9. Senat | REWIS RS 2012, 8044
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Patentbeschwerdeverfahren – Berichtigungsbeschluss – "Vorrichtung zur Pulsationsverminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit" – zur Ergänzung unvollständiger Erteilungsunterlagen in einem Beschlusstenor
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 06 114
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Der Beschluss der [X.] vom 27. Juni 2006 wird aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012,
- Patentansprüche 2 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
- Patentanspruch 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012,
- Patentansprüche 8 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
- Beschreibung Seiten 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 11 gemäß Patentschrift.
I.
[X.]ie [X.] des [X.] hat nach Prüfung des ursprünglich von der [X.] erhobenen Einspruchs das am 17. Februar 1997 angemeldete und am 1. Februar 2001 veröffentliche Patent mit der Bezeichnung
" Vorrichtung zur Pulsationsverminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit "
durch Beschluss vom 27. Juni 2006 beschränkt aufrechterhalten. [X.]ie dem Beschluss zugrunde liegenden Patentansprüche hat sie für zulässig, ihre Gegenstände für patentfähig gegenüber dem Stand der Technik erachtet.
[X.]agegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin). Sie bemängelt die formale Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 7, die der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde gelegt worden sind. Unter Hinweis auf den im Einspruchsverfahren berücksichtigten Stand der Technik bestreitet sie außerdem die Patentfähigkeit der Gegenstände des [X.].
[X.] (Beschwerdegegnerin) legt in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentansprüche vor, mit denen sie das Patent in beschränkter Fassung gemäß Hauptantrag und [X.] verteidigt. Sie meint, die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach Haupt- und [X.] seien neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
[X.]ie Beschwerdegegnerin beantragt,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012,
Patentansprüche 2 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
Patentanspruch 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012,
Patentansprüche 8 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
Patentansprüche 11 bis 18, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2012,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 10 wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 und 11 bis 18 wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise Patentansprüche 7 bis 18 wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise Patentansprüche 7 bis 10 wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise Patentansprüche 11 bis 18 wie Hauptantrag,
Beschreibung jeweils Seiten 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz an das [X.] vom 12. April 2006,
Zeichnungen [X.]uren 1 bis 11 gemäß Patentschrift.
[X.]ie Beschwerdeführerin beantragt,
die Entscheidung der [X.] vom 27. Juni 2006 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Sie vertritt unter Hinweis auf den Stand der Technik nach den [X.]ruckschriften
[X.]: [X.] 08-284 805 A
[X.]: [X.] 08-284 805 A (Abstract)
[X.]: [X.] 08-284 805 A (Beglaubigte Übersetzung der [X.])
[X.]8: [X.]: Einführung in die [X.]. 3. Auflage [X.] : [X.], 1995. [X.]3. – ISBN 3-519-26318-1
die Auffassung, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 7 und 11 seien [X.]. Zumindest ergäben sie sich, ebenso wie der Gegenstand nach Patentanspruch 1, für einen Fachmann in nahe liegender Weise aus diesem Stand der Technik. [X.]arüber hinaus sei sowohl der Schutzbereich als auch die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 unzulässig erweitert. Außerdem sei die Erfindung im Patentanspruch 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
[X.]em widerspricht die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin in allen Punkten und meint, die geltenden Patentansprüche 1, 7 und 11 seien zulässig, ihre Gegenstände neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Außer den vorgenannten [X.]ruckschriften sind im Verfahren noch die folgenden [X.]ruckschriften zu berücksichtigen:
[X.]1: [X.] 42 29 544 A1
[X.]2: [X.]-AS 12 11 943
[X.]3: [X.]-OS 1 528 367
[X.]4: [X.] 33 19 822 [X.]2
[X.]6: [X.] GmbH: [X.]. 66273 [X.]/[X.], 1993 (Prospekt Nr. 3.100.14/10.93 Katalog 1 Rubrik 2). Seiten 1 bis 11. – Firmenschrift
[X.]7: [X.] 02-14475 U ([X.] veröffentlichtes Gebrauchsmuster)
[X.]: [X.] Übersetzung der [X.]7.
