Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2021, Az. XII ZB 359/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3209

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung nach der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse


Leitsatz

Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung („EZVKPlus Tarif 2017“) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 6. [X.] des [X.] vom 2. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 2.610 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 4 ([X.] in [X.]; im Folgenden: [X.]) wendet sich gegen den im Scheidungsverbund durchgeführten Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten bei der [X.] und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.] (Beteiligte zu 3; im Folgenden: [X.]).

2

Auf den am 9. März 2017 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 7. August 1998 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit (1. August 1998 bis 28. Februar 2017) hat der Ehemann ein Anrecht in der kirchlichen Zusatzversorgung bei der [X.] und die Ehefrau ein Anrecht bei der [X.] erworben. Den jeweiligen Ausgleichswert des bei ihnen bestehenden Anrechts haben die [X.] mit 5,27 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 2.399,38 €) und die [X.] mit 18,10 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 9.239,34 €) angegeben. Beide Anrechte wurden in der jeweiligen Pflichtversicherung erworben. Die [X.] hat jedoch die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts in den Tarif ihrer freiwilligen Versicherung verlangt. Sie hat sich hierbei auf § 44 Abs. 3 ihrer Satzung berufen, die Folgendes regelt:

„Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert. […]“

3

Das Amtsgericht hat das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] hat es mit einem Ausgleichswert von 18,10 Versorgungspunkten zugunsten der Ehefrau intern geteilt und angeordnet, dass die Teilung „nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 44 der Satzung der [X.]“ erfolgt.

4

Das [X.] hat auf die Beschwerde der [X.] das dort bestehende Anrecht der Ehefrau mit einem Ausgleichswert von 5,27 Versorgungspunkten zugunsten des Ehemanns intern geteilt. Hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] hat es die amtsgerichtliche Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dahingehend abgeändert, dass zugunsten der Ehefrau 24,71 Versorgungspunkte übertragen werden; zudem hat es angeordnet, dass für „das Anrecht der Antragsgegnerin […] die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers entsprechend“ gelten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

6

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 1781 veröffentlich ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] sei nicht wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 [X.] vom Wertausgleich auszunehmen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor, weil die jeweiligen Anrechte der Eheleute aus der Pflichtversicherung bei der [X.] und der [X.] gleichartig seien und die Differenz ihrer Ausgleichswerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 [X.] von 3.570 € übersteige. Die Gleichartigkeit der Anrechte sei in der Rechtsprechung anerkannt und resultiere unter anderem daraus, dass alle Pflichtversicherungen in den [X.] umlagefinanziert seien.

8

Die [X.] des § 18 Abs. 2 [X.] finde auf das Anrecht bei der [X.] aufgrund Gleichartigkeit iSv § 18 Abs. 1 [X.] mit demjenigen bei der [X.] keine Anwendung. Es könne dahinstehen, ob eine Gleichartigkeit auch dann bestehe, wenn eines dieser Anrechte - wie hier dasjenige bei der [X.] - nicht systemgleich in die Pflichtversicherung, sondern in den Tarif der freiwilligen Versicherung zu teilen sei. Denn § 44 Abs. 3 der Satzung der [X.], der einen solchen Tarifwechsel vorsehe, sei wegen Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe des § 11 Abs. 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Die freiwillige Versicherung gewährleiste nämlich keine vergleichbare Wertentwicklung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] für das zugunsten der Ehefrau zu übertragende Anrecht gegenüber demjenigen des Ehemanns aus der Pflichtversicherung. Dem Tarif der freiwilligen Versicherung liege ein deutlich niedrigerer Rechnungszins zugrunde. Hinsichtlich der von der [X.] im Gegenzug erwarteten höheren Überschussbeteiligung gegenüber der Pflichtversicherung habe die Ehefrau ein Kapitalmarktrisiko zu tragen, dem kein entsprechendes Risiko des Ehemanns gegenüberstehe. Selbst wenn die Überschussbeteiligung tatsächlich erzielt würde, bestehe noch ein erheblicher [X.] hinsichtlich der künftigen Rentenhöhe. Denn nach den Berechnungen des Sachverständigen erreiche die Höhe der Rente der Ehefrau auch dann erst im Alter von 80 Jahren das Niveau, das die Ehefrau bei einer Teilung des Anrechts in den Tarif der Pflichtversicherung erhalten würde.

