[X.][X.]/06
vom 18. Februar 2009 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; [X.] 78, 79 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von [X.]-Anre[X.]hten im Versorgungsausglei[X.]h, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebra[X.]hte Startguts[X.]hrift enthält, die na[X.]h der in §§ 78, 79 Abs. 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen (unwirksamen) Übergangsre-gelung für [X.] Jahrgänge ermittelt worden ist (im [X.] an die [X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211 ff. und - [X.] 53/06 - [X.], 303 ff.). b) Zur Rü[X.]kre[X.]hnung einer Startguts[X.]hrift auf das [X.], wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startguts[X.]hrift maß-gebli[X.]hen Sti[X.]htag liegt. [X.]) Liegt ein aussonderbarer Teil des [X.] vor, kann eine Teilents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h ergehen. Eine sol[X.]he ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausglei[X.]hspfli[X.]htigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im [X.] an den [X.]s-bes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296 ff.). [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - [X.] AG Osnabrü[X.]k - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 18. Februar 2009 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Dose und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Bes[X.]hluss des 11. Zivilsenats - 3. [X.] für Familiensa[X.]hen - des Oberlandesgeri[X.]hts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur erneuten Behandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, an das Oberlandesgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Bes[X.]hwerdewert: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien - beide türkis[X.]he St[X.]tsangehörige - haben am [X.] 1989 geheiratet. Der S[X.]heidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgeri[X.]ht - Familienge-ri[X.]ht - hat die Ehe na[X.]h türkis[X.]hem Re[X.]ht ges[X.]hieden (insoweit re[X.]htskräftig) und na[X.]hfolgend den abgetrennten Versorgungsausglei[X.]h auf den Antrag der Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] na[X.]h § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versi[X.]herungskonto des Ehemanns bei der Deuts[X.]hen Rentenversi-[X.]herung Bund ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versi[X.]herungskonto 1 - 3 - der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 201,40 [X.] (102,97 •), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. [X.] hat es im Wege des analogen Quasi-[X.] na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versi[X.]herungskonto der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 99,61 [X.] (50,93 •) begründet, wiederum bezogen auf das [X.]. Auf die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde der [X.] hatte das Oberlan-desgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte [X.] bestätigt, die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - jedo[X.]h da-hin abgeändert, dass der dur[X.]h analoges Quasi-Splitting auszuglei[X.]hende [X.] nur 92,76 [X.] (47,43 •) beträgt. Dabei war das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht na[X.]h den Auskünften der beteiligten Versi[X.]herungsträger von ehezeitli[X.]hen (1. No-vember 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwarts[X.]haften der Parteien bei der [X.] in Höhe von 199,87 [X.] (Ehefrau) und 602,67 [X.] (Ehemann) ausgegangen, jeweils monatli[X.]h und bezogen auf den 31. Oktober 1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versi[X.]herungsfall wegen Erwerbsun-fähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der [X.] als au[X.]h von der [X.] eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der [X.] der [X.] hatte das Oberlandesgeri[X.]ht zunä[X.]hst mit 185,51 [X.] (94,85 •) dem Versorgungsausglei[X.]h zugrunde gelegt. 2 Auf die zugelassene weitere Bes[X.]hwerde der [X.], mit der sie die bei ihr bestehenden Anre[X.]hte auf der Grundlage der vom [X.] entwi[X.]kelten [X.]-Methode bewertet wissen wollte, hat der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2005 (- [X.] 226/01 - [X.], 1458) die Ents[X.]heidung des Oberlandesge-ri[X.]hts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sa[X.]he zur erneuten [X.] und Ents[X.]heidung an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen, weil der 3 - 4 - Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] ni[X.]ht unter Zugrun-delegung der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung ermittelt war. 4 Das Oberlandesgeri[X.]ht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versi-[X.]herungsträger eingeholt. Dana[X.]h ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzli-[X.]hen Anwarts[X.]haften der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatli[X.]h 102,19 • (199,87 [X.]) und des Ehemanns in Höhe von monatli[X.]h 308,14 • (602,67 [X.]) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwis[X.]hen keine Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwarts[X.]haften des [X.] der [X.] hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht deshalb unter Zugrundelegung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierli[X.]h anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 • gutgebra[X.]hten Startguts[X.]hrift bere[X.]hnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate : 196,10 Monate x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 • ausgegangen. Diesen Betrag hat das Oberlandesgeri[X.]ht anhand der Steigerung des aktuellen [X.] auf das [X.] 31. Oktober 1999 rü[X.]kgere[X.]hnet und den si[X.]h so erge-benden Wert von 155,17 • unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, [X.]erkung 2 in der Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] I 2003, 728) in einen volldynami-s[X.]hen Betrag von 43 • umgere[X.]hnet. Die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - hat das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe von 102,97 • (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] bestehenden Versorgungsanwarts[X.]haften auf dem Versi[X.]herungskonto der 5 - 5 - Ehefrau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von 21,50 •, bezo-gen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden. 6 Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.], mit der sie eine Rü[X.]kre[X.]hnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-mittelten Startguts[X.]hrift auf das [X.] (31. Oktober 1999) anhand des Verhältnisses des für den Ehemann maßgebli[X.]hen gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei [X.] zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. [X.] 2001 errei[X.]hen mö[X.]hte. I[X.] Das zulässige Re[X.]htsmittel hat in der Sa[X.]he Erfolg. Es führt zur Aufhe-bung der angefo[X.]hten Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Oberlandesgeri[X.]ht. 7 1. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat na[X.]h dem Wegfall der Erwerbsunfähig-keitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausglei[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen-den Ehezeitanteil der Anwarts[X.]haft des Ehemanns bei der [X.] allein anhand der zum Sti[X.]htag 31. Dezember 2001 bere[X.]hneten Startguts[X.]hrift ermittelt. [X.] von einer Startguts[X.]hrift in Höhe von 209,44 • betrage der zeitratierli[X.]h zu bere[X.]hnende Ehezeitanteil 159,09 •. Dieser Betrag spiegle jedo[X.]h den Wert des Anre[X.]hts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Stei-gerung des aktuellen [X.] auf das [X.] (31. Oktober 1999) zu-rü[X.]kzure[X.]hnen, was einen Wert von (311,15 [X.] x 48,29 : 49,51 = 303,48 [X.] : 1,95583 =) 155,17 • ergebe. Da das Anre[X.]ht bei der [X.] im Anwarts[X.]haftssta-dium statis[X.]h und im [X.] volldynamis[X.]h sei, sei dieser Wert unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, [X.]. 2) in einen dynami-8 - 6 - s[X.]hen Betrag von 43 • umzure[X.]hnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei [X.] die Hälfte (21,50 •) dur[X.]h analoges Quasi-Splitting na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] auszuglei[X.]hen. 9 Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 10 2. Die dem Antragsgegner bei [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte [X.] der [X.] war - anders als no[X.]h bei der Ents[X.]heidung des Oberlandesgeri[X.]hts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des na[X.]h Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" dur[X.]hzuführenden Versorgungsaus-glei[X.]hs ni[X.]ht mehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbs-unfähigkeitsrente der [X.] in den Versorgungsausglei[X.]h [X.]sbes[X.]hluss vom 24. September 1997 - [X.] 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Na[X.]hdem die von der [X.] geleistete (befristete) gesetzli[X.]he Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit ni[X.]ht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab 1. März 2003 au[X.]h die dem Antragsgegner na[X.]h § 75 Abs. 2 [X.] als Besitz-standsrente gezahlte und na[X.]h § 33 [X.] an den gesetzli[X.]hen Rentenan-spru[X.]h gekoppelte [X.]. Ein zwis[X.]hen dem [X.] (hier: 31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung maßge-benden Zeitpunkt wegfallendes Anre[X.]ht darf aber ni[X.]ht mehr ausgegli[X.]hen wer-den (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 28. Mai 1986 - [X.]