[X.]ie geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 11 gemäß dem Hauptantrag und soweit beansprucht, gemäß den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen lauten:
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein weiterer mit einer drosselnden Einrichtung (35) versehener, von dem [X.] (4) vor der Verbindung mit der [X.] (5, 6) angesteuerter Verbindungskanal (30) vorgesehen ist, der den [X.] (4) mit dem [X.]eicherelement (9) zum [X.]ruckausgleich zwischen dem [X.] (4) und dem [X.]eicherelement (9) verbindet, und der eine von der Öffnung des [X.] (10) getrennt ansteuerbare Öffnung aufweist.“
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Verbindungskanal (10) eine drosselnde Einrichtung (51) parallel zu dem Ventil (52) angeordnet ist, wobei der Verbindungskanal zwei parallel angeordnete [X.] aufweist, wobei in einem ersten [X.] das Ventil (52) und in einem zweiten [X.] die drosselnde Einrichtung (51) angeordnet ist.“
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein weiterer mit einer drosselnden Einrichtung (35) versehener von dem [X.] (4) vor der Verbindung mit der [X.] (5, 6) angesteuerter Verbindungskanal (30) vorgesehen ist, der den [X.] (4) mit einer [X.] (5; 6) der Verdrängereinheit (1) verbindet, wobei der den [X.] (4) mit der [X.] (5; 6) der Verdrängereinheit (1) verbindende weitere Verbindungskanal (30) zur Verbindung mit dem [X.] (4) eine von der Öffnung des [X.] (10) getrennt ansteuerbare Öffnung aufweist.“
Zum Wortlaut der jeweils geltenden [X.] und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
[X.]ie zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.
Wie im angefochtenen Beschluss des [X.] zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig. [X.]iesbezüglich wurde der Beschluss auch nicht gerügt.
[X.]ie Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert. Zwar ist eine solche Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. [X.] 2007, 459; [X.] [X.], 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 145 bzw. 155 m. w. N.), die hier aber erfüllt sind:
[X.]ie Einsprechende war ursprünglich die [X.] in [X.]. [X.]eren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung übergegangen auf die [X.]… AG in [X.].
[X.] war ursprünglich die [X.] in W…. [X.]eren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verkauf eines abgrenzbaren Unternehmensbereichs und nachfolgende Umwandlung übergegangen auf die [X.]… GmbH in A….
[X.]amit ist auf beiden Seiten in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.
1. Als [X.] sieht der [X.] einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von hydrostatischen Verdrängereinheiten, insbesondere von Radial- und Axialkolbenmaschinen verfügt.
2. Zum Hauptantrag
[X.]ie bestrittene Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 11 kann dahinstehen, denn sein Gegenstand ist nicht mehr neu. Eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 11 enthaltenen Merkmalen ist nämlich am Anmeldetag des [X.] bereits aus der [X.] bekannt.