9

Eine Anpassung von § 44 Abs. 3 der Satzung der [X.] mittels gerichtlicher Maßgabenanordnung sei nicht möglich, weil sich der Gesetzesverstoß aus [X.] der Teilungsordnung ergebe. Eine solche Maßgabenanordnung würde die [X.] im Ergebnis auch wirtschaftlich stärker belasten als die systemgleiche Teilung in der Pflichtversicherung.

Die Unwirksamkeit des § 44 Abs. 3 der Satzung der [X.] habe zur Folge, dass gemäß § 11 Abs. 2 [X.] für das zugunsten der Ehefrau zu übertragende Anrecht die Regelungen für das Anrecht des Ehemanns aus der Pflichtversicherung entsprechend gelten. Dies führe zur Gleichartigkeit der zu teilenden Anrechte der Eheleute bei der [X.] und [X.] iSv § 18 Abs. 1 [X.].

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft.

Zwar hat das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lediglich die Frage sei, „ob der in der Satzung der [X.] vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe“ entspreche. Diese Erwägungen führen indes nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde, die sich hier gegen den vom Beschwerdegericht durchgeführten Wertausgleich insgesamt - also bezüglich der Anrechte der Eheleute bei der [X.] und [X.] - richtet, auf das bei der [X.] bestehende Anrecht beschränkt zugelassen worden wäre.

Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des [X.]s, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1339 Rn. 15). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.]sbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1339 Rn. 16 mwN und vom 27. Februar 2019 - [X.] 183/16 - [X.], 785 Rn. 12).

Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Auch aus der Begründung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf das vom Ehemann bei der [X.] erworbene Anrecht beschränken wollte. Denn mit der vom Beschwerdegericht aufgeworfenen Zulassungsfrage der Wirksamkeit der Teilungsregelung der [X.] hängt die Behandlung des Gegenanrechts der Ehefrau bei der [X.] im Hinblick auf die wegen der Gleichwertigkeit der Anrechte nach § 18 Abs. 1 [X.] anzustellende Bagatellprüfung unmittelbar zusammen. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung geht nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die als Zulassung herangezogene Grundsatzbedeutung lediglich in Bezug auf das Anrecht bei der [X.] als solches, nicht aber auch in dessen weiteren, sich aus § 18 Abs. 1 [X.] ergebenden Bezügen zugelassen werden sollte (vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Mai 2021 - [X.] 381/20 - [X.] 2021, 439 Rn. 12).

Aufgrund der mithin unbeschränkten Zulassung kann vorliegend dahinstehen, ob eine auf die Teilung des Anrechts bei der [X.] beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam gewesen wäre (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 23. September 2020 - [X.] 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 11 mwN).

b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht dazu berechtigt gewesen sei, auf die allein von der [X.] geführte Erstbeschwerde die amtsgerichtliche Entscheidung auch in Bezug auf das bei der [X.] bestehende Anrecht abzuändern.

aa) Die Erstbeschwerde der [X.] war zulässig; insbesondere war die [X.] beschwerdebefugt iSd § 59 Abs. 1 FamFG.

Wird im Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht - wie hier - ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass bereits der Anwendungsbereich der [X.] des § 18 [X.] nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 [X.]) von ihm verkannt worden sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat das bei der [X.] bestehende Anrecht der Ehefrau wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 [X.] vom Wertausgleich ausgenommen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Ehemann über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] verfügt. Die [X.] hat mit ihrer Erstbeschwerde geltend gemacht, dass aufgrund der Gleichartigkeit der bei ihr und der [X.] bestehenden Anrechte § 18 Abs. 2 [X.] auf das bei ihr bestehende Anrecht keine Anwendung finde.

bb) Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des [X.] war auch nicht auf das bei der [X.] bestehende Anrecht beschränkt. Vielmehr war im Beschwerdeverfahren auch das bei der [X.] bestehende Anrecht angefallen.

