Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. XII ZB 221/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4997

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[X.][X.] 221/06 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 20 Abs. 1; Satzung der [X.] [X.] §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 a) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer [X.] Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwart-schaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt ge-lassen und nicht zum Ausgleich durch [X.] herangezogen wurde (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 953). b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse [X.] bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen) [X.] Versicherte (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]) berechnete Startgutschrift ent-halten ist (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 ff., - [X.] 87/06 - [X.], 211 ff. und - [X.] 181/05 - [X.], 296 ff. sowie vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 - [X.] 221/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. Wagenitz, Dose und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 6. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Der am 29. Mai 1962 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 17. September 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 20. Dezember 1991 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehe-frau am 16. Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den [X.] dahin geregelt, dass es durch Splitting vom Versicherungskon-to des Ehemanns bei der [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] 1 - 3 - [X.] in Höhe von monatlich 105,19 •, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat. 2 Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der Ehezeit (1. Dezember 1991 bis 30. April 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 466,05 • (Ehemann) und 236,87 • (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2003 als Ehezeitende. Zudem begründete die [X.] auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse [X.] ([X.] [X.]) in Höhe von monatlich 120,01 • monatlich, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses Anrecht als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Betrag in Höhe von 18,95 • in seiner [X.] berücksichtigt. Das [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) hat mit seiner Beschwerde beanstandet, das Amtsge-richt - Familiengericht - habe beim Wertausgleich die bei ihm bestehende [X.] auf eine Beamtenversorgung versehentlich nicht [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Ehemann neben den vom Amtsgericht - Familiengericht - ermittelten gesetzlichen [X.] in der Ehezeit bei dem [X.] Versorgungsanwartschaften erwor-ben, die (unter Beachtung der Höchstgrenze nach § 55 [X.] und bezo-gen auf das Ehezeitende) 872,49 • betragen. Die Anwartschaft der Ehefrau bei der [X.] [X.] hat es zudem als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der [X.] in ein volldynamisches Anrecht von 37,24 • umgerechnet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das [X.] dahin ab-geändert, dass es das [X.] nur in Höhe von 114,66 • durchgeführt 3 - 4 - und daneben durch [X.] zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei dem [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 239,01 • begründet hat (bezogen auf den 30. April 2003). Im Übrigen hat es wegen Überschreitens des [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB zugunsten der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem gegen die Beschwerdebefugnis des [X.] und gegen die Anwendung der [X.] (in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006, [X.]. I 1144). 4 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerde des [X.] sei zulässig. Gegen [X.] über den Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften könnten die betei-ligten Versorgungsträger Beschwerde ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sich das Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Lasten des bei ihnen versicherten [X.] auswirke. Versorgungsträger hätten allgemeine Interessen zu wahren und könnten sich deshalb gegen jeden im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung beschweren; auf eine finanzielle Mehrbelastung komme es [X.] nicht an. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf 6 - 5 - die beteiligten Versorgungsträger seien nicht zuverlässig vorauszusagen. Ein finanzieller Nachteil des [X.] durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - lasse sich zudem nicht ausschließen. 7 Die Beschwerde sei auch begründet, weil das Amtsgericht - Familienge-richt - den Versorgungsausgleich durchgeführt habe, ohne die Versorgungsan-wartschaften des Ehemanns bei dem [X.] mit einem Ehezeitanteil von monat-lich 872,49 • zu berücksichtigen. Bei der Neuberechnung des [X.] sei auch die zwischenzeitlich in [X.] getretene [X.] in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden, die entgegen der vom [X.] (FamRZ 2006, 1389) vertretenen Ansicht verfassungsgemäß sei. Trotz des weiterhin problematischen Umwertungsmechanismus bestehe wegen der Notwendigkeit einer gewissen Typisierung und Vereinfachung keine Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Reform des [X.]s vorzugreifen bzw. von der [X.] abweichende Tabellen anzuwenden, die sich nicht auf § 1587 a Abs. 3 BGB stützen könnten. Da die monatliche Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung bei der [X.] [X.] im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch sei, sei der Ehezeitanteil von monatlich 120,01 • unter Zugrun-delegung der [X.] in einen insgesamt volldynamischen Betrag von 37,24 • umzurechnen. Der Ehemann habe mit insgesamt 1.338,54 • monatlich (466,05 • An-rechte bei der [X.] + 872,49 • Anwartschaften bei dem [X.]) gegen-über der Ehefrau mit insgesamt 274,11 • (236,87 • + 37,24 •) die höheren [X.] erworben. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns in Höhe von (1.338,54 - 274,11 = 1.064,43 : 2 =) 532,22 •. Der Ver-sorgungsausgleich habe in Höhe von (466,05 - 236,87 = 229,18 : 2 =) 114,59 • durch [X.] zu erfolgen und wegen des verbleibenden [X.] - 6 - schiedes von (532,22 - 114,59 =) 417,63 • durch [X.]. Allerdings [X.] durch den Wertausgleich der für den Berechtigten maßgebliche Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht überschritten werden, der hier 353,60 • betra-ge. Deshalb könnten durch das [X.] nur noch (353,60 - 114,59 =) 239,01 • ausgeglichen werden. Der darüber hinausgehende Ausgleich müsse dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 9 2. Allerdings ist das [X.] zutreffend von der Beschwerde-befugnis des [X.] gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - zum Versorgungsausgleich ausgegangen. 