Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. VI ZB 40/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3375

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 40/12

vom

10. September
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011
-
VI
ZA 40/11, [X.], 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach seinem
Vortrag hat er das Mandat in ca. 10 Gesprächen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines [X.] zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, aaO).
1
2
-
3
-

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist außerdem aussichtslos. [X.], die den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16.
Mai 2012 unrichtig [X.] lassen würden, sind ersichtlich nicht gegeben.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
111 O 141/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2012 -
I-3 [X.] -

3

Meta

VI ZB 40/12

10.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. VI ZB 40/12 (REWIS RS 2012, 3375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3375

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.