Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. XII ZB 160/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2897

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[X.][X.]/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen [X.] beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. b) Im [X.]en Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein [X.] Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das [X.] zurückwir-ken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im [X.] an den Se-natsbeschluss vom 14. Juni 2009 - [X.] 137/07 - zur [X.] be-stimmt). c) Beruht die Wertänderung eines [X.] auszugleichenden [X.] nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das [X.] rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, son-dern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im [X.] [X.], bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezoge-nen Erwerbs die bei [X.] erreichte Gehaltsstufe maßgeblich. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2009 - [X.] 160/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dose und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten noch um [X.]en Versorgungsausgleich. 1 [X.] (Antragsteller, geboren am 27. Januar 1940) und die [X.] (Antragsgegnerin, geboren am 17. Juli 1940) haben am 19. September 1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16. März 1982 zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familienge-richt - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte [X.] geregelt, indem durch [X.] vom [X.] 2 - 3 - des Ehemanns bei der [X.] ([X.]) auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] gesetzliche Rentenan-wartschaften in Höhe von monatlich 301,68 [X.] (154,25 •) übertragen wurden (bezogen auf den 28. Februar 1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Ver-sorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzli-chen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit ([X.] 1960 bis 28. Februar 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche An-recht der Ehefrau bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) berücksichtigt. [X.] war vom 1. Oktober 1969 bis 31. Juli 1985 und vom 1. September 1986 bis 31. März 2003 bei der VW-AG in [X.] angestellt, seit dem 1. April 1973 auf außertariflicher Basis als sog. "[X.]". Im [X.]raum 1. August 1985 bis 31. August 1986 war er für "[X.]" in [X.] tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am 1. September 1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach [X.] zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen ([X.]) zurück. [X.] wurde der Ehemann in die [X.] hochgestuft. Zum 1. Januar 1991 stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG für [X.] zu, die einen [X.] von 25 % des letzten versorgungsfähigen [X.] vor-sah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte [X.] von Überstunden verzichten. Seit dem 1. April 2003 bezieht der [X.] gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente der [X.]. 3 Mit am 13. Januar 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-genem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat 4 - 4 - darauf am 2. Oktober 2003 den [X.]en Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien vereinbart, das [X.]-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im [X.]en Wertausgleich zu berücksichtigen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung über den öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a [X.] dahin abgeän-dert, dass das [X.] zugunsten der Ehefrau in Höhe von 102,88 • (statt 154,25 •) durchzuführen ist. Zudem hat es den [X.]en [X.] geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 270,28 • an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 • x 37,0647 %=) 578,59 • bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden [X.]-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1. Januar 2002 infolge des [X.] in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in Höhe von (272,81 • x 13,80 % = 37,65 • [X.] 1 % Wertanpassung seit 1. Juli 2004 =) 38,03 • ermittelt. 5 Die nur gegen den [X.]en Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] zurückgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die [X.] ab [X.] 2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschulde-ten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. 6 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor [X.] erreichen, dass bei der Bewertung der [X.] die zum 1. Januar 7 - 5 - 1991 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für [X.] und seine Höherstufung in die Gehaltsgruppe [X.] unberücksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird. I[X.] 8 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau [X.] auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des [X.]-[X.] nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die [X.]en der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversor-gung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum 31. Dezember 2001 eine Beschäftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätig-keit während der Ehe, 20 Monate auf eine [X.] nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die [X.] nach [X.] (218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die 36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäfti-gungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berech-nung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die [X.] habe wegen der zum [X.] - 6 - nuar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31. Dezember 2001 mit 272,81 • monatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungs-quotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 • =) 37,65 • ermittelt. [X.] der am 1. Juli 2004 erfolgten Anpassung der [X.]-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 • erhöht. Auf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte [X.] mit einem Ehezeitanteil von 578,59 • zu berücksichtigen. Dabei sei nach [X.] kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im [X.]en Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum [X.] noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. [X.] hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der [X.] Beendigung des [X.]-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besonde-re Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der Rückkehr aus [X.] in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor sei-nem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhil-fenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwi-ckelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und Widerständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe [X.]. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im [X.] und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriere-entwicklung, zumal der Sprung in die [X.] dadurch nicht [X.] - 7 - lungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vor-zeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, dass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei [X.] zu erwarten gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1. Januar 1991 mit der VW-AG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karriere-sprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitar-beitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen wider-fahren sei. 11 Unter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen An-rechte ergebe sich für die [X.] ab April 2004 ein [X.]er Ausgleichs-anspruch der Ehefrau von 270,28 • (578,59 • [X.] - 38,08 • [X.]-Rente : 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des [X.] nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der [X.] nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtig-ten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese Umstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfie-len Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 43,24 •. In dieser Höhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den [X.] handle. [X.] könne auch 12 - 8 - bei ungekürzter Durchführung des [X.]en Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden [X.] bestreiten. Von seiner Betriebsrente in Höhe von netto 1.371,86 • verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 •. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 • verfüge er dann über rund 2.415 • monat-lich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses ermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 • [X.] hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die [X.] seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewe-sen; zumindest der ältere [X.] sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene Einkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünsti-geren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 • über eine [X.]-Rente von rund 253 •. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 • hätte sie Alterseinkünfte in [X.] von rund 1.600 •. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587 i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 13 2. Die vom [X.] angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der [X.]-Rente ist nicht frei von [X.]. 14 - 9 - a) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des [X.]-[X.] der Ehefrau in den [X.]en Versorgungsausgleich. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden. 15 16 Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10 a [X.] vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche [X.]-Anrecht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der [X.] übertragen oder begründet werden. Das bedeu-tet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhe-re Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf ([X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch [X.] auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversiche-rungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen ([X.] vom 4. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 153, 154; [X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB [X.]. 16). - 10 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlan-desgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - [X.] 102/00 - FamRZ 2002, 1553, 1554; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 o [X.]. 2). Das [X.] konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichti-gung des [X.]-[X.] im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge-hen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr [X.] ausgeglichen werden kann. 17 b) Auch hat das [X.] im Ansatz zutreffend den Ehezeitan-teil des [X.]-[X.], ausgehend von der der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gut-gebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der ge-samtversorgungsfähigen [X.] in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-versorgungsfähigen [X.] bis Ende 2001 ermittelt. 18 Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamten-versorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung [X.] Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. [X.] [X.], 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. [X.]S bestimmen sich die [X.] in der [X.] jetzt anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzver-sorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipli-ziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversor-gung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 [X.]S im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 •. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.]-Satzung in den §§ 75 ff. differenzie-19 - 11 - rende Übergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am 27. Januar 1940 geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 [X.]S Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer soge-nannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der [X.] im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.]. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam ([X.] Urteil vom 24. September 2008 - [X.]/07 - [X.], 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsre-gelung für rentenferne Versicherte [X.] 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zu-sammenfassung des Urteils von [X.] in [X.], 395 ff.). Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungs-anwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines [X.] gegebe-nenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zu-satzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungs-fähigen [X.] in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen [X.] bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen [X.] beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden [X.] unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 • ergibt (vgl. [X.] vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - [X.], 591, 594 und vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1983) vollständig vor dem 1. Janu-20 - 12 - ar 2002 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des [X.]s der gesamtversorgungsfähigen [X.] in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen [X.] bis Ende 2001. 21 c) Das [X.] hat indessen bei der zeitratierlichen [X.] die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige [X.] in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gekürzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher [X.] nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der [X.] eines solchen [X.] nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallen-den "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teil-zeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die [X.] in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäf-tigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu [X.] (vgl. [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a [X.]. 300; [X.] Der [X.] 2. Aufl. [X.]. 113). [X.]) Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermitt-lung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] orientie-22 - 13 - rende [X.] knüpft ausschließlich an die [X.]en der Betriebszugehö-rigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten [X.]en an (bei den [X.] in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-gungsfähige [X.]). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-lich ([X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach [X.]en des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-lich; auch ein [X.] steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der [X.] der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. [X.] Versorgungs-ausgleich 4. Aufl. [X.]. 310; [X.]/[X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 190; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 301). Gegen dieses - verglichen mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hin-blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 302). [X.]) Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Er-mittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sogenannte rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 [X.]S in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versor-gungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt [X.]O [X.]. 123). In dieser Berechnung sind über § 43 a [X.]S a.F. auch die bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten [X.]en einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser [X.] war nämlich ein sogenannter Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen Gesamtversorgung zur Folge ([X.] Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 4. Aufl. [X.] ff.). 24 d) Die zum 1. April 2004 der Ehefrau bewilligte [X.]-Rente belief sich auf 296,12 •, wovon 272,80 • auf die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte [X.] entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem [X.]punkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige [X.] in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige [X.] bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 •. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtli-chen Ausgleichsrente ist allerdings für die [X.] ab 1. Juli 2004 zu [X.], dass laufende Betriebsrenten der [X.] nach § 39 [X.]S jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erhöht werden. 5. Auch den Ehezeitanteil der [X.] des Ehemanns hat das [X.] unzutreffend ermittelt. 25 a) Im Ansatz zu Recht hat das [X.] allerdings die schuld-rechtlich auszugleichende [X.] nach Maßgabe der seit 1. Januar 1991 für [X.] geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung be-stimmt. 