Zwar ist es im rechtlichen Ausgangspunkt einem Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel auch davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 [X.] zu prüfen ist ([X.]sbeschluss vom 3. Februar 2016 - [X.] 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).

Nach dieser Maßgabe war die Erstbeschwerde der [X.] nicht auf die Überprüfung der Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkt. Vielmehr war die Einbeziehung des bei der [X.] bestehenden Anrechts in das [X.] geboten. Denn das Beschwerdegericht musste im Hinblick auf das geringfügige Anrecht der Ehefrau bei der [X.] zunächst eine Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 [X.] anstellen, die einer Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] vorgeht (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2016 - [X.] 664/14 - FamRZ 2016, 1654 Rn. 34 mwN). In diese Bagatellprüfung war mit Blick auf die Frage, ob beiderseitige Anrechte gleicher Art vorliegen, auch das bei der [X.] bestehende Anrecht einzubeziehen.

Deshalb war durch das Beschwerdegericht auch eine Überprüfung der Satzung der [X.] am Maßstab des § 11 Abs. 1 [X.] geboten (vgl. [X.]sbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 39 mwN). Denn auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand ([X.]sbeschluss [X.], 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 8 mwN). Da von der Beschwerde auch das bei der [X.] bestehende Anrecht umfasst war, bildete somit auch dieses insgesamt den Beschwerdegegenstand.

c) Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass § 44 Abs. 3 der Satzung der [X.] im vorliegenden Fall eine gleichwertige Teilhabe an dem erworbenen Anrecht iSd § 11 Abs. 1 [X.] nicht sicherstellt, weil danach für die ausgleichsberechtigte Person kein Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] entsteht.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] sicherstellen. Dies ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft ([X.]sbeschluss vom 19. August 2015 - [X.] 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 17).

Eine vergleichbare Wertentwicklung des Anrechts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des [X.] aufgenommen wird ([X.]sbeschluss vom 25. Juni 2014 - [X.] 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 12). Es widerspricht aber dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als bei der Berechnung des [X.] ([X.]sbeschluss vom 19. August 2015 - [X.] 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; vgl. dazu auch [X.]sbeschluss vom 17. September 2014 - [X.] 537/12 - NZFam 2014, 1040 Rn. 26). Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Verwendung unterschiedlicher - für den Berechtigten hinsichtlich der Ermittlung seiner Ausgleichsrente ungünstigerer - Sterbetafeln (vgl. [X.] [X.], 876, 878 f.; [X.] Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 - juris Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]. § 11 Rn. 18; [X.]/[X.] [Stand: 21. Juni 2021] § 11 [X.] Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.] 16. Aufl. § 11 [X.] Rn. 4; [X.] Karlsruhe FamRZ 2017, 100, 102).

Zur Sicherstellung einer solchen gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] hat der Versorgungsträger zwar einen Gestaltungsspielraum (vgl. [X.]/[X.]. § 11 [X.] Rn. 1, 5; [X.]/[X.] [Stand: 1. Juni 2021] [X.] § 11 Rn. 6; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 2. September 2009 - [X.] 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 21 zu § 1 Abs. 2 [X.]). Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten Voraussetzungen stellen aber die Mindestanforderungen dar, denen die untergesetzlichen Regelungen der Versorgungsträger genügen müssen (BT-Drucks. 16/10144 [X.]).

