X.]s bestätigt. 6 Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November 2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unter-schrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO be-stimmten Frist auch nicht nachgeholt werden. Nach allem ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen. 7 [X.] [X.] [X.]

Pauge

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 05.10.2006 - 13 U 98/06 -

Meta

VI ZA 16/06

11.12.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. VI ZA 16/06 (REWIS RS 2006, 362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 362

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