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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 40/12
vom
10. September
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011
-
VI
ZA 40/11, [X.], 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach seinem
Vortrag hat er das Mandat in ca. 10 Gesprächen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines [X.] zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, aaO).
1
2
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3
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist außerdem aussichtslos. [X.], die den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16.
Mai 2012 unrichtig [X.] lassen würden, sind ersichtlich nicht gegeben.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
111 O 141/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2012 -
I-3 [X.] -
3
Meta
10.09.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. VI ZB 40/12 (REWIS RS 2012, 3375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3375
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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