Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 9 W (pat) 307/06

9. Senat | REWIS RS 2011, 8680

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Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren – "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" – Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang – Maßgeblichkeit dieser Anträge


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 14 643

  

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit folgenden Unterlagen:

● neue Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2011,

● neue Beschreibung [X.]/13 bis 6/13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2011,

● Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

1

[X.]as [X.] hat nach Prüfung das am 1. April 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

2

„[X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung für [X.]“

3

erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der [X.] GmbH. [X.]ie Einsprechende hält den Streitgegenstand ge- mäß Patentanspruch 1 für nicht patentfähig.

4

Zu den [X.]n macht sie innerhalb der Einspruchsfrist lediglich pauschal geltend, diese seien auf Patentanspruch 1 rückbezogen und von diesem abhängig. [X.]aher sei das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

5

In das Verfahren sind folgende [X.]ruckschriften eingeführt:

6

[X.] WO 03/008249 [X.] (incl. Übersetzung [X.] 602 06 176 T2)

7

[X.] EP 0 689 117 [X.]

8

[X.] 3 [X.] 100 38 266 [X.] (in Abs. [0005] der [X.] dargestellt)

9

[X.] [X.] 195 44 621 C1 (in Abs. [0002] der [X.] dargestellt)

[X.] [X.] 195 15 895 [X.] (in Abs. [0003] der [X.] dargestellt).

[X.]ie Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen. [X.]arin vermißt sie Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 10. Unter Hinweis auf die Entscheidung „[X.]“ ([X.], [X.], 862) unterstreicht sie, dass die abhängigen Patentansprüche patentfähig seien und die Aufrechterhaltung des Patents zumindest in eingeschränktem Umfang rechtfertigen könnten. [X.]as Streitpatent verteidigt sie gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung und in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag. [X.]ie gemäß Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen der Patentansprüche erachtet sie für zulässig. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik sei die [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung in ihrer jeweils verteidigten Fassung neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]ie Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten (Hauptantrag),

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

● neue Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2011,

● neue Beschreibung [X.]/13 bis 6/13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2011,

● Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift (Hilfsantrag).

[X.]ie Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Nach ihrer Meinung ist auch die [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung gemäß dem Hilfsantrag nicht patentfähig gegenüber dem Stand der Technik. [X.]azu verweist sie auf die in der [X.] genannte [X.] 195 15 895 [X.] ([X.]), welche das Beanspruchte in Verbindung mit der [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung gemäß WO 03/008249 [X.] ([X.]) für einen Fachmann ohne Weiteres nahelege. Im Übrigen erachtet sie ein detailliertes Eingehen auf die [X.] innerhalb der Einspruchsfrist für nicht erforderlich, um die Zulässigkeit des Einspruchs herzustellen.

[X.]ie geltenden Patentansprüche 1 lauten jeweils wie folgt:

Hauptantrag:

Abbildung

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 10 rückbezogen.

Hilfsantrag :

Abbildung

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.

Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung sind noch folgende [X.]ruckschriften berücksichtigt worden:

[X.] 198 34 705 C2, [X.] 196 38 226 C1, [X.] 41 11 023 C2, [X.] 101 25 204 [X.].

II.

1. [X.]ie Zuständigkeit des [X.] ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Zulässigkeit

[X.]er Einspruch ist zulässig. [X.]ies stellt die Patentinhaberin auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht in Frage. Allerdings merkt sie an, obwohl der Antrag der Einsprechenden auf den vollständigen Widerruf gerichtet sei, fehle ein inhaltlicher Vortrag zu den [X.]n 2 bis 10 des [X.] völlig. Mit dem Hilfsantrag werde nun eine Einrichtung verteidigt, welche durch die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 8 definiert sei. Wegen der fehlenden Einspruchsbegründung zum Patentanspruch 8 sei das Patentgericht nicht in der Lage, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes aufgrund des Einspruchs zu prüfen.

