Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 9 W (pat) 314/06

9. Senat | REWIS RS 2011, 4339

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Bewältigung des objektiv gelösten Problems des Patents ist ohne die Kenntnis eines durch zwei Druckschriften nachgewiesenen Standes der Technik nicht möglich - mangelnde erfinderische Tätigkeit kann auf die Kombination von drei Druckschriften gestützt werden


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 33 610

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat nach Prüfung das am 24. Juli 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

2

„[X.] für [X.]“

3

erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der [X.] GmbH. Die Einsprechende hält den Streitgegenstand gemäß Patentanspruch 1 für nicht patentfähig. Daher sei das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist sie u. a. auf folgenden Stand der Technik:

4

[X.] [X.] 195 15 895 [X.] (in Abs. 1 und 2 der [X.] dargestellt)

5

[X.] EP 0 372 218 [X.] (in Abs. 10 der [X.] dargestellt)

6

[X.] WO 03/008249 [X.] (incl. Übersetzung [X.] 602 06 176 T2).

7

[X.]. Sie verteidigt das Streitpatent in beschränkter Fassung gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik seien die [X.]en in ihrer jeweils verteidigten Fassung neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt,

8

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011,

9

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011,

weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011,

jeweils mit noch [X.] Beschreibung und anzupassenden Zeichnungen und [X.]uren.

Außerdem regt die Patentinhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt werden kann auf die Kombination von drei Druckschriften, sofern nicht der Ausnahmetatbestand der Aggregation von Merkmalen oder der Beteiligung verschiedener Fachgebiete vorliegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Nach ihrer Meinung ist keine der verteidigten [X.]en patentfähig gegenüber dem Stand der Technik.

Die geltenden Patentansprüche 1 lauten jeweils wie folgt:

Hauptantrag:

[X.] mit einem Druckregler (5), einem Lufttrockner (6), einem Mehrkreisschutzventil (7) und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des [X.] (6) und des [X.] (7),

dadurch gekennzeichnet,

dass die elektronische Steuereinheit (40) der [X.] auch zum Steuern von Ventilen einer [X.] ausgebildet ist,

dass zumindest ein Druckluft für die [X.] in einer ersten [X.] bereitstellendes und in einer zweiten [X.] entlüftendes Schaltventil (52) in die [X.] integriert ist,

dass ein Vorratsbehälter (29) für die [X.] über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, [X.]) und eine daran anschließende Leitung (28) der [X.] gespeist ist und

dass an dem Schaltventil (52) über die Leitung (28) Druckluft aus dem Behälter (29) für die [X.] ansteht.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 10 rückbezogen.

Hilfsantrag I (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag fett ) :

[X.] mit einem Druckregler (5), einem Lufttrockner (6), einem Mehrkreisschutzventil (7) und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des [X.] (6) und des [X.] (7),

dadurch gekennzeichnet,

dass die elektronische Steuereinheit (40) der [X.] auch zum Steuern von Ventilen einer [X.] ausgebildet ist,

dass zumindest ein Druckluft für die [X.] in einer ersten [X.] bereitstellendes und in einer zweiten [X.] entlüftendes Schaltventil (52) in die [X.] integriert ist,

dass ein Vorratsbehälter (29) für die [X.] über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, [X.]) und eine daran anschließende Leitung (28) der [X.] gespeist ist und

,

wobei in die gemeinsame, die Elemente der [X.] aufnehmende Baueinheit (4) ein Ventil (74) zum Anheben und Absenken einer Liftachse (70) integriert ist, und

dass zwei Verzweigungsventile (75, 76) zur Versorgung der Luftfederbälge (72, 73) der Liftachse (70) in die Baueinheit (4) integriert sind.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.