26 [X.]) Für die Ermittlung der Höhe der [X.] auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-messung der [X.]en Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei [X.] maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines [X.] nach Ende der Ehezeit 27 - 15 - geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu-sätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem [X.]punkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - [X.] 137/07 - zur [X.] bestimmt; vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - [X.], 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Ver-änderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wert-änderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei [X.] bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - [X.] 137/07 - zur [X.] bestimmt; vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - [X.], 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). Im [X.]en Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-rungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des [X.] zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. [X.] FamRZ 1994, 1528, 1529; [X.] [X.]O 4. Aufl. [X.]. 645; [X.]/[X.]/ [X.] [X.]O § 1587 g [X.]. 18; [X.] [X.]O 2. Aufl. [X.]. 335 c; vgl. für die Be-rücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im [X.]-- 16 - punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 976, 978). 28 Für die Feststellung aller anderen für den [X.]en [X.] erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die [X.] im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-chehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-teren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - [X.] 137/07 - zur [X.] bestimmt; vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - [X.], 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). [X.]) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den nachehe-zeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 zugunsten aller [X.]n geänderten [X.] zu Recht berücksichtigt. 29 [X.] ist seit dem 1. April 1973 und damit bereits zum Stichtag [X.] (28. Februar 1983) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach [X.] ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Er-höhung der Versorgungszusagen für sogenannte [X.] gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem [X.]punkt durch eine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsren-te für [X.] setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der [X.] aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen [X.] (Durchschnittsver-dienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zu-sammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeit-30 - 17 - liche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Verände-rung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag [X.] maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im [X.]en Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur [X.] Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - [X.] 137/07 - zur [X.] bestimmt). cc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig ge-wesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden gesondert abzurechnen. Im [X.]en Versorgungsausgleich hängt die Berücksichtigung einer auf das [X.] rückwirkenden Änderung der [X.] nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zu-stimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso steht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geän-derten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in an-deren Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten [X.]). Entscheidend für eine nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehe-zeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das [X.] rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen [X.] aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist und keine Anerkennung für besondere, nach [X.] erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehe-zeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäf-tigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen [X.]n 31 - 18 - angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos ange-nommen. 32 [X.]) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf [X.] nach seiner Rückkehr aus [X.] habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe näm-lich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung vorzeitig a[X.]rechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in [X.] kämpfen müssen. Bei einem planmäßigen Verlauf des am 1. August 1985 begonnenen [X.] für "[X.]" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder als [X.] in das [X.] nach [X.] zurückgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus [X.] (wie ursprüng-lich geplant) als [X.] in [X.] zu den vor seinem Weggang be-stehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten [X.] als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten [X.] - weiterbeschäftigt wurde, ist auch keine Wertveränderung seines betrieblichen [X.] durch einen Karrie-reknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach [X.] seinen Status als [X.] verlieren und es zu Versorgungseinbußen kommen könnte, ist für die Bewertung der [X.] im schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB können nur solche [X.] Umstände Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszuglei-chenden [X.] geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des [X.]s für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzin-farkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch [X.] gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt. 33 - 19 - b) Soweit das [X.] indessen dem [X.]en [X.] die nach Gehaltsgruppe [X.] bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe [X.] in die Gruppe [X.] erfolgte im Jahr 1990 und damit nach [X.]. Da aber § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden [X.] nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich - die bei [X.] gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen gehört auch die für die [X.] maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwir-kenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren [X.] in dem bestehenden [X.], ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei [X.] erreichte Stufe maß-geblich (vgl. [X.] FamRZ 2005, 810, 812; [X.] [X.]O [X.]. 628; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 g [X.]. 16; [X.] [X.]O [X.]. 336). 34 c) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der [X.] auszuglei-chenden [X.] des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versor-gungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe [X.] auszuge-hen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allge-meinen Anpassungen des betrieblichen [X.] an die wirtschaftliche Entwick-lung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des [X.]s hat sich die [X.] in dem hier maßgeblichen [X.]raum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemit-teilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der [X.] erfolgt. 35 - 20 - 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen [X.] des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsfähigen [X.] nach Gehaltsgruppe [X.] ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den [X.]en Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet. 36 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 37 [X.] hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeits-losen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem [X.]en Wertausgleich verbleibenden [X.] wird das [X.] deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu prüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des [X.]en [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Vorausset-zungen für eine Beschränkung des [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB können - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der [X.] den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den [X.] bei Berücksichtigung der beider-seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes ge-geben, sofern durch den [X.]en Versorgungsausgleich sein ange-messener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsbe-rechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehand-38 - 21 - lung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Be-rechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 208 ff.). [X.] [X.] [X.] Dose Richter am Bundesgerichtshof

[X.] ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.01.2005 - 18 F 1019/03 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 UF 21/05 -

Meta

XII ZB 160/07

24.06.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. XII ZB 160/07 (REWIS RS 2009, 2897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2897

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