10 Die Beschwerdebefugnis bestimmt sich für die beteiligten [X.] im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 20 Abs. 1 [X.], der über §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im Verbundverfahren Anwendung findet. Sie erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - [X.] 62/07 - [X.], 678 m.w.N.). 11 Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten [X.] übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versiche-rungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 12 - 7 - - [X.] 62/07 - [X.], 678 m.w.N.). Ein Versorgungsträger ist grund-sätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-gen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 953; [X.] FamRZ 1985, 1266 f.; [X.] FamRZ 1986, 1009; [X.] FamRZ 1996, 560; 2001, 1305 (LS); [X.] FamRZ 1997, 760; MünchKomm/[X.] ZPO 3. Aufl. § 621 e [X.]. 14; [X.]/Künkel Handbuch des [X.] [2006] Kap. [X.]. 594.1; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 621 e [X.]. 25; [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 621 e [X.]. 9 a; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 53 b [X.]. 67; a.A. [X.] FamRZ 1986, 368, 371). Auch in diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "[X.]" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entschei-dung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Se-natsbeschluss vom 19. Januar 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 953). So wäre hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein fi-nanzieller Nachteil für das [X.] gegeben, wenn es durch das angestrebte [X.] infolge der Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57 [X.]) und der stattdessen gegenüber der [X.] bestehenden Er-stattungspflicht für an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (§ 225 Abs. 1 SGB VI) faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Be-schwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Ent-scheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 [X.] beeinträch-tigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 1996 - [X.] 128/95 - FamRZ 1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versor-gungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den [X.] - gungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des [X.]. 13 3. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zu-satzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der [X.] der [X.] [X.] zu einem erheblichen Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die für die am 17. September 1962 geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der [X.]-Satzung [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] enthal-tenen Übergangsregelung für [X.] Versicherte berechnet ist. Diese [X.] ist jedoch unwirksam. a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] Darm-stadt grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-nanntes "[X.]" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des öffentlichen Dienstes im [X.] ([X.]) vereinbart (vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 213 ff.; [X.] [X.], 1223, 1226 f.). 14 Gemäß §§ 33 ff. der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-satzversorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 [X.]-Satzung im Wege der 15 - 9 - Multiplikation mit dem [X.] von 4 •. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.]-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 als Besitz-standsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und [X.]n Jahrgängen - zu de-nen vorliegend auch die am 17. September 1962 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitz-standsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 [X.]-Satzung). Dagegen werden für die ren-tenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaf-ten gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) [X.] und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versor-gungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbe-trag von 4 • geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des [X.], in [X.] umgerechnet wird. Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte [X.]r Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige [X.]. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ [X.] Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.]. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/[X.] aaO 16 - 10 - [X.]. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sog. [X.] berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den [X.] erreicht hätte. Die [X.] wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermit-telt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der [X.] wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/[X.] aaO [X.]. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversi-cherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag [X.] vom 1. März 2002 ([X.]) beruhende Übergangsregelung für [X.] Versicherte in der Satzung der [X.] und der Länder (§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). 17 Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi-cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG 18 - 11 - nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher [X.] 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der [X.] gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. [X.] vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] be-stimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung enthal-tene Übergangsregelung für [X.] Versicherte mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung auf § 33 Abs. 1 [X.]-K als einer maßgeblichen Grund-19 - 12 - entscheidung der Tarifpartner beruhen (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1, Satz 1 VBLS; [X.] 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden [X.] eine Neufassung der Übergangsregelung für [X.] Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner [X.] 174, 127, 177 ff.). 20 Auch darf der Wert einer Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-schen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) Übergangsregelung für [X.] Versicherte bestimmt wer-den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 300 sowie vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, [X.] hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug der am 17. September 1962 geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehefrau bestehen keine Anhaltspunk-te. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für [X.] Jahrgänge in der [X.]-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des [X.] bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt und den [X.] auf dieser Grundlage neu regelt. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Grundsatzes der reformatio in peius darf der Ehefrau dabei kein höherer Betrag als in der angefochtenen Entscheidung zugesprochen werden. 21 - 13 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 22 23 a) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem [X.] ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der [X.]