Aus der [X.], auf deren Übersetzung [X.] nachfolgend Bezug genommen wird, ist eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer als Axialkolbenmaschine ausgebildeten hydrostatischen Verdrängereinheit bekannt, die sowohl als Pumpe als auch als Motor einsetzbar ist (Abs. 0001, 0054). Bei dieser Verdrängereinheit sind mehrere Kolben 8 in [X.] 7 längsverschieblich gelagert und bilden Zylinderräume (Abs. 0013 [X.] m. nachfolgenden [X.]uren 4 und 5). Nicht expressis verbis ist in der [X.] angegeben, dass die Axialkolbenmaschine mit umkehrbarer [X.]rehrichtung einsetzbar ist. [X.]ie [X.]rehrichtungsumkehr ist bei diesen Maschinen allerdings üblich. [X.]er Fachmann liest sie in der [X.] daher selbstverständlich mit. [X.]ies wurde auf Befragen von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt. [X.]ie bekannte Vorrichtung weist weiter ein [X.]eicherelement 18 auf, das mit dem [X.] über einen ersten Verbindungskanal 20 in Verbindung bringbar ist (Abs. 0030, 0031). [X.]er [X.] steuert dabei die Mündung [X.] des [X.] 20 an, bevor er in Verbindung mit einer [X.] 15 gelangt, wie insbesondere aus der [X.]ur 4 eindeutig hervorgeht. Ein weiterer mit einer drosselnden Einrichtung 21 versehener Verbindungskanal 25, der den [X.] mit der [X.] 15 der Verdrängereinheit verbindet, erstreckt sich von der Mündung [X.] über die Verbindung [X.] zur Mündung 25B, um Hydrauliköl vom Zylinder 7 zur Austrittsöffnung 15 abzufördern (Abs. 0037). [X.]er [X.] zwischen den Punkten [X.] und [X.] ist somit Bestandteil sowohl des ersten Kanals 20 als auch des weiteren Kanals 25. Folglich steuert der [X.] auch die Mündung [X.] des weiteren [X.] 25 an, bevor eine Verbindung mit der [X.] hergestellt ist, wie wiederum die [X.]ur 4 zeigt. Schließlich weist der weitere Verbindungskanal 25 zur Verbindung mit dem [X.] eine von der Öffnung [X.] des ersten [X.] 20 getrennt ansteuerbare Öffnung 25B auf.
[X.]emnach besteht zwischen der Vorrichtung gemäß [X.] und derjenigen gemäß geltendem Patentanspruch 11 des [X.] kein Unterschied.
jeweils zwei getrennte Öffnungen fordern, haben im Patentanspruch 11 keinen Niederschlag gefunden. [X.]ies gilt auch für den Einwand der Beschwerdegegnerin, die [X.] zeige keine zweite Eingangsöffnung zur stufenweisen Verbindung zwischen dem [X.] mit dem [X.]eicherelement bzw. mit der [X.]. Mangels eines derartigen Merkmals im Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 11 konnte der [X.] den reklamierten Unterschied nicht feststellen.
Vor diesem Hintergrund ist der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nicht patentfähig.
[X.]ass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentanspruch 11 rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 18 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. [X.]ementsprechend kann dem Hauptantrag insgesamt nicht entsprochen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden (vgl. [X.], [X.], [X.] bis 122 - Elektrisches [X.]eicherheizgerät; [X.] [X.], 8. Aufl., [X.]. Rn. 168).
3. Zu dem in der Antragsreihenfolge erstgenannten Hilfsantrag, betreffend die Patentansprüche 1 bis 10 wie Hauptantrag.
3.1 Zulässigkeit der Änderungen des [X.] (§ 21 (1) Nr. 4 und § 22 [X.])
[X.]ie Merkmale der Vorrichtung gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 10 sind sämtlich offenbart. Sie ergeben sich ohne Weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den [X.]. Auch der Schutzbereich des [X.] ist nachträglich nicht erweitert worden. [X.]ies weist ein Vergleich des erteilten Patents mit derjenigen Fassung nach, die es im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren erhalten hat ([X.] GRUR 2010, [X.], [X.]. 24 - Windenergiekonverter).
Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1, der mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 übereinstimmt, ist die Vorrichtung zur Pulsationsverminderung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 durch Aufnahme der folgenden Merkmale beschränkt (Änderungen zur erteilen Fassung in Fettschrift):
wobei der [X.] (4) den Verbindungskanal (10) ansteuert, bevor der [X.] (4) in Verbindung mit einer [X.] (5; 6) gelangt“.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist dieses Merkmal sowohl in der [X.]chrift ([X.]: [X.]. 8, [X.] 65 bis [X.]. 9, [X.] 6 [X.] m. [X.]. 1, 2 und 4) als auch in den [X.] ([X.], Abs. 3 [X.] m. [X.]. 1, 2 und 4) offenbart. [X.]ie genannte Textstelle bezieht sich zwar auf die Ausführungsform nach der [X.]ur 2 [X.] m. [X.]ur 1, wohingegen die [X.]ur 4 das Ausführungsbeispiel des Gegenstands nach Patentanspruch 1 beschreibt. Jedoch ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Ansicht der [X.]ur 1 gleichermaßen auch für die weiteren Ausführungsbeispiele nach den [X.]uren 4 bis 11 entsprechend gilt (siehe [X.]. 7 [X.] 49 bis 51: „… im Folgenden ist eine Anordnung … beschrieben …“), auch wenn in der [X.]ur 1 lediglich der erste Verbindungskanal 10 gezeigt ist. [X.]en durch die Kanäle 10 der Bereiche A bis [X.] gehenden strichpunktierten [X.] erkennt man ohne Weiteres als Schnittebene auch für die [X.]uren 2 bis 11, wobei keinerlei Versprung in der Schnittebene vorhanden ist. Für eine davon abweichende Interpretation gibt die Beschreibung keinerlei Hinweis. Somit muss der Fachmann nach Studium der Beschreibung erkennen, dass die Ausführungsbeispiele ab der [X.]ur 3 auf der [X.]ur 2 aufbauen. Vor diesem Hintergrund greift das Argument der Beschwerdeführerin nicht durch, Merkmale aus unterschiedlichen Ausführungsbeispielen seien nicht kombinierbar.[X.]as in Rede stehende Merkmal ist auch in Bezug auf eine Pumpe bzw. Motor mit umgekehrter [X.]rehrichtung 51 offenbart. [X.]ie Beschreibung ([X.]: [X.]. 7 [X.] 24 bis 45; [X.]: S. 11 Abs. 2) führt dazu aus, dass bei umgekehrter [X.]rehrichtung weitere [X.]eicherelemente an den Bereichen B und [X.] zusätzlich zu den [X.]eicherelementen an den Bereichen A und [X.] anzuordnen sind. [X.]er Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Verbindungskanäle in der betreffenden [X.] nicht erwähnt seien, kann sich der [X.] daher nicht anschließen. [X.]ie [X.]sauffassung erhält eine Stütze durch die [X.]ur 1, in der die Kanäle 10 für alle vier Bereiche A bis [X.] gezeigt sind.
von dem [X.] (4) vor der Verbindung mit der [X.] (5, 6) angesteuerter Verbindungskanal (30)“
[X.]ieses Merkmal ergibt sich direkt aus der [X.]ur 4 [X.] m. der [X.]ur 1. Ausweislich der [X.]ur 4 liegt der weitere Verbindungskanal 30 zwischen dem ersten Verbindungskanal 10 und der [X.] 6 und wird somit von dem [X.] 4 vor der Verbindung mit der [X.] 6 angesteuert. Zum Verständnis der [X.]uren 1 und 4 gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen.
zum [X.]ruckausgleich zwischen dem [X.] (4) und dem [X.]eicherelement (9) verbindet“
[X.]as Merkmal ist sowohl in der [X.]chrift ([X.]. 4, [X.] 3 bis 10 und [X.]. 9, [X.] 49 bis 53) als auch in den [X.] ([X.], Abs. 2 und [X.], Abs. 3) offenbart.
und der eine von der Öffnung des [X.] (10) getrennt ansteuerbare Öffnung aufweist“
Wie die [X.]ur 4 zeigt, weisen beide [X.] und 30 getrennte Öffnungen auf, die nacheinander vom [X.] 8 des [X.]s 4 angesteuert werden.
[X.]urch die Aufnahme des Merkmals b) in den geltenden Patentanspruch 1 folgt auch eine weitere Einschränkung im Vergleich zur beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung des [X.]. [X.]aher ergibt sich aus der geltenden Anspruchformulierung auch keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch den geltenden Patentanspruch 1 (reformatio in peius), denn dieser ist nunmehr weiter beschränkt.
