Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 49/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2483

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[X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 49/04 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.083,34 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage be-züglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der [X.] weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener [X.] - 3 - stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich, einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tat-richterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des [X.] von 63.000 • nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 • vorliegt, so dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 132 [X.] angenommen werden konnte. 2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der [X.] vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend ge-machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter [X.] sowie [X.] 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichter-lich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der [X.] bewertet wird. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -

Meta

IX ZR 49/04

20.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 49/04 (REWIS RS 2006, 2483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2483

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5 U 125/03

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