Nach Überzeugung des Senats ist eine derartige Sachlage im [X.] geregelt und steht insbesondere der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen.

a) Welche Anforderungen an die [X.]arlegung einer Einspruchsbegründung zu stellen sind, betrifft die Zulässigkeit des Einspruchs. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist die Bezugnahme auf einen der in § 21 [X.] genannten Widerrufsgründe erforderlich und nach § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.] sind die Tatsachen im Einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen. [X.]ieser Tatsachenvortrag genügt nach gefestigter Rechtsprechung den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgebenden Umstände so vollständig darlegt, dass die Patentinhaberin und die [X.] bzw. das [X.] dazu abschließend Stellung nehmen können. [X.]ie Zulässigkeit eines Einspruchs ist auch dann gegeben, wenn er sich bei mehreren angefochtenen Ansprüchen hinsichtlich des [X.] und des substantiierten [X.] nur mit einem Hauptanspruch auseinander setzt, vgl. [X.], „Automatisches Fahrzeuggetriebe“ [X.], 695-696 m. w. N. Weitere Zulässigkeitserfordernisse bestimmt § 59 [X.] nicht.

b) Wenn ein derart zulässiger Einspruch vorliegt, eröffnet § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Patentinhaberin die Möglichkeit, das Patent in beschränktem Umfang zu verteidigen. [X.]ass dies die Zulässigkeit des Einspruchs nachträglich in Frage stellen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch wohl von der Patentinhaberin so nicht angenommen. [X.]ie Einsprechende ist auch nach Ablauf der Einspruchsfrist weiter am Verfahren beteiligt und hat Gelegenheit erhalten, sich zu dem hilfsweise beschränkten Patentbegehren zu äußern.

Abgesehen von dem vorliegenden Fall läge eine Einspruchsbegründung zu einer geänderten Anspruchsfassung dann nicht vor, wenn beispielsweise ein Einspruch zum Zeitpunkt eines Antrages auf beschränkte Aufrechterhaltung zurückgenommen wäre. Trotzdem ist in § 61 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt, das Einspruchsverfahren (ohne die Einsprechende) fortzusetzen. In diesem Fall ist der Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents durch die [X.] bzw. das [X.] vollumfänglich, insbesondere ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Widerrufsgründe, zu prüfen und zu bescheiden, vgl. [X.], „Polymermasse“ in GRUR 1998, 901-904. [X.]ie zur Prüfung ggf. erforderlichen Ermittlungen der [X.] bzw. des [X.] sind durch den Untersuchungsgrundsatz legitimiert, der im Einspruchsverfahren ohne Rücksicht auf den Vortrag des Einsprechenden gilt, vgl. [X.], „[X.]" in GRUR 1995, 333-337.

3. Patentfähigkeit

[X.]er Einspruch hat teilweise Erfolg, weil er zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des [X.] geführt hat.

Als patentrechtlich zu definierenden [X.] legt der Senat seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde. [X.]ieser [X.] ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von [X.]ruckluftaufbereitungsanlagen für Fahrzeuge befasst und verfügt über mehre Jahre Berufserfahrung.

4. Zum Hauptantrag

Eine [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den eingangs definierten [X.] in Kenntnis des Standes der Technik gemäß [X.] und [X.] ohne erfinderische Tätigkeit.

Laut Abs. [0001] und [0003] der [X.] ist eine [X.] (für [X.]) mit allen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen aus der [X.] bekannt. [X.]em hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Neben einem [X.]ruckregler 26 und einem Lufttrockner 18 mit jeweils zugehörigen Ventilen sowie einem Mehrkreisschutzventil mit Überströmventilen 40.1 bis 40.5 ist gemäß [X.] eine elektronische Steuereinheit 57 zum Steuern der Ventile der [X.] vorgesehen, vgl. insb. [X.]. 4 [X.] 45 bis 67 i. V. m. Fig. 1. Außerdem verfügt die gattungsgemäße [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung noch über eine Ausgangsleitung 17.5, die zu einem Vorratsbehälter 37.5 für einen [X.] des Kraftfahrzeuges führt, vgl. insb. [X.]. 5 [X.] 14 bis 23. Über die Ausgangsleitung 17.5 wird der [X.] lediglich versorgt und abgesichert, jedoch nicht gesteuert. [X.]ie Steuerung des [X.]es und die dazu erforderlichen Ventile sind demnach an einen anderen Ort und/oder in einem anderen Bauteil des Kraftfahrzeuges angeordnet. Auch dies bestreitet die Patentinhaberin nicht.

