Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. VI ZA 11/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-beschwerde [X.] wie hier [X.] gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig [X.] Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 [X.] IV ZR 336/02 [X.] VersR 2004, 218).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZA 11/05

18.10.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. VI ZA 11/05 (REWIS RS 2005, 1308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.