[X.]er geltende, sprachlich überarbeitete Patentanspruch 7 ist unbestritten zulässig. [X.]ie im Vergleich mit der erteilten Fassung des Patentanspruchs 7 zusätzlich in den geltenden Patentanspruch 7 aufgenommenen Merkmale gehen aus dem erteilten Anspruch 8 und aus [X.]. 10 [X.] 62 bis 65 der [X.]chrift sowie aus dem ursprünglichen Anspruch 8 und der ursprünglichen Beschreibung S. 16, Abs. 3 hervor.
[X.]ie auf die tragenden Ansprüche 1 und 7 rückbezogenen [X.] 2 bis 6 sowie 8 bis 10 stimmen sowohl mit den ursprünglichen als auch mit den erteilten [X.]n 2 bis 6 sowie 9 bis 11 überein und wurden zum Teil lediglich in Nummerierung und Rückbezug angepasst.
3.2 Hinreichende Offenbarung des [X.] (§ 21 (1) Nr. 2 [X.])
[X.]ie im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale versetzen den eingangs definierten Fachmann ohne Weiteres in die Lage, die Erfindung auszuführen. Ausgehend von der Angabe des Zwecks der Erfindung und den fachüblich bekannten Gegebenheiten einer hydrostatischen Verdrängereinheit ist das unter 3.1 a) genannte Merkmal auch in Kombination mit einer umgekehrten [X.]rehrichtung ausführbar offenbart. [X.]ie Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass die in diesen Merkmalen beschriebene Bedingung dann nicht in Bezug auf die [X.] 6 erfüllt sein könne. [X.]iese Auffassung teilt der [X.] nicht, denn wie in der Beschreibung a. a. [X.] ausgeführt ist, sind bei umgekehrter [X.]rehrichtung weitere [X.]eicherelemente anzuordnen, wobei die Positionen der [X.], 30 durch die [X.]uren 1 und 4 eindeutig vorgegeben sind. Zudem muss bei umgekehrter [X.]rehrichtung nicht die [X.] 6, sondern die [X.] 5 die genannte Bedingung erfüllen, da diese bei umgekehrter [X.]rehrichtung zuerst vom [X.] 4 angesteuert wird.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass das genannte Merkmal offen ließe, ob es sich bei der [X.] um die Niederdruck- oder die Hochdruck-[X.] handele. Auch diesem Vorbringen folgt der [X.] nicht, denn das betreffende Merkmal ist so zu verstehen, dass der [X.] 4 zunächst den Verbindungskanal ansteuert und anschließend die darauf folgende [X.]. Hierbei ist nicht gefordert, ob es sich um die Niederdruck- oder Hochdruck-[X.] handelt.
Auch die im Patentanspruch 7 enthaltenen Merkmale offenbaren die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. [X.]ie Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, dass es sich bei der Vorkompressionszone um den Steg 7 handele, der nicht dazu geeignet sei, eine Verbindung des [X.]s mit der [X.] herzustellen, sobald der [X.]uck im [X.] den [X.]ruck an der [X.] übersteige. Sie verkennt jedoch, dass im Patentanspruch 7 explizit angegeben ist, dass der Verbindungskanal Teil der Vorkompressionszone ist, der selbstverständlich mittels des [X.] 52 eine Verbindung des [X.]s mit der [X.] herstellen kann. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Vorkompressionszone sei durch den Steg 7 passiv ausgestaltet und könne somit das Fluid nicht komprimieren. Auch dem kann sich der [X.] nicht anschließen. In der Beschreibung ist nämlich ausgeführt, dass sich der [X.] 4 entlang des [X.] 7 und somit der Vorkompressionszone bewegt, wobei das in dem [X.] 4 eingeschlossene Fluid durch den Hub des Kolbens komprimiert wird ([X.]: [X.]. 10 [X.] 58 bis 65). [X.]urch diese Angabe ergibt sich zwangsläufig, dass die Vorkompressionszone nicht allein durch den Steg definiert ist, sondern noch weitere gegenständliche Mittel umfassen muss, nämlich Zylinder und Kolben, die in der Lage sind, das Fluid im Bereich der Vorkompressionszone zu komprimieren.