Wenn der eingangs definierte [X.] mit der Aufgabe betraut wird, den baulichen Aufwand dieser bekannten [X.]ruckluftanlage eines Kraftfahrzeuges zu überprüfen und ggf. zu reduzieren, wird er sich zunächst im einschlägigen Stand der Technik nach entsprechenden Vorschlägen umsehen. [X.]abei kann er die [X.] nicht übersehen, denn diese [X.]ruckschrift setzt sich mit der bauaufwändigen dezentralen Anordnung verschiedener Bauteile und Steuereinrichtungen der [X.]ruckluftanlage eines Kraftfahrzeuges auseinander. Als besonders nachteilig wird in der Beschreibungseinleitung herausgestellt, dass sich bei einer dezentralen Architektur (Anordnung) von Bauteilen, beispielsweise einer Parkbremse, einer [X.] oder verschiedener anderer Nebeneinrichtungen, vermehrt elektrische Kontaktprobleme und/oder Undichtigkeiten der jeweiligen [X.] ergeben können, vgl. insb. [X.] und 6. Zur Abwendung dieser Nachteile wird insbesondere eine Integration der Steuerung der [X.] eines Kraftfahrzeuges in die Steuerung 10 der [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung vorgeschlagen, vgl. insb. Anspruch 1. Ausdrücklich erfolgt die Steuerung der [X.] direkt durch die [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung und nicht durch eine spezifische funktionelle Einheit, die auf mehreren Stellen des Fahrzeugs auseinandergezogen ist, vgl. insb. [X.] letzter Abs. bis S. 5 Abs. 1. Für den Fachmann liegt der Kerngedanke dieser [X.]ruckschrift somit auf der Hand: Bislang an verschiedenen Orten des Fahrzeuges verteilte Bauteile und deren Steuereinrichtungen sollen zusammengefasst und vorhandene Steuerungsintelligenz gemeinsam genutzt werden. [X.]ieser „[X.]“ umfasst ausdrücklich sowohl die elektropneumatischen Steuerventile für die [X.] als auch die Steuereinrichtung selbst. [X.]enn die entsprechenden Steuerventile sollen an das Gehäuse der [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung angeflanscht und von deren Steuereinheit 10 mitbetätigt werden, vgl. insb. [X.] 6 bis 11 und [X.] 22 bis 25 i. V. m. Fig. 3. [X.]ie für eine Steuerung der [X.] notwendige Information über den Ist-Zustand der Luftfedern bzw. die Höhe des [X.] erhält die Steuereinheit 10 durch einen Höhensensor 34 der [X.], mit dem die Steuereinheit 10 entweder direkt über eine Informationsleitung 35 oder über einen Informationsbus (Vielfachleitung 30) verbunden ist, vgl. insb. S. 12 [X.] 21 bis 26 sowie S. 15 [X.] 24 bis S. 16 [X.] 8.

Indem der [X.] die elektronische Steuereinheit 57 der [X.] auch zum Steuern von Ventilen des [X.]es V ausbildet, gelangt er zum Gegenstand des [X.]. [X.]ies erfordert lediglich die naheliegende Anwendung des aus der [X.] bekannten [X.]ns auf die gattungsgemäße [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung. Einer erfinderische Tätigkeit bedurfte es dazu nicht.

