Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 53/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1013

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[X.][X.]/06
vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 b Abs. 2, 1587 [X.]; [X.] §§ 78, 79 Abs. 1; [X.] § 18 Abs. 2; ZPO §§ 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 45 Abs. 2 Nr. 5 a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] ent-haltene Übergangsregelung für [X.] Versicherte ist unwirksam. [X.] ein den [X.]n Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der [X.], dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund-sätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech-nungsgrundlage auszusetzen (im [X.] an [X.] 174, 127 ff.). b) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines [X.] eine Zurückverweisung durch das [X.] an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 152 f.). c) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 [X.] BGB, wenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: besondere Altersgrenze für [X.] nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol-datengesetz a.F.) durchzuführen ist. [X.], Beschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.]-Monecke, Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] vom 8. Februar 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Der am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984 geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den [X.] - 3 - trennten Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch [X.] (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung [X.] (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 131,06 •, bezogen auf den 30. April 2004, begründet hat. Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften hat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der [X.] während der Ehezeit (1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehr-bereichsverwaltung [X.] in Höhe von monatlich 1.595,28 • erworben, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt; sie verfügt über ehezeitliche Anrechte bei dem [X.] [X.]-Holstein ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 1.216,36 •, bei der [X.] in Höhe von 109,85 • sowie bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 15,76 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der [X.] hat das Amtsge-richt - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 • in seiner [X.] berücksichtigt. 2 Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchfüh-rung des [X.] sei nach § 1587 [X.] BGB grob unbillig. Er werde als Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Le-bensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und könne danach - [X.] als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr für das Alter vorsorgen. Auch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die höheren [X.] erworben. 3 - 4 - Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er wei-terhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 [X.] BGB erreichen möchte. 4 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verfüge der [X.] über ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.595,28 •, die [X.] über solche in Höhe von insgesamt 1.333,17 •. Die [X.] betrage 262,11 •, der Ehemann sei somit in Höhe von 131,06 • ausgleichspflichtig. Der Versorgungsausgleich sei nicht nach § 1587 [X.] BGB auszuschließen. Zwar werde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung sei-nes 53. Lebensjahres regulär pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner [X.] Dienstzeit in der Ehezeit zurückgelegt, während die Ehefrau nur 55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie könne im Übrigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter für ihr Alter vorsorgen. § 1587 [X.] BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevor-schrift. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erschei-nen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die [X.] habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die höheren Anwartschaften erworben und auch ein höheres Gehalt bezogen, übersehe er, dass es nicht Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe 6 - 5 - Versorgung zu verschaffen. Ziel des [X.] sei vielmehr eine gleich-mäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-schaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand, dass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbstätigkeit vor der Ehezeit insgesamt höhere Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 [X.] BGB zu berücksichtigen. Er begründe für sich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der [X.] zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des [X.] führen würde. Hierfür müsse im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der [X.] über eine im Verhältnis zum [X.] unver-hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen werde oder bereits anderweitig angemessen abgesichert sei, während der [X.] auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sei. Entsprechende Umstände seien hier nicht ersichtlich. Beide Parteien seien erst 52 Jahre alt und hätten noch mehr als 10 Jahre [X.], ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern. [X.] sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine Möglichkeit mehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu verbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich einen Betrag von 20 % seiner Bruttobezüge hinzuverdienen könne. Die für den Hinzuverdienst geltenden Höchstbeträge stünden einer Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs einer höheren Altersversorgung für die [X.] nach Erreichen der regulären Altersgrenze nicht entgegen. Im Übrigen sei bei der Abwägung der bei[X.]eitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der [X.] bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, während die Ehefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten müsse. - 6 - Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 7 8 2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] bei der Ermittlung des [X.] das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] mit einem unzutreffenden Wert berück-sichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der [X.] ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau nach den in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen Übergangsregelung für [X.] Versicherte [X.]. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen [X.] gesetzlicher Renten ein sogenanntes "Punk-temodell" eingeführt (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 213 ff.; [X.] [X.], 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag [X.] vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. 