/83 - FamRZ 1986, 892, 893). 3. Die angegriffene Ents[X.]heidung kann allerdings deshalb ni[X.]ht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgeri[X.]ht das Anre[X.]ht des Ehemanns bei der [X.] mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausglei[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt hat. 11 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anre[X.]hung gesetzli[X.]her Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt 12 - 7 - (vgl. Wi[X.]k [X.], 1223, 1226 f.; [X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 213 ff.). Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertragspar-teien des öffentli[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anre[X.]hte enthält die [X.]-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 f. und - [X.]/06 - [X.], 211, 212). Dabei werden für die sog. [X.]n Jahrgänge, zu denen au[X.]h der am 9. April 1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwarts[X.]haften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betriebli[X.]hen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) erre[X.]hnet und den Versi[X.]herten als Startguts[X.]hrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwarts[X.]haftsbetrag dur[X.]h den [X.] von 4 • geteilt und da-dur[X.]h, ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des Altersfaktors, in [X.] umge-re[X.]hnet wird. Grundlage für die Bere[X.]hnung der Startguts[X.]hrift zum 31. Dezember 2001 ist für die Pfli[X.]htversi[X.]herten der [X.]n Jahrgänge na[X.]h § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Bere[X.]hnung der Startguts[X.]hrift Langenbrin[X.]k/Mühlstädt Be-triebsrente der Bes[X.]häftigten im öffentli[X.]hen Dienst 2. Aufl. [X.]. 109 ff., 145). Dieses war na[X.]h § 43 [X.] a.F. der monatli[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnitt des zusatzver-sorgungspfli[X.]htigen Entgelts des Versi[X.]herten, für das für die letzten drei Ka-lenderjahre vor dem Jahr des Versi[X.]herungsfalles Umlagen entri[X.]htet wurden. Für die Ermittlung der Startguts[X.]hrift wird na[X.]h § 18 Abs. 2 [X.] zunä[X.]hst eine sog. [X.] bere[X.]hnet, die der Versi[X.]herte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentli[X.]hen Dienst bes[X.]häftigt gewesen wäre und damit den Hö[X.]hstversi[X.]herungssatz errei[X.]ht hätte. Die [X.] wird dabei ähnli[X.]h 13 - 8 - wie bei der [X.] na[X.]h dem bisherigen Re[X.]ht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der [X.] wird die Gesamtversorgung des Versi[X.]herten bere[X.]hnet, von der die anhand eines paus[X.]halen Verfahrens bere[X.]hnete gesetzli[X.]he Rente abgezogen wird (Langenbrin[X.]k/Mühlstädt [X.]O [X.] 145). Von dieser [X.] erhält der Versi[X.]herte dann je na[X.]h Dauer der Pfli[X.]htversi[X.]herung in der Zusatzversor-gung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat na[X.]h Erlass des ange-fo[X.]htenen Bes[X.]hlusses indessen ents[X.]hieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für [X.] Versi[X.]herte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). Es führe zu einer sa[X.]hwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Unglei[X.]hbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi[X.]herten, soweit na[X.]h § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung [X.]. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pfli[X.]htversi[X.]herung ledigli[X.]h 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlrei[X.]he Ver-si[X.]herte vom Errei[X.]hen des 100 % Wertes ohne ausrei[X.]henden sa[X.]hli[X.]hen Grund von vornherein auss[X.]hließe (vgl. hierzu näher [X.] 174, 127, 172 ff.). Der [X.] hat si[X.]h dieser Auffassung anges[X.]hlossen (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211, 212). 14 Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi-[X.]herte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebra[X.]hte Startguts[X.]hrift einer ausrei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage entbehrt und den 15 - 9 - Wert der bis zum Umstellungssti[X.]htag erdienten Anwarts[X.]haft auf eine bei Ein-tritt des Versi[X.]herungsfalls zu leistende Rente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt ([X.] 174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung ent-standene Lü[X.]ke in der [X.]-Satzung ni[X.]ht dur[X.]h eine allgemeine geri[X.]htli[X.]he Vorgabe oder im Einzelfall dur[X.]h eine individuelle Wertbere[X.]hnung mittels Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens ges[X.]hlossen werden (vgl. [X.] 174, 127, 177). Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer maß-gebli[X.]hen Grundents[X.]heidung der Tarifpartner beruhen ([X.] 