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PDF anzeigenAbschrift
BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-beschwerde [X.] wie hier [X.] gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig [X.] Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 [X.] IV ZR 336/02 [X.] VersR 2004, 218).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
18.10.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. VI ZA 11/05 (REWIS RS 2005, 1308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1308
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