9 Gemäß §§ 35 ff. [X.] n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-satzversorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 [X.] im Wege der [X.] mit dem [X.] von 4 •. Für die vor der Satzungsänderung zum [X.] erworbenen Anrechte enthält die [X.] in den §§ 75 ff. [X.] - 7 - renzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 [X.] als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und [X.]n Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die ren-tennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten An-rechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 [X.]). Dagegen werden für die [X.]n Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-benen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-tem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den [X.] von 4 • geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in [X.] umgerechnet wird. Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte [X.] Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/[X.] Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.]. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 [X.] a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sog. [X.] [X.], die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den [X.] erreicht [X.] - 8 - te. Die [X.] wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen [X.] wird die Gesamtversorgung des Versicher-ten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/[X.] aaO [X.]. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer der [X.] in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für [X.] Versicherte getroffene Übergangsregelung [X.] ist ([X.] 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff. und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). 12 Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-den Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversi-cherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversiche-rungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher [X.] 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichen-den sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein [X.] - 9 - onale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeits-platzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 [X.] a.F. die Höhe sowohl des [X.] als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungs-jahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen [X.] gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrig-keit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichen-den rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum [X.] erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. [X.] 174, 127, 176). 14 aa) Die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der [X.] darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengut-achten geschlossen werden (vgl. [X.] 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer maßgeblichen Grund-entscheidung der Tarifpartner beruht ([X.] 174, 127, 139) und der [X.] mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. [X.] 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für [X.] Versicherte den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effekti-15 - 10 - ven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsrege-lungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei [X.]n Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder [X.]. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit [X.] auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer [X.] zu erwarten ist ([X.] 174, 127, 177). [X.]) Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der [X.] mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermit-telter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart [X.], 1086; [X.] [X.], 326; [X.]. Versorgungsaus-gleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des [X.]s Zweibrü-cken ([X.], 1083, 1084 mit [X.] [X.]) ist der Wert des Anrechts im Versorgungsausgleich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der in der [X.] bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-gangsregelung zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familien-gerichte wünschenswert (vgl. [X.] [X.], 1085); auch weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass der Senat in der [X.] aus Gründen der [X.] die vorübergehende Anwen-dung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbe-schluss [X.] 148, 351, 366 ff. = [X.], 1695, 1699 f.). Allerdings [X.] hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden [X.]. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-sorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 16 - 11 - Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen hier keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung wi[X.]prechen. Der im Versiche-rungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der [X.] maßgebliche Vorbehalt ei-ner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichs-verfahren zu berücksichtigen. Ob dies auch dann gilt, wenn der [X.] bereits [X.] bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] bemessenen [X.]-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne [X.] [X.], 1087 f.; vgl. hierzu auch [X.] [X.], 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen. 17 3. Die Sache war deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der [X.]-Sat-zung für [X.] Jahrgänge eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. 18 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 19 a) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der [X.] eine rechtliche Grundlage fehlt. 20 - 12 - aa) Für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthält das im [X.] über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbare [X.] keine allgemeinen Bestimmungen ([X.]/ [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 [X.]. 98). Auch § 53 c [X.] ist lediglich eine Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung besteht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 12 [X.]. 102; [X.]/von [X.]/von [X.] [X.] 3. Aufl. vor §§ 8-18 [X.]. 39 f.; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 12 [X.]. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass die Beteiligten die strittige Vorfrage in der dafür zuständigen Spezialgerichts-barkeit klären ([X.]/[X.]/ [X.] aaO § 53 c [X.]. 1). 21 Eine solche Regelungslücke kann im [X.]