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der [X.] Versi[X.]herte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbe-halten bleiben. Bei Abwägung der ges[X.]hützten Interessen der Tarifpartner ei-nerseits und der Versi[X.]herten andererseits gebietet der Anspru[X.]h auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz jedenfalls derzeit no[X.]h keine geri[X.]htli[X.]hen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei [X.]n Versi-[X.]herten weniger s[X.]hwer wiegt als bei rentennahen Versi[X.]herten oder Renten-empfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Geri[X.]hte si[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung dur[X.]h die Tarifvertragsparteien in absehbarer [X.] ist ([X.] 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmögli[X.]hkeiten [X.] 174, 127, 177). [X.]) Au[X.]h im Versorgungsausglei[X.]h darf ein von der [X.] mitgeteilter, na[X.]h Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemessener Wert einer Startguts[X.]hrift ni[X.]ht Grundlage einer geri[X.]htli[X.]hen Regelung sein oder dur[X.]h eine individuelle Wertbere[X.]hnung des Anre[X.]hts ersetzt werden. Zudem darf ni[X.]ht etwa aus prozessökonomis[X.]hen Gründen der Wert der Startguts[X.]hrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-gangsregelung bestimmt werden ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304 und - [X.]/06 - [X.], 212). 16 - 10 - Für die Frage, ob und in wel[X.]her Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-re[X.]hterhaltene Anwarts[X.]haft oder Aussi[X.]ht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausglei[X.]h unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämli[X.]h das zwis[X.]hen dem Versi[X.]herten und dem Versorgungsträger maß-gebli[X.]he Re[X.]htsverhältnis zu bea[X.]hten. Im Verfahren über den Versorgungs-ausglei[X.]h dürfen keine re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe gelten, die der betreffenden [X.] widerspre[X.]hen. Der im Versi[X.]herungsverhältnis zwis[X.]hen dem Ehemann und der [X.] maßgebli[X.]he Vorbehalt einer tarifvertragli[X.]hen Neuregelung ist deshalb au[X.]h im Versorgungsausglei[X.]hsverfahren grundsätz-li[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304 und - [X.]/06 - [X.], 211, 213). Ob dies au[X.]h dann gilt, wenn der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte bereits Rentenleistun-gen bezieht und er auf den Wertausglei[X.]h unter Einbeziehung des na[X.]h §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bemessenen [X.]-Anre[X.]hts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 1. Januar 1965 geborenen ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehefrau ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. 4. Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung konnte dana[X.]h ni[X.]ht bestehen blei-ben. Die Sa[X.]he war an das Oberlandesgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit es na[X.]h einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für [X.] Jahrgänge in der [X.]-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausglei[X.]h neu regelt. 17 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 18 a) Das Oberlandesgeri[X.]ht wird das Verfahren in entspre[X.]hender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Bewertung der in den Versorgungsausglei[X.]h einzubeziehenden 19 - 11 - Startguts[X.]hrift des Ehemanns eine re[X.]htli[X.]he Grundlage fehlt (vgl. [X.]sbe-s[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305 und - [X.]/06 - [X.], 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung na[X.]h § 148 ZPO grundsätzli[X.]h im pfli[X.]htgemäßen Ermessen des Geri[X.]htes. Dieses Ermessen ist jedo[X.]h u.a. dann auf eine Pfli[X.]ht reduziert, wenn die [X.] einer Sa[X.]hents[X.]heidung - wie hier die verbindli[X.]he Bewertung des Anre[X.]hts auf eine Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes - im betref-fenden Verfahren ni[X.]ht geklärt werden können ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. No-vember 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305 und - [X.]/06 - [X.], 211, 214). Dem Oberlandesgeri[X.]ht ist es dabei regelmäßig ver-wehrt, das Verfahren allein zum Zwe[X.]ke der Aussetzung bis zu einer [X.] der [X.]-Satzung an das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - zurü[X.]kzuverwei-sen ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305 und - [X.]/06 - [X.], 211, 214). b) Bei der hier gegebenen Sa[X.]hlage ist eine Teilents[X.]heidung über den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h zulässig. 