3.3 Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach geltendem Patentanspruch 1 (§ 21 (1) Nr. 1 [X.]).
a) [X.]ie streitpatentgemäße Vorrichtung zur Pulsationsverminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar und neu, denn im Stand der Technik ist keine derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des [X.] enthalten sind. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
[X.]ie Vorrichtung zur Pulsationsverminderung nach dem geltenden Patentanspruch 1 weist gemäß dessen kennzeichnenden Teil, und im markanten Unterschied zum Stand der Technik insbesondere folgende Merkmale auf:
(a) mindestens einen weiteren mit einer drosselnden Einrichtung (35) versehenen Verbindungskanal (30),
(b) der von dem [X.] (4) vor der Verbindung mit der [X.] (5, 6) angesteuert wird,
(c) der den [X.] (4) mit dem [X.]eicherelement (9) zum [X.]ruckausgleich zwischen dem [X.] (4) und dem [X.]eicherelement (9) verbindet,
(d) und der eine von der Öffnung des [X.] (10) getrennt ansteuerbare Öffnung aufweist.
nachdem die Zylinderöffnung 7A eine Verbindung mit der Austrittsöffnung 15 hergestellt hat (vgl. [X.]. 5).
[X.]en Gegenständen nach der [X.]1 und der [X.]7 fehlt es bereits an einem weiteren Verbindungskanal zwischen [X.] und [X.]eicherelement, vgl. insb. die jeweiligen [X.]uren.
[X.]ie Vorrichtungen zur Pulsationsminderung nach den [X.]ruckschriften [X.]2, [X.]3 und [X.]4 weisen jeweils kein [X.]eicherelement auf, vgl. insb. die jeweiligen [X.]uren.
[X.]ie [X.]6 betrifft den Einsatz von [X.], wobei keine Hinweise gegeben werden, wie diese an hydrostatischen Verdrängereinheiten angeordnet werden können.
Bei [X.]8 handelt es sich um einen Auszug aus einem allgemeinen Lehrbuch über [X.]. [X.]iese [X.]ruckschrift wurde von der Beschwerdeführerin lediglich zum Nachweis von [X.]rosselrückschlagventilen genannt. [X.]ie streitpatentgemäße Vorrichtung nimmt sie unbestritten nicht vorweg.
b) [X.]ie Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem [X.] keine Anregung, eine Vorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 des [X.] enthaltenen Merkmalen auszubilden.
Hinsichtlich der im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wortgleichen Merkmale der beanspruchten Pulsationsverminderung gelten die zum Patentanspruch 11 gemachten Ausführungen zum Hauptantrag gleichermaßen.
Als nächstkommender Stand der Technik offenbart die Vorrichtung gemäß [X.] unbestritten einen weiteren Verbindungskanal 23 mit einer drosselnden Einrichtung 24 (è Merkmal a), der den [X.] mit dem [X.]eicherelement 18 zum [X.]ruckausgleich zwischen dem [X.] und dem [X.]eicherelement 18 verbindet ([X.]) und der eine von der Öffnung [X.] des [X.] 20 getrennt ansteuerbare Öffnung 23B aufweist ([X.]), vgl. insb. [X.]uren 2 bis 8.
Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass der weitere Verbindungskanal von dem [X.] vor der Verbindung mit der [X.] angesteuert wird ([X.] b).
Hierzu kann die [X.] dem Fachmann keine Anregung geben, denn sie führt vom [X.] gerade weg. Ausdrücklich ist in der [X.] nämlich gefordert, dass der Kanal 23 mit der [X.]rosselung 24 durch den Zylinderblock 6 erst geöffnet wird, wenn bereits eine Verbindung mit der hochdruckseitigen Öffnung 15 vorhanden ist (siehe Zusammenfassung, [X.] letzter Satz bis S. 9 Abs. 1, S