-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. [X.] vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 214 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301 sowie vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur Veröffentli-chung bestimmt). b) In der vorliegenden Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zulässig. Zwar wirkt sich die Bewertung des bei der Er-mittlung des Ausgleichsbetrages gegenzurechnenden Anrechts der Ehefrau bei der [X.] [X.] nur auf die Höhe des [X.]s (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei dem [X.] aus. Dennoch kann über [X.] und [X.] nicht unabhängig voneinander entschieden werden. Der Ehemann verfügt neben seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auch über gesetzliche Rentenanwartschaften. Nach der Auskunft des [X.] ist wegen Überschreitens der versorgungsrechtli-chen Höchstgrenze für die Ermittlung des durch [X.] auszugleichen-den Betrages eine Ruhensberechnung unter Anrechnung der gesetzlichen An-rechte vorzunehmen (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB [X.]. § 55 Abs. 1 24 - 14 - [X.]). Die Bewertung der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns ist deshalb für das Splitting und für das [X.] von Bedeutung. 25 c) [X.] auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das [X.] im Ansatz zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbe-trag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der [X.] in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten [X.] bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt). Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen [X.] beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versor-gungspunkten unter Berücksichtigung des [X.]es von 4 • ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). d) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die bei der [X.] [X.] bestehende Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzver-sorgung des öffentlichen Dienstes nur im [X.] volldynamisch ist (vgl. für Anrechte bei der [X.] Baden Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - [X.] 188/04 - [X.], 677), was nach der derzeitigen [X.] eine Umrechnung gemäß § 1587 b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der [X.] in ein insgesamt [X.] Anrecht erforderlich macht. Dabei ist den früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der [X.] durch die zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.]. I 26 - 15 - 728) und die dritte Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006 ([X.]. I 1144) hinreichend Rechnung getragen worden (Senatsbe-schluss vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/08 - [X.], 107, 108 m.w.N.). Auch das [X.] hat in den von der Rechtsbeschwerde an-geführten Beschlüssen vom 2. Mai 2006 eine Verletzung der Rechte des [X.] aus Art. 6 Abs. 1 [X.]. 3 Abs. 2 GG nur vor dem Hintergrund der in der alten [X.] (in der Fassung vom 22. Mai 1984) enthal-tenen Rechenwerte bejaht ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001; 1002, 1003). Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten Fassung der [X.] ergeben können, sind entgegen dem [X.] der Rechtsbeschwerde nach dem gegenwärtigen Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz, solange die Unterbewertung in einem ange-messenen Verhältnis zu den verfolgten [X.] steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbe-sondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann. Eine solche Korrektur-möglichkeit ist mit § 10 a [X.] eröffnet, der bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung eine spätere Abänderung zulässt (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/08 - [X.], 107, 108; vgl. zur Behandlung minderdynamischer An-rechte [X.] FamRZ 2006, 1001 f., dort als teildynamische Anrechte bezeich-net). 27 - 16 - An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die am 1. Juli 2008 in [X.] getretene vierte Verordnung zur Änderung der [X.] vom 2. Juni 2008 ([X.]. I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung der [X.] bis zum 30. Juni 2008 vollständig aufgehoben worden. Allerdings ist inzwischen der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den [X.] aufgeben will (vgl. BT-Drucks. 16/10114), vom [X.] in 2. und 3. Lesung verabschiedet worden. Mit die-ser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der [X.] hinfällig, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermöglichen. 28 e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die bei der [X.] bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung als [X.] volldynamisches Anrecht im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Abs. 3 Satz 1 BGB zu behandeln. Zwar haben die Besoldungs- und [X.] in [X.] seit 2004 neben geringen jährlichen [X.] auch sog. "[X.]" hinnehmen müssen; zudem sind die Anpassun-gen der Grundgehaltssätze und Zulagen durch die Kürzung der [X.] nach § 8 des [X.] im Jahr 2004 bzw. deren weitgehendem Wegfall seit 2005 erheblich geschmälert worden (vgl. für die [X.] ab 2002 www.nlbv.niedersachsen.de, dort unter Bezüge & Versor-gung/Besoldung; vgl. auch [X.], DVBl. 2009, 63 ff.). Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Beamtenversorgung in [X.] künftig keinen signifikanten Steigerungen mehr unterliegen wird. Dagegen spricht bereits die zuletzt zum 1. Januar 2008 erfolgte Anpas-sung der Grundgehaltssätze und Zulagen in Höhe von 3 % p.a. (vgl. zur [X.] gesetzlicher Rentenanrechte im Versorgungsausgleich als volldyna-misch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 866). 29 - 17 - f) Im Versorgungsausgleich sind für die Bestimmung des Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB alle [X.]en einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass bestimmte [X.]en (wie hier die sog. Soll-Anrechnungszeiten aus einem privaten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; vgl. § 10 [X.]) auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Dies entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versorgungsausgleichs keine andere Beurteilung (Senatsbe-schluss vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748 f.). Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamten-rechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe des § 55 [X.] abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt lässt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des [X.]s sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung 30 - 18 - dieser Kürzungsregelung vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 - [X.], 748, 749 und vom 23. Februar 2000 - [X.] 55/97 - [X.], 749, 750). [X.] Richter am [X.] [X.] ist
Wagenitz urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
[X.] Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 UF 207/04 -

Meta

XII ZB 221/06

18.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. XII ZB 221/06 (REWIS RS 2009, 4997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4997

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