Steuerung des pneumatischen Aufhängungssystems erfolgen soll, vgl. insb. S. 15 [X.] 24 bis 26. Zu einer Steuerung gehört funktionsnotwendig aber nicht nur das Befüllen eines Luftfederbalges, sondern auch dessen Entlüftung. Am Beispiel einer Liftachse ist in der [X.] auf das Absenken, also das Entlüften einer Luftfeder zudem hingewiesen, vgl. insb. S. 16 [X.] 18 bis 22.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nicht patentfähig.

Mit ihr fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.

5. Zum Hilfsantrag

a) [X.]ie vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen den Patentanspruch 1 und daraus folgende Anpassungen; sie sind unbestritten zulässig. In den geltenden Patentanspruch 1 sind zusätzlich die im erteilten Patentanspruch 8 enthaltenen Merkmale der streitpatentgemäßen [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung aufgenommen worden, wonach ein Vorsteuerventil vorgesehen ist, das einerseits Ventile des [X.]ruckreglers und/oder Ventile des [X.] und/oder Ventile des Mehrkreisschutzventils und andererseits mindestens ein Ventil der [X.] steuert. Ursprünglich offenbart sind dies Merkmale auf S. 12, Anspruch 8 der Anmeldungsunterlagen.

b) Eine derart definierte [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung ist zweifellos gewerblich anwendbar und auch neu, weil eine [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik unbestritten nicht bekannt ist. Insbesondere zeigt der in Betracht zu ziehende Stand der Technik kein Vorsteuerventil, mit dem mehr als ein Ventil bzw. Ventilbetätigungsmittel gesteuert wird.

[X.]ie [X.] gemäß [X.] verwendet Vorsteuerventile 44.1 bis 44.5 zur Schaltung der pneumatischen Ventilbetätigungsmittel 41

Abbildung

Abbildung

bis 66. Übereinstimmend mit der Beschreibung zeigen die Schaltpläne eindeutig, dass jedes Vorsteuerventil 44.1 bis 44.5 jeweils ein einziges Ventilbetätigungsmittel 41 bzw. 28 steuert und nicht mehrere. [X.]ie nunmehr beanspruchte [X.] eines Vorsteuerventils ist in der [X.] nicht offenbart.

Gleiches gilt für die [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung gemäß [X.], bei welcher

Abbildung

Magnetventile 38 bis 38´´´ zur Be- und Entlüftung des jeweiligen Rückraumes der Überströmventile 30 bis 30´´´ eines [X.] zumindest in einer vorsteuerventilähnlichen Weise offenbart sind, vgl. insb. [X.]. 2 [X.] 9 bis 20 sowie [X.]. 3 [X.] 3 bis 9 i. V. m. vorstehender Fig. 3. Auch dabei ist jedem Überströmventil 30 bis 30´´´ ein einziges separates Magnetventile 38 bis 38´´´ zugeordnet, eine [X.] im streitpatentgemäßen Sinn folglich nicht offenbart.

Bei der [X.]ruckluftversorgungseinrichtung gemäß der im Prüfungsverfahren berücksichtigten [X.] 198 34 705 C2 aus dem [X.] ist ein [X.] zur pneumatischen Steuerung eines Energiespar-Kompressors 1 vorgesehen, vgl. insb. Abs. [30] i. V. m. nachstehender Fig. 1. Auch dieses [X.] steuert nur ein einziges Überströmventil 11.

Abbildung

[X.]ie übrigen im Verfahren befindlichen [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtungen zeigen Vorsteuerventile unbestritten nicht.

[X.], [X.] und die im Prüfungsverfahren berücksichtigte [X.]ruckschrift [X.] 196 38 226 [X.] offenbaren jeweils eine [X.]ruckluftbeschaffungsanlage mit einem [X.]ruckregler, einem Mehrkreisschutzventil und ggf. einem Lufttrockner, die gemeinsam mit einer Steuerelektronik in einem Gehäuse integriert sind, vgl. insb. die jeweiligen Figuren.