20 Da nur der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Antragsgegner über eine betriebli[X.]he Al-tersversorgung und zudem über die höheren gesetzli[X.]hen Rentenanwarts[X.]haf-ten verfügt, kann der Versorgungsausglei[X.]h teilweise dur[X.]h Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entspre[X.]hende Teilents[X.]heidung ist zulässig, weil im Hinbli[X.]k auf den Ausglei[X.]h des betriebli[X.]hen Anre[X.]hts des An-tragsgegners bei der [X.] dur[X.]h analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) ein aussonderbarer Teil des [X.] vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Ents[X.]heidung über den restli[X.]hen Verfahrensgegenstand ents[X.]hieden werden, denn er wird dur[X.]h das dur[X.]hzuführende Splitting ni[X.]ht beeinflusst (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 18. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 21 - 12 - 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren [X.] [X.], 326, 327). 22 Eine Teilents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h ist aber erst dann ge-boten, wenn beim Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine sol[X.]he Teilents[X.]heidung drohten dann Na[X.]hteile, weil die infolge des Wertausglei[X.]hs um den Zus[X.]hlag na[X.]h § 76 [X.] erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Ents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h wirksam geworden ist ([X.]sbes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301). Sol[X.]he Umstände sind hier jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h; die ausglei[X.]hsbere[X.]h-tigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt. [X.]) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsren-tensystem, das auf dem Erwerb von [X.]n beruht, sowie die Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pfli[X.]htversi[X.]herten Angehö-rigen [X.]r Jahrgänge erworbenen Anwarts[X.]haften in das neue System mittels sog. Startguts[X.]hriften ist im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden ([X.] 174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für sog. rentennahe Versi[X.]herte [X.] Urteil vom 24.09.2008 - [X.]/07 - [X.], 1677 ff.). 23 Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Diens-tes zum 1. Januar 2002 gutgebra[X.]hten Startguts[X.]hrift erre[X.]hnet si[X.]h im Versor-gungsausglei[X.]hsverfahren zeitratierli[X.]h anhand des Verhältnisses der [X.] in der Ehe zur gesamten [X.], jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgut-s[X.]hrift maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 14. Januar 2009 24 - 13 - - [X.] 178/05 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt und vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 25 d) Allerdings hat das Oberlandesgeri[X.]ht im Ansatz zutreffend den [X.] des [X.]-Anre[X.]hts auf ihren bei [X.] bestehenden Wert zu-rü[X.]kgere[X.]hnet. Der zeitratierli[X.]h aus der Startguts[X.]hrift ermittelte Ehezeitanteil bezieht si[X.]h nämli[X.]h wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, wel[X.]her der für den Systemwe[X.]hsel in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes maß-gebli[X.]he Sti[X.]htag ist. Sofern dieser Sti[X.]htag na[X.]h dem [X.] (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil au[X.]h die na[X.]heheli[X.]hen Wertentwi[X.]klungen des Anre[X.]hts, die im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]h bei der Bestimmung des Ausglei[X.]hsbetrages grundsätzli[X.]h außer Be-tra[X.]ht zu bleiben haben (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - [X.] 188/06 - FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nur dur[X.]h die Rü[X.]kre[X.]hnung ist gewährleistet, dass für die gesetzli[X.]hen und betriebli[X.]hen Anre[X.]hte der Parteien in die na[X.]h § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausglei[X.]hsbilanz - bezogen auf den 31. Okto-ber 1999 - verglei[X.]hbare Re[X.]hengrößen eingestellt werden. Im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h können unter dem Gesi[X.]htspunkt des § 10 a [X.] ledigli[X.]h na[X.]h [X.] eingetretene Veränderungen tatsä[X.]hli[X.]her Art berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die rü[X.]kwirkend betra[X.]htet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des betreffenden Versorgungsanre[X.]hts ergeben ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). [X.]) Die Rü[X.]kre[X.]hnung der Startguts[X.]hrift auf das vor der Strukturreform liegende [X.] darf indessen ni[X.]ht dur[X.]h eine fiktive Bere[X.]hnung erfol-gen, die si[X.]h auf die zu diesem Zeitpunkt no[X.]h geltende alte [X.]-Satzung 26 - 14 - stützt. Die [X.]