Hilfsantrag II (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag I fett ) :

, einem Regenerationsventil (37) mit nachgeschalteter Umgehungsleitung (39), die ein Rückschlagventil (9) zum Zwecke der Durchführung einer Regeneration des [X.] (6) umgeht, und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des [X.] (6), des Regenerationsventils (37) und des [X.] (7),

dadurch gekennzeichnet,

dass die elektronische Steuereinheit (40) der [X.] auch zum Steuern von Ventilen einer [X.] ausgebildet ist,

dass zumindest ein Druckluft für die [X.] in einer ersten [X.] bereitstellendes und in einer zweiten [X.] entlüftendes Schaltventil (52) in die [X.] integriert ist,

dass ein Vorratsbehälter (29) für die [X.] über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, [X.]) und eine daran anschließende Leitung (28) der [X.] gespeist ist und

dass an dem Schaltventil (52) über die Leitung (28) Druckluft aus dem Behälter (29) für die [X.] ansteht,

wobei in die gemeinsame, die Elemente der [X.] aufnehmende Baueinheit (4) ein Ventil (74) zum Anheben und Absenken einer Liftachse (70) integriert ist, und

dass zwei Verzweigungsventile (75, 76) zur Versorgung der Luftfederbälge (72, 73) der Liftachse (70) in die Baueinheit (4) integriert sind.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.

II.

1. Die Zuständigkeit des [X.] ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Zulässigkeit

Der Einspruch ist unbestritten zulässig.

3. Patentfähigkeit

Der Einspruch hat Erfolg, denn die [X.] in ihrer jeweils beschränkt verteidigten Ausgestaltung wird einem [X.] am Anmeldetag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt.

Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem [X.] aus, der als Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Druckluftanlagen für Fahrzeuge, vornehmlich Nutzkraftfahrzeuge, befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Um seine Entwicklungstätigkeit erfolgreich ausführen zu können, benötigt er nicht nur hinreichende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der Druckluftaufbereitung, sondern gleichermaßen gute Kenntnis über die jeweiligen Druckluftverbraucher, für welche die zu entwickelnde [X.] die Druckluft bereitzustellen hat. Zu diesen Druckluftverbrauchern zählen insbesondere eine druckluftgestützte Fahrzeugfederung mit oder ohne Liftachse.

4. Zum Hauptantrag

Die [X.] mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der [X.] sowie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings für den vorstehend definierten [X.] in Kenntnis des Standes der Technik gemäß [X.], [X.] und [X.] ohne erfinderische Tätigkeit.

Eine [X.] mit [X.] im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen ist laut Abs. [0001] und [0002] der [X.] aus der [X.] bekannt, vgl. nachstehende [X.]. 1.

Abbildung

Diese [X.] weist neben einem Druckregler in der Bauform eines [X.] 26 und einem Lufttrockner 18 mit jeweils zugehörigen Ventilen ein Mehrkreisschutzventil mit Überströmventilen 40.1 bis 40.5 auf. Zusammen mit einer elektronischen Steuereinheit 57 zum Steuern der Ventile der [X.] sind alle Bauteile der [X.] in einer [X.] zusammengefasst, vgl. insb. [X.]. 6 [X.] 37 bis 42 i. V. m. [X.]. 1. Außerhalb der [X.] befinden sich [X.] 37 der verschiedenen Verbraucherkreise, insbesondere ein [X.] 37.5 für den [X.] einer [X.], vgl. insb. [X.]. 5 [X.] 21 bis 23. Der [X.] 37.5 für die [X.] ist gespeist über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 40.5) und eine Leitung 17.5 der [X.]. Obwohl die [X.] selbst in der [X.] nicht im Detail erläutert ist, ist deren Ausbau und Wirkungsweise im Fachbereich grundsätzlich bekannt.

Beispielsweise aus [X.] ist dem [X.] eine derartige druckluftgestützte [X.] mit üblichen Bauteilen geläufig. Diese [X.] bezieht die Druckluft von der [X.] über eine als Druckquelle 17 bezeichnete Schnittstelle, die in der nachstehenden [X.]ur der [X.] nur symbolisch dargestellt ist. Das Symbol 17 steht ausdrücklich für eine Druckquelle, die sämtliche für eine ordnungsgemäße Druckluftversorgung erforderlichen Bauteile umfasst, vgl. insb. [X.]. 5 [X.] 32 bis 36. Eine in diesem Sinn ordnungsgemäße Druckluftversorgung stellt beispielsweise die vorstehend erläuterte [X.] gemäß [X.] dar. Die [X.] gemäß [X.] enthält zu beiden Seiten eines [X.] und 2, deren Ist-Zustand von Wegsensoren 5/6 und Drucksensoren 9/10 überwacht wird und die von einer Steuereinrichtung 15 gesteuert werden, vgl. insb. [X.]. 5 Abs. 2.

Abbildung

In einem Steuerblock 20 ist ein Schaltventil 25 angeordnet, das in einer ersten [X.] Druckluft für die [X.] bereitstellt und in einer zweiten [X.] entlüftet, vgl. insb. [X.]. 5 [X.] 43 bis 48.

In Kenntnis einer derartigen, am Anmeldetag des Streitpatents üblichen Ausgestaltung einer Druckluftanlage mit einer [X.] und einer [X.] wird der eingangs definierte [X.] mit folgender streitpatentgemäßen Aufgabe betraut:

Abbildung

und einer [X.] voraus. Zur Lösung dieser Aufgabe wird sich der Fachmann zunächst im einschlägigen Stand der Technik nach entsprechenden Vorschlägen umsehen. Wie der Senat in seiner, einen ähnlichen Streitgegenstand betreffenden Entscheidung 9 W (pat) 307/06 vom 14. März 2011 bereits festgestellt hat, kann der Fachmann dabei die [X.] nicht übersehen. Denn diese Druckschrift beschreibt die Probleme der üblichen dezentralen bzw. separaten Anordnung verschiedener Bauteile und Steuereinrichtungen der Druckluftanlage eines Kraftfahrzeuges. Als besonders nachteilig wird in der Beschreibungseinleitung der [X.] herausgestellt, dass sich bei der dezentralen Anordnung von Bauteilen, beispielsweise einer Parkbremse, einer [X.] mitsamt Liftachse oder verschiedener anderer Nebeneinrichtungen, vermehrt elektrische Kontaktprobleme und/oder Undichtigkeiten der jeweiligen [X.] ergeben können, vgl. insb. [X.] und 6. Zur Abwendung dieser Nachteile wird eine Integration der Steuerung der [X.], ggf. mitsamt Liftachse, eines Kraftfahrzeuges in die Steuerung 10 der [X.] vorgeschlagen, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. S. 6 Abs. 1 letzter Satz sowie S. 16 Abs. 2 Mitte. Ausdrücklich erfolgt die Steuerung der [X.] direkt durch die [X.] und nicht mehr durch eine [X.]nsteuerung, die auf mehrere Stellen des Fahrzeugs auseinandergezogen ist, vgl. insb. [X.] letzter Abs. bis S. 5 Abs. 1. Zugleich empfiehlt die [X.], die elektropneumatischen Bauteile bzw. Betätigungsorgane der [X.] modulartig mit der Baueinheit der [X.] zu kombinieren, vgl. insb. Ansprüche 1 und 2 i. V. m. den [X.]uren. Die Anzahl der zur [X.]eisung der [X.] benötigten Module kann ausdrücklich variabel sein, denn sie hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der [X.], beispielsweise mit paralleler oder unabhängiger [X.]eisung oder mit einer Liftachse, ab, vgl. insb. S. 16 Abs. 2.

und deren Steuereinrichtungen sollen in der [X.] zusammengefasst werden. Dieser „[X.]“ umfasst ausdrücklich sowohl die elektropneumatischen Steuerventile für die [X.] als auch die Steuereinrichtung selbst. Denn die entsprechenden Steuerventile sollen an das Gehäuse der [X.] angeflanscht und von deren Steuereinheit 10 mitbetätigt werden, vgl. insb. [X.] 6 bis 11 und [X.] 22 bis 25 i. V. m. [X.]. 3. Die für eine Steuerung der [X.] notwendige Information über den Ist-Zustand der Luftfedern bzw. die Höhe des [X.] erhält die Steuereinheit 10 durch einen Höhensensor 34 der [X.], mit dem die Steuereinheit 10 entweder direkt über eine Informationsleitung 35 oder über einen Informationsbus (Vielfachleitung 30) verbunden ist, vgl. insb. S. 12 [X.] 21 bis 26 sowie S. 15 [X.] 24 bis S. 16 [X.] 8.

Diesen [X.]n musste der Fachmann aufgreifen, denn durch die Lehre der [X.], die [X.] mit der [X.] baulich und steuerungstechnisch zusammenzufassen, lässt sich der bauliche Aufwand für beide Anlagen selbstverständlich reduzieren. Folglich wird er die Lehre der [X.] fachgerecht auf die vorbekannte [X.] gemäß [X.] und die ebenfalls vorbekannte [X.] gemäß [X.] anwenden. Dazu wird er die elektronische Steuereinheit 57 der [X.] gemäß [X.] auch zum Steuern der Ventile 25 bis 27 der [X.] gemäß [X.] verwenden und die Druckquelle 17 ([X.]) in der Leitung 17.5 ([X.]) abgreifen. Denn in der Leitung 17.5 steht das erforderliche Druckniveau für die [X.] an, und die Leitung 17.5 führt zum äußeren Rand der [X.], an dem ein Anflanschen des Schaltventils 25 für die Luftfedern 1 und 2 an das Gehäuse 63 der [X.] einfach möglich ist. Damit ist in die [X.] ein Schaltventil 25 integriert, das in einer ersten [X.] Druckluft für die [X.] bereitstellt und in einer zweiten [X.] entlüftet. Auf diese Weise ist auch die gemäß geltendem Patentanspruch 1 abschließend beanspruchte Ausgestaltung realisiert, denn an dem Schaltventil 25 steht dann über die Leitung 17.5 Druckluft aus dem Behälter 37.5 der [X.] an.

Die Patentinhaberin sieht in der Tatsache, dass zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit drei Druckschriften herangezogen worden sind ein Indiz dafür, dass diese Begründung rückschauend sei und die Kenntnis des Streitgegenstandes voraussetze. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn das vom Streitgegenstand objektiv gelöste technische Problem betrifft die Verringerung des baulichen Aufwandes für eine gesamte Druckluftanlage, die zumindest aus einer [X.] und einer [X.] als Druckluftverbraucher besteht. Vom objektiv gelösten technischen Problem auszugehen, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], vgl. [X.], 607-610; Hochdruckreiniger GRUR 2003, 693-695; Formstein [X.]Z 98, 12, 20; [X.], 522, 523. Die Bewältigung des objektiven Problems ist ohne die Kenntnis der gesamten Druckluftanlage eines Fahrzeuges nicht möglich. Darauf, dass diese Kenntnis – wie im vorliegenden Fall - im Stand der Technik durch zwei Druckschriften ([X.] und [X.]) nachgewiesen ist, kommt es inhaltlich nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die [X.] eine unmittelbare Anregung dafür liefert, die [X.] und die [X.] in der [X.] baulich und steuerungstechnisch zusammenzufassen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm f[X.] die darauf rückbezogenen [X.] 2 bis 10, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der [X.] gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

5. Zum Hilfsantrag I

Die [X.] mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der [X.] sowie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings für den vorstehend definierten [X.] in Kenntnis des Standes der Technik gemäß [X.], [X.] und [X.] ohne erfinderische Tätigkeit.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag inhaltsgleichen Merkmale gelten die im vorstehenden Abschnitt 4 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die [X.] gemäß [X.] offenbart auch eine Liftachse mit einem Ventil zum Anheben und Absenken der Liftachse. Dieses Ventil wird versorgt von der Leitung 33, ist in der [X.]ur der [X.] jedoch nicht separat dargestellt, vgl. insb. [X.]. 6 [X.] 3 bis 10. Aus dieser Textstelle geht insbesondere hervor, dass zwei Verzweigungsventile „nach Art der Ventile 26 und 27 angeschlossen sein können“ zur Versorgung der Luftfederbälge der Liftachse. D. h., diese Ventile sind in der Lage, die Luftfederbälge der Liftachse auf beiden Fahrzeugseiten separat zu versorgen. In Anwendung des vorstehend erläuterten [X.]ns der [X.] auf die Druckluftanlage gemäß [X.] und [X.] wird der Fachmann selbstverständlich auch die Ventile der Liftachse in die Baueinheit der [X.] integrieren. Dies schließt die [X.] ausdrücklich mit ein, vgl. insb. S. 6 [X.] 7 bis 12 sowie S. 16 [X.] 14 bis 16.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm f[X.] die darauf rückbezogenen [X.] 2 bis 9, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der [X.] gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

6. Zum Hilfsantrag II

Die [X.] mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der [X.] sowie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings ebenso für den vorstehend definierten [X.] in Kenntnis des Standes der Technik gemäß [X.], [X.] und [X.] ohne erfinderische Tätigkeit.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I inhaltsgleichen Merkmale gelten die im vorstehenden Abschnitt 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die [X.] gemäß [X.] offenbart ein Sicherheitsventil 26 in der Funktion eines Regenerationsventils mit nachgeschalteter Umgehungsleitung 33, die ein Rückschlagventil 32 zum Zwecke der Durchführung einer Regeneration des [X.] 18 umgeht, vgl. insb. [X.]. 8 [X.] 54 bis [X.]. 9 [X.] 10 i. V. m. [X.]. 1. In Anwendung des vorstehend erläuterten [X.]ns der [X.] auf die Druckluftanlage gemäß [X.] und [X.] wird der Fachmann selbstverständlich auch dieses Regenerationsventil in die Baueinheit der [X.] integrieren.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm f[X.] die darauf rückbezogenen [X.] 2 bis 9, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der [X.] gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 [X.] war nicht veranlasst.

Der Senat folgt der entsprechenden Anregung der Patentinhaberin nicht, denn die Frage, ob eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt werden kann auf die Kombination von drei Druckschriften, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. In Anwendung von § 4 [X.] gilt eine Erfindung dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine formale Einschränkung des Standes der Technik auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften zum Nachweis des Naheliegens einer Erfindung, wie von der Patentinhaberin reklamiert wird, ist somit gesetzlich nicht vorgegeben. Aus dem Gesetzestext ist auch dann keine formale Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften herzuleiten, wenn eine Erfindung aus einer Aggregation von Merkmalen besteht oder verschiedene Fachgebiete beteiligt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] umfasst der zu berücksichtigende Stand der Technik insbesondere diejenigen Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Auch diese Kenntnisse sind nicht auf eine formale Anzahl von Druckschriften eingeschränkt. Dass die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] vorveröffentlicht sind und inhaltlich zum einschlägigen Fachbereich der Druckluftanlagen zählen, in dem der eingangs definierte [X.] tätig ist, ist unbestreitbar. Insoweit die vorstehende Beschlussbegründung den logischen Zusammenhang zwischen diesem Stand der Technik herstellt, ist der hinreichende Nachweis erbracht, dass die vermeintliche Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Zur Fortbildung des bestehenden Rechts war die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Denn der in Rede stehende Gesetzestext ist dahingehend eindeutig, dass eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften bei der Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht vorgesehen ist.

Auch im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Denn Entscheidungen des [X.], die formal auf eine bestimmte oder maximal zulässige Anzahl von Druckschriften bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit abstellen, sind dem Senat nicht bekannt und wurden auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

Meta

9 W (pat) 314/06

27.07.2011

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 9 W (pat) 314/06 (REWIS RS 2011, 4339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4339

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 W (pat) 307/06 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" – Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem …


I-2 U 69/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


8 Ni 25/23 (Bundespatentgericht)


I-2 U 78/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


10 Ni 58/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

4 Ni 12/11

Zitiert

9 W (pat) 307/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.