[X.] 41 11 023 C2 beschreibt keine [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung, sondern ein elektronisches Steuersystem für ein Fahrzeug, vgl. insb. Anspruch [X.] befasst sich mit einem Verfahren zum Auffüllen einer Luftfeder mit dem Ziel, nur trockene Luft zum Auffüllen zu verwenden, vgl. insb. Abs. [0004] und Anspruch 1. In [X.] 101 25 204 [X.] wird ein niveaugeregeltes Federungssystem derart weitergebildet, dass die [X.] auch nach dem Abstellen eines Fahrzeuges aktivierbar ist, vgl. insb. Abs. [0006] und Anspruch 1.

c) [X.]ie [X.]ruckluftaufbereitungseinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 des [X.] beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ist durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik weder angeregt noch ergibt sie sich daraus für den eingangs definierten [X.] in selbstverständlicher Weise.

[X.]en nächstkommenden Stand der Technik stellt zweifelsohne die [X.] in der Zusammenschau mit der [X.] dar, wie in Abschnitt 4 (zum Hauptantrag) ausführlich erläutert worden ist. [X.]ie erklärte Absicht der [X.] ist es, eine [X.]ruckluftversorgungseinrichtung zu schaffen, die an unterschiedliche Fahrzeug-[X.]ruckluftanlagen oder veränderte Betriebsbedingungen durch bloße Änderung der Software anpassbar ist, vgl. insb. [X.]. 2 [X.] 3 bis 8 sowie [X.]. 7 [X.] 63 bis [X.]. 8 [X.] 4. Entsprechend dieser Absicht ist die Hardware konfiguriert, beispielsweise wie in den vorstehenden Schaltplänen Figuren 1 und 2 gezeigt. [X.]abei ist für den Fachmann klar ersichtlich, dass die Zuordnung jeweils eines Vorsteuerventils 44.1 bis 44.5 zu jeweils einem Betätigungsventil für die Überström- bzw. Sicherheitsventile die hardwaremäßige Voraussetzung dafür ist, ein Maximum an unterschiedlichen Funktionalitäten rein programmtechnisch (z. B. durch [X.]) zu ändern. Jegliche gemeinsame Ansteuerung von [X.] durch ein einziges Vorsteuerventil würde die technischen Variationsmöglichkeiten der [X.]ruckluftversorgungseinrichtung durch eine bloße Programmänderung einschränken und daher der Absicht der [X.] entgegenstehen. Aus diesem Grund kann die [X.] nicht sozusagen das Gegenteil ihrer erklärten Absicht nahelegen und zu einem Vorsteuerventil anregen, das einerseits Ventile des [X.]ruckreglers und/oder Ventile des [X.] und/oder Ventile des Mehrkreisschutzventils und andererseits mindestens ein Ventil der [X.] steuert. [X.]ie gegenteilige Auffassung der Einsprechenden ist daher offensichtlich von der Kenntnis des beanspruchten Gegenstandes geprägt und konnte den Senat nicht überzeugen.

[X.]ie Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen [X.] führt nicht näher zu dem Beanspruchten, auch nicht in Zusammenschau mit den vorstehend erläuterten [X.]ruckschriften [X.] und [X.]. [X.]enn aus ihrer jeweiligen [X.] geht eine Mehrfachnutzung eines Vorsteuerventils nicht hervor, vgl. insb. die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt 4. Folgerichtig kann sich dieses Merkmal für einen Fachmann somit nicht durch eine beliebige Zusammenschau einzelner oder mehrerer [X.] quasi aus dem Nichts einstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und/oder wodurch sich das in Rede stehende Merkmal für den Fachmann ohne Weiteres ergeben könnte. Einen entsprechenden Nachweis hat auch die fachkundige Einsprechende nicht erbracht.

Mithin ist die [X.]ruckluftversorgungseinrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag patentfähig.

Gleiches gilt für die in den geltenden, rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 enthaltenen Weiterbildungen dieser [X.]ruckluftversorgungseinrichtung.