-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Bere[X.]hnung der im Zeitpunkt des Systemwe[X.]hsels bestehenden Versorgungsanwarts[X.]haften aus-s[X.]hließli[X.]h für den Sti[X.]htag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass eine fiktive Bere[X.]hnung einer formalen und strukturell einfa[X.]hen Bearbeitung im Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht zugängli[X.]h wäre, fehlt es damit an einer re[X.]htli[X.]hen Grundlage für die Bere[X.]hnung des Wertes der Startguts[X.]hrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. [X.], 587, 588). [X.]) Deshalb vertreten das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht (vgl. insoweit au[X.]h [X.], 562, 563) und wohl au[X.]h [X.] ([X.], 602, 603) die Auffassung, die Rü[X.]kre[X.]hnung eines zeitratierli[X.]h aus einer Startgut-s[X.]hrift zu bere[X.]hnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 liegendes [X.] habe generell entspre[X.]hend dem Verhältnis des aktuel-len [X.] bei [X.] zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne si[X.]h an die Wertent-wi[X.]klung der als Verglei[X.]hsmaßstab und Umre[X.]hnungsgröße dienenden ge-setzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung an und sei überdies jederzeit einfa[X.]h dur[X.]h [X.] der allgemein zugängli[X.]hen Rentenwerte dur[X.]hzuführen, d.h. ohne eine zusätzli[X.]he einzelfallbezogene Bere[X.]hnung ([X.], 562, 563). 27 Eine andere Ansi[X.]ht will die Rü[X.]kre[X.]hnung anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei [X.] zum gesamtversor-gungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwi[X.]klung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des An-re[X.]hts ausdrü[X.]ke, die bezogen auf die na[X.]h [X.] liegende Zeit außer Betra[X.]ht zu bleiben habe (vgl. [X.], 587, 588). Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der zuletzt genannten Auffassung an. 28 - 15 - [X.][X.]) Für eine Rü[X.]kre[X.]hnung anhand der Entwi[X.]klung des aktuellen Ren-tenwertes spri[X.]ht zwar die Einfa[X.]hheit des Re[X.]henwegs unter Zugrundelegung allgemein zugängli[X.]her Werte. Allerdings hat der [X.] bereits ents[X.]heiden, dass die Rü[X.]kre[X.]hnung eines Anre[X.]hts auf das [X.] ni[X.]ht generell na[X.]h der Entwi[X.]klung des für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung geltenden aktuel-len [X.] erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jewei-ligen Versorgung bea[X.]hten ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert aber na[X.]h der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen Bere[X.]hnungsformel keine maßgebli[X.]he Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer Startguts[X.]hrift. Ausgangsbasis für deren Bere[X.]hnung ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. I[X.]3.a). Die Entwi[X.]klung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versi[X.]herten bis zum Sti[X.]htag 31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall au[X.]h die individuelle Wertsteige-rung der in der Startguts[X.]hrift verkörperten Anwarts[X.]haft bei der [X.] wider, die im Versorgungsausglei[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der na[X.]h [X.] liegenden Zeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. für die Rü[X.]kre[X.]hnung einer laufenden [X.] [X.]sbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - zur Veröffentli-[X.]hung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274). 29 e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwart-s[X.]haft des Ehemanns bei der [X.] ist zudem in ein volldynamis[X.]hes Anre[X.]ht umzure[X.]hnen. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind die Versor-gungsanre[X.]hte bei der [X.] seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwarts[X.]haftsstadium als statis[X.]h und im [X.] als volldynamis[X.]h zu beurteilen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss [X.] 160, 41, 44 ff. = [X.], 1474, 1475 f.). Das gilt na[X.]h dem derzeitigen Satzungsre[X.]ht au[X.]h für eine als Besitz-stand festgestellte und in [X.] umgere[X.]hnete Startguts[X.]hrift ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 30 - 16 - ff., - [X.]/06 - [X.], 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - [X.] 66/07 - [X.], 770, 771). Bei einer erneuten Ents[X.]heidung wird das Oberlandesgeri[X.]ht das Anre[X.]ht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamis[X.]hes Anre[X.]ht umzu-re[X.]hnen haben. [X.] Spri[X.]k [X.] Ri[X.]hter am Bundesgeri[X.]htshof Dose ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unters[X.]hreiben.
[X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: AG Osnabrü[X.]k, Ents[X.]heidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 ([X.]) - [X.], Ents[X.]heidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -