Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 149/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 239

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 149/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.670,17 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 für die [X.] bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich ent-2 - 3 - sprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe, dass der [X.] bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und nicht verfallen sei. [X.] blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinba-rung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 [X.] erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 [X.] darstellt, stellt sich demnach nicht. 3 Eine Divergenz zum Urteil des [X.] vom 26. November 1997 ([X.] 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von [X.] zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das [X.] hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. [X.], 288, 293). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -

Meta

IX ZR 149/03

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 149/03 (REWIS RS 2005, 239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 239

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