Für Anrechte aus der - wie hier - öffentlich-rechtlichen bzw. kirchlichen Zusatzversorgung gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. dazu [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Januar 2020] Nr. 600 Rn. 119 ff.).

bb) Gemessen daran führt § 44 Abs. 3 der Satzung der [X.] vom 18. April 2002 in der hier - im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 29) - maßgeblichen Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 ([X.] [X.] 2019, 105 - abrufbar unter www.ezvk.de; im Folgenden: [X.]S) iVm den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] für die freiwillige Versicherung („[X.]Plus Tarif 2017“; im Folgenden: [X.]) im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis, das mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht im Einklang steht (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. Juni 2021] [X.] § 11 Rn. 48; [X.]/[X.] [Stand: 21. Juni 2021] § 11 [X.] Rn. 35; [X.] BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2021] [X.] § 11 Rn. 2; [X.]/[X.] Aufl. § 11 [X.] Rn. 8).

(1) Nach § 44 Abs. 3 [X.]S erwirbt die ausgleichsberechtigte Person im Fall der internen Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung ein Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der [X.]. Wird somit - wie hier - ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person aus der Pflichtversicherung geteilt, hat diese Teilungsregelung für das zu übertragende Anrecht einen Wechsel von der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung zur Folge.

Die freiwillige Versicherung der [X.] gewährleistet keine vergleichbare Wertentwicklung eines Anrechts im Vergleich zur Pflichtversicherung. Denn der freiwilligen Versicherung liegen für die Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten konservativere Rechnungsgrundlagen in Bezug auf Rechnungszins und Biometrie zugrunde, als sie bei der Berechnung des [X.] zur Anwendung kommen. Dies führt nach den Feststellungen des [X.], die es auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens getroffen hat, im vorliegenden Fall dazu, dass die Ehefrau selbst bei Erreichen einer von der [X.] erwarteten Überschussbeteiligung nach § 5 [X.] bis zu einem Alter von 80 Jahren eine geringere Rentenhöhe erhält, als sie bei einer Teilung des Anrechts in der Pflichtversicherung gesichert erhalten würde. So beträgt ihre monatliche Rente nach den Berechnungen des Sachverständigen bei Beginn ihrer Altersrente nach Vollendung des 67. Lebensjahres am 1. März 2034 in der freiwilligen Versicherung 85,46 €, in der Pflichtversicherung hingegen 98,84 €. Dies entspricht einer Renteneinbuße von ca. 13,5 %. Erst zum 1. März 2047 erreicht die Rentenleistung in der freiwilligen Versicherung entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen vorliegend das Niveau der Pflichtversicherung.

Es kommt hinzu, dass die Überschussbeteiligung in der freiwilligen Versicherung, die sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wesentlichen aus Zins-, Risiko- und Kostenüberschüssen zusammensetzt, von der [X.] gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht garantiert ist. Insoweit trägt somit die Ehefrau das Realisierungsrisiko, was dazu führen kann, dass ihr Rentenniveau noch weiter hinter demjenigen aus der Pflichtversicherung zurückbleibt.

(2) Diese im Hinblick auf eine vergleichbare Wertentwicklung der Anrechte vorhandenen Qualitätsunterschiede werden entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durch anderweitige Regelungen in der freiwilligen Versicherung nicht hinreichend kompensiert (vgl. dazu [X.]sbeschluss [X.], 348 = [X.], 1418 Rn. 45 zu § 1 Abs. 2 [X.]). Dies gilt insbesondere auch für die von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführten Regelungen zum Kapitalwahlrecht nach § 8 [X.], zur Erhöhung der Rente nach § 3 Abs. 3, 4 [X.] aufgrund der Möglichkeit des Ausschlusses eines Hinterbliebenenschutzes iSd § 1 [X.] und eines späteren Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 1 [X.]. Dabei kann hinsichtlich des Kapitalwahlrechts schon deswegen nicht von einer Kompensation ausgegangen werden, weil bei Ausübung des Kapitalwahlrechts nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] von dem gebildeten Kapital ein Abschlag in Höhe von 5 % zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs vorgenommen und dem [X.] die mit dem Kapitalwahlrecht verbundene Vergünstigung daher nicht ohne eine eigene wirtschaftliche Gegenleistung eingeräumt wird. Auch die Erhöhung der Rente aufgrund optionalen Ausschlusses des Hinterbliebenenschutzes stellt keine echte Kompensation für die Absenkung des Leistungsniveaus dar, weil der Rentenerhöhung eine Reduzierung des Risikoschutzes gegenübersteht. Der Rentenzuschlag in der freiwilligen Versicherung aufgrund Inanspruchnahme der Rente erst nach dem 65. Lebensjahr ist in der Berechnung des Sachverständigen bereits voll berücksichtigt.

(3) Schließlich dringt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit ihrem Angriff gegen das der Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten durch. Sie meint, dieses Gutachten sei deshalb fehlerhaft, weil darin die in der freiwilligen Versicherung garantierte Rentenerhöhung mit einer Dynamik von jährlich 1 % nach § 4 [X.] nicht berücksichtigt, sondern vielmehr unzutreffend von einer „unsicheren Wertentwicklung“ ausgegangen worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass sich das Gutachten in diesem Zusammenhang nicht auf die garantierte Rentenanpassung nach § 4 [X.], sondern auf die nicht garantierte Überschussbeteiligung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 [X.] bezieht.

cc) Aus diesem Verstoß der Satzung gegen § 11 Abs. 1 [X.] folgt im vorliegenden Fall die Unanwendbarkeit der insoweit in § 44 Abs. 3 [X.]S iVm den [X.] getroffenen Regelung. Eine mit Maßgabenanordnung verbundene Aufrechterhaltung des Kerns der Regelung ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht möglich.

(1) Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 [X.] an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar - wie hier - besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 [X.] geregelten Grundsätze verstoßen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten. Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 [X.] die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwendbar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich [X.] der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung ([X.]sbeschluss vom 19. August 2015 - [X.] 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.).

(2) Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine solche Aufrechterhaltung der von der [X.] getroffenen Teilungsregelung aber nicht vor.

Die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung weisen strukturelle Unterschiede in wesentlichen Merkmalen auf (vgl. zu den [X.] "[X.]" und "[X.]" [X.]sbeschluss vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 18 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 [X.] zu § 10 Abs. 2 [X.]). Ihnen liegen unterschiedliche Rechnungsgrundlagen etwa bei Rechnungszins oder biometrischen Annahmen zugrunde. Auch die hierauf anzuwendenden Rechtsgrundlagen sind verschieden. Ein Anrecht in der Pflichtversicherung wird auf der Grundlage der §§ 17 ff., 30 ff. [X.]S, also der Satzung, erworben. Demgegenüber bilden für die Durchführungsform der freiwilligen Versicherung nach § 23 [X.]S die Allgemeinen Versicherungsbedingungen („[X.]Plus“) die Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist die Finanzierung, Bilanzierung und Verwaltung der Anrechte bei der [X.] verschieden. Zwar werden die Leistungen beider Versicherungsformen grundsätzlich im Wege des [X.] finanziert, § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]S. In der Pflichtversicherung kann einem Fehlbetrag aber durch die Erhebung von Sonderzahlungen gemäß § 63 f. [X.]S und Erhöhung des [X.] nach § 59 Abs. 2 lit. a [X.]S begegnet werden. In der freiwilligen Versicherung ist demgegenüber in § 59 Abs. 2 lit. b [X.]S iVm § 26 Abs. 2 Satz 5 [X.] nur eine Herabsetzung der Anwartschaften und Ansprüche vorgesehen. Die Anrechte werden zudem in zwei getrennten Abrechnungsverbänden bei der [X.] geführt; es werden nach § 55 [X.]S auch getrennte versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Eine Verrechnung von [X.] der Ehegatten im Fall des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 14 Abs. 5 [X.] nur innerhalb des jeweiligen Tarifs möglich. Nicht zuletzt gelten für die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung im Grundsatz auch unterschiedliche steuerrechtliche Maßgaben (vgl. dazu [X.] Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 - juris Rn. 32 f.; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1346; Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2. Aufl. Rn. 180 ff., 233 ff.).