6. Zu ihrem Hinweis auf die Entscheidung [X.] „[X.]“ in [X.], [X.] hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, der Entscheidung sei zu entnehmen, das [X.] dürfe das Patent grundsätzlich nur insoweit widerrufen, als die Widerrufsgründe reichen. Wenn sie also keinen Antrag stelle, folgert sie, müsse das [X.] die Reichweite der Widerrufsgründe von sich aus feststellen und das Patent im ggf. verbleibenden Umfang beschränkt aufrechterhalten. [X.]iese Auffassung teilt der Senat nicht.

a) Zunächst liegt ein solcher Fall hier nicht vor, denn die Patentinhaberin hat Anträge gestellt und zumindest hilfsweise beantragt, das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten. [X.]iese Anträge sind maßgeblich und rechtfertigen grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten [X.] als nicht patentfähig erweist, [X.] „Elektrisches [X.]eicherheizgerät“ in GRUR 1997, 120, 122.

b) § 34 Abs. 3 Nummer 3 fordert in einer Anmeldung zwingend die Formulierung mindestens eines Anspruchs, in dem angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. [X.]arauf aufbauend hat sich für das nachfolgende Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren eine Rechtsprechung gefestigt, die postuliert, es sei weder die Sache des [X.]eutschen Patent- und Markenamts noch des [X.] zugunsten des Anmelders aus seinen Unterlagen einen patentfähigen Gegenstand gleichsam „herauszusuchen“, [X.] „Elektrisches [X.]eicherheizgerät“ a. a. O. [X.]ie in dieser Entscheidung vertretene Rechtsauffassung des [X.] wird in der zitierten Entscheidung „[X.]“ ausdrücklich fortgeführt, vgl. Leitsatz.

c) In der Begründung zu „[X.]“ ist unter Hinweis auf das möglicherweise Fehlen eines Antrags der Patentinhaberin ausgeführt, daraus könne bei Vorliegen von zwei oder mehreren selbstständigen Ansprüchen, von denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist nicht geschlossen werden, die Patentinhaberin sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang eines weiteren selbstständigen Anspruchs einverstanden. [X.]amit in Einklang steht zunächst die Senatspraxis, das Patent in seiner erteilten Fassung zur Prüfung zu stellen, falls die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren keinen Antrag stellt. Außerdem betreffen diese Ausführungen ersichtlich nur ein Patent mit mehr als einem selbstständigen Anspruch. Für eine Ausweitung dieser Auffassung auf nicht selbstständige Ansprüche, wie es die Patentinhaberin offenbar verstanden wissen möchte, liefert die in Rede stehende Entscheidung daher keinen Grund. Auch ist nicht ersichtlich, dass die [X.]ispositionsbefugnis der Patentinhaberin für das Patent eingeschränkt werden soll, welche die ständige [X.]-Rechtsprechung beispielsweise in „Elektrisches [X.]eicherheizgerät“ a. a. O., „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ in GRUR 1989, 103-105, oder „Skistockteller“ vom 22. Mai 1989, [X.].: [X.] (Juris) ausdrücklich bestätigt hat. Gegen die Annahme, der [X.] wolle mit „[X.]“ seine bisherige Haltung zur [X.]ispositionsbefugnis der Patentinhaberin aufgeben, kann gelten, dass in den Gründen keinerlei Auseinandersetzung mit dieser bisherigen Rechtsprechung erfolgt ist.

d) Letztlich spricht auch ein pragmatischer Grund gegen die Vermutung der Patentinhaberin, es könne möglicherweise Sache der [X.] oder des [X.] sein, im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren einen gegenüber dem Stand der Technik ggf. bestandsfähigen Rest des Patents festzustellen, bevor über das Patent entschieden wird. [X.]enn bei einer Anzahl von

Meta

9 W (pat) 307/06

14.03.2011

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 9 W (pat) 307/06 (REWIS RS 2011, 8680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8680

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