-Verfahren durch Heranziehen von Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung un-geachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist ([X.] Beschluss vom 14. Dezember 1989 - [X.]/89 - NJW 1990, 1794, 1795 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO Vorb. §§ 8-18 [X.]. 3). Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, für nicht geregelte Fälle der Vorgreiflichkeit § 148 ZPO entsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur bei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem ande-ren Verfahren (vgl. [X.] [X.], 888 f.), sondern grundsätzlich auch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm durch das [X.] bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 12 [X.]. 99). Letzteres ist für das Verfahren über den Versorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vorü-bergehend nicht berechnet werden kann, weil das [X.] eine für das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm für nichtig erklärt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist 22 - 13 - ([X.] FamRZ 1997, 1218; [X.] FamRZ 1997, 1218, 1219; [X.] FamRZ 1999, 923; [X.] [X.], 1423 f.; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 53 c [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.] aaO § 53 c [X.]. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in den Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der [X.] kann bis zu einer [X.] Neuregelung der [X.] nicht berechnet werden, weil die hier relevante Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach einer Entscheidung des [X.] unwirksam ist und die Regelungslücke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch Götsche in [X.] 3/2008 [X.] 3; vgl. aber [X.] [X.], 326, 327, der eine Aussetzung analog § 53 c [X.] befürwortet und OLG Stuttgart [X.], 1086 f., das den in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Rechtsgedanken für entsprechend anwendbar hält). [X.]) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO grund-sätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer [X.] - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der [X.] - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. [X.] 97, 135, 145 = NJW 1986, 1744, 1746; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 148 [X.]. 7). 23 cc) Dem [X.] ist es in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (so aber i.E. OLG Stuttgart [X.], 1086 f.). 24 Weder die ZPO noch das [X.] regeln die Aufhebung und [X.] in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. [X.] - 14 - dere verweist § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf § 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits ent-schieden, dass das Beschwerdegericht eine [X.]-Sache an das Erstgericht in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für das Beru-fungsverfahren zurückverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grundsätzliches Bedürfnis zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des [X.] erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen ([X.]/[X.]/ [X.] aaO § 12 [X.]. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob auch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 für die [X.] durch das Berufungsgericht eingeführte Antragserfordernis (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im [X.]-Verfahren finden kann (befürwortend: [X.], 502 f.; dagegen: [X.]/[X.]/ [X.] aaO § 12 [X.]. 73). Zumindest das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. für die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentli-chen [X.] ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne [X.] übertragbar. Hier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zurückverweisung recht-fertigender Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Der Umstand, dass es die Übergangsregelung in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für wirksam erachtet und deshalb insoweit keine ergänzenden Auskünfte einge-holt hat, wurzelt im materiellen Recht und begründet einen solchen wesentli-chen Verfahrensfehler nicht. 26 [X.]) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich möglich, denn das auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende [X.]-Anrecht ist mit der [X.] - 15 - sorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der [X.] zu verrechnen. In diesen Fällen kann die Höhe des nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden [X.] wegen der unkla-ren Auswirkungen der neu zu schaffenden Übergangsbestimmungen nicht er-mittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des [X.] vor, über den selbständig entschieden werden kann ([X.] [X.], 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vgl. [X.] vom 18. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 38, 39). [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die [X.] bei der [X.] seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im [X.] als statisch und im [X.] als volldynamisch zu beur-teilen (Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 44 ff. = [X.], 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in [X.] umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 66/07 - [X.], 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das [X.] das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben. 28 b) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] hat das [X.] übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter [X.] (vorgezogenen) Altersgrenze für [X.] nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat der Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur seiner - verkürzten - Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren 29 - 16 - Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfas-sungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren [X.] als ein sonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens geboten. Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und ver-hältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Se-natsbeschluss vom 14. Juli 1982 - [X.] 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003). Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen [X.] bei der Wehrbereichsverwaltung [X.] hat das [X.] im Ansatz zutreffend ein Zwölftel der jährlichen Sonderzu-wendung nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz ([X.]) berücksichtigt. Da allerdings für die Bestimmung des [X.] das zur [X.] der Ent-scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitli-chen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt ([X.] vom 23. Februar 2000 - [X.] 55/97 - [X.], 749, 750), wird es bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maß-gebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.