Vorliegend hätte eine Anpassung der Rechts- und Rechnungsgrundlagen des Anrechts aus der freiwilligen Versicherung auf die Rechnungsgrundlagen der Pflichtversicherung zur Folge, dass wesentliche Merkmale dieser strukturell von Grund auf verschiedenen - und von der [X.] alternativ vorgehaltenen - [X.] vermischt würden. Darüber hinaus wären zahlreiche und im Übrigen auch fehleranfällige (vgl. dazu BT-Drucks. 16/10144 [X.]) Folgeanpassungen der [X.] erforderlich, um eine Anpassung der Teilungsregelung für die [X.] aufwandsneutral (vgl. dazu [X.]sbeschluss [X.], 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 22) zu gestalten. Dies würde den Rahmen einer zulässigen Anpassung der Teilungsregelung übersteigen und zu einem unzulässigen Eingriff in die Satzungsautonomie des Versorgungsträgers führen. Diese erlaubt es nämlich grundsätzlich den Versorgungsträgern, den eigenen Belangen gerecht werdende Regelungen zu entwickeln (vgl. dazu [X.]/[X.]. § 11 [X.] Rn. 6; BT-Drucks. 16/10144 S. 56).

dd) Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht im Tenor ausgesprochen (vgl. dazu [X.]/[X.] [Stand: 1. Juni 2021] [X.] § 11 Rn. 63; [X.]/[X.]/[X.] 16. Aufl. § 11 [X.] Rn. 8), dass gemäß § 11 Abs. 2 [X.] für das Anrecht der Ehefrau - anstelle von § 44 Abs. 3 [X.]S iVm den [X.] - die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns aus der Pflichtversicherung entsprechend gelten.

Gegen die Höhe der vom Beschwerdegericht - nach Maßgabe des [X.] - übertragenen Versorgungspunkte ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Auch die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen nichts vor.

d) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch, dass die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme tragen, die Anrechte der Eheleute aus der Pflichtversicherung bei der [X.] und der [X.] seien gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.].

Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung unter anderem zugrunde gelegt, dass „alle“ Pflichtversicherungen in den [X.] - somit auch diejenigen bei der [X.] und [X.] - „umlagefinanziert“ seien. Demgegenüber ist die Finanzierung in der Pflichtversicherung bei der [X.] nicht umlagefinanziert; sie erfolgt vielmehr im Kapitaldeckungsverfahren, § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]S. Bei der [X.] ist die Pflichtversicherung lediglich dann in Form des Abrechnungsverbands I umlagefinanziert, wenn der Arbeitgeber am 24. September 2003 Mitglied der Kasse war, ansonsten ist die Pflichtversicherung im [X.] kapitaldeckungsfinanziert, wobei ein Wechsel vom [X.] in den [X.] möglich ist (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a Satz 1 und 2 der Satzung der [X.] vom 23. Mai 2002 in der Fassung der 13. Satzungsänderung vom 12. Dezember 2017, [X.]. [X.]n 2018, 282). Welcher Art vorliegend die Finanzierung des bei der [X.] bestehenden Anrechts der Ehefrau ist, hat das Beschwerdegericht entgegen § 26 FamFG nicht aufgeklärt.

Die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte kann nicht ausgeschlossen werden, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von [X.] im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] entgegenstehen können (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 19 und vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 20; [X.] Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 - juris Rn. 29 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11903 S. 54; BT-Drucks. 16/10144 [X.]).

3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Beschwerdegericht noch die erforderlichen Feststellungen zur Gleichartigkeit der Anrechte iSv § 18 Abs. 1 [X.] zu treffen haben wird. Deshalb ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 359/19

18.08.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Juli 2019, Az: 6 UF 238/17, Beschluss

§ 11 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2021, Az. XII ZB 359/19 (REWIS RS 2021, 3209)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 36-38 REWIS RS 2021, 3209

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