Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZB 22/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3125

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[X.] ZB 22/03vom13. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts fürdas Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Gründe:[X.] Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerendenBeschluß, mit dem das [X.] seine Berufung als verspätet verworfen undseinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesge-richtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für [X.] eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspfle-gerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder [X.] 3 -I[X.] Antrag des [X.] bleibt ohne Erfolg. Er zeigt die gesetzlichen Vor-aussetzungen für die Bestellung eines sog. Notanwalts nicht auf. Die Beiord-nung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten [X.] findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint. Ihre Bemühungen dazu hat die [X.] darzulegen (vgl. [X.] vom 7. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 649; [X.],Beschluß vom 27. April 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 1016).Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Über-nahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als [X.] eines Vorschusses (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 1966- [X.] - NJW 1966, 780 und vom 13. April 1994 - [X.] - [X.]RZPO § 78 b - Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] - aaO und vom 5. Oktober 1999 - [X.]) das Man-dat nicht übernommen haben. Die lediglich pauschale Behauptung des [X.],er finde keinen beim [X.] zugelassenen Anwalt, der die Rechts-beschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte- 4 -Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung einesNotanwalts nicht.[X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZB 22/03

13.05.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZB 22/03 (REWIS RS 2003, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3125

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