[X.]; der [X.] beträgt nach § 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haus-haltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, [X.] I S. 1402; derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung [X.] hat ihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei gemäß § 4a Abs. 1 [X.] um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten [X.] - 17 - der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen Versicherten nach § 55 Abs. 3 [X.] 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese [X.] führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-bezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 123/06 und [X.] 36/06 - zur [X.] bestimmt). c) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem [X.] auch zu beachten haben, dass nach § 6 des [X.] über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des [X.] vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. [X.], 335) - abge-sehen von einem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7 SonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Grundgehalt der [X.] bis [X.] eine jährliche Sonderzahlung gewährt wird. Die Ehefrau ist aber in [X.] eingestuft. 31 d) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das [X.] die Vor-aussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des [X.] nach § 1587 [X.] BGB nicht für gegeben erachtet hat. 32 aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] nach § 1587 [X.] BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - [X.] 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). 33 - 18 - Auch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das [X.] vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. 34 [X.]) Gemäß § 1587 [X.] BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei[X.]eitigen Verhältnisse, insbesondere des bei[X.]eitigen Vermögens-erwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenhei-ten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise wi[X.]prechen würde. Dabei verbietet sich eine [X.] Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 [X.] BGB im Einzelfall aus einer Gesamt-abwägung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - [X.] 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Der Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozia-len Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und [X.] beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjeni-gen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften er-worben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfer-tigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. [X.] sich das Versor-gungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so be-wirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der bei[X.]eitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide 35 - 19 - Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen [X.] - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999 - [X.] 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der [X.] zu seiner [X.] Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheiden-der Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem [X.] und den Einkommensverhältnissen des [X.]n eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 [X.] BGB kann nach der Recht-sprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen [X.] Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des [X.] führen würde (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmä-ßig nicht schon dann vor, wenn der [X.] gegenüber dem [X.] nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie hier die Ehefrau - über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der [X.] über eine im Verhältnis zum [X.] unver-hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig [X.] ist, während der [X.] auf die von ihm ehezeitlich er-worbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend an-gewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 36 - 20 - 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - [X.] 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). 37 cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige Ehemann dringend auf seine ungekürzten Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach der Berechnung des [X.]s trotz des [X.] Anwartschaf-ten bei der Wehrbereichsverwaltung [X.] in Höhe von 1.829,64 •. Hinzu kommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht. Bis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des [X.]s aus den zu ihren Gunsten begründeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen erhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der Fall sein), bezieht er dieses nach der [X.] des § 55 c Abs. 1 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz ([X.]) ungekürzt weiter. Zwar erhält der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungs-empfänger mit einer besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 [X.]) ne-ben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht nur 20 % über dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % über den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der für den Ehemann maßgeblichen Besoldungsgruppe [X.] (§ 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 [X.]). Auch ist der Ehemann durch die mögliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge grund-sätzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine [X.] Erwerbstätigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebens-jahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende Lücke in seiner Beamtenversorgung (teilweise) auszugleichen. 38 - 21 - Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, eine gro-be Unbilligkeit des [X.] liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die durch [X.] erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1, 2 [X.] auf ihr Ru-hegehalt anrechnen lassen müsse und somit aus dem Versorgungsausgleich keinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach § 55 Abs. 1 Satz 7 [X.] diejenigen Rentenanrechte für die Bemessung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 [X.] unberücksichtigt bleiben, die der [X.] nach § 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. [X.]/[X.] zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] § 55 [X.] [X.]. 21 ff.). 39 [X.] [X.] [X.]-Monecke [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 UF 70/05 -

Meta

XII ZB 53/06

05.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 53/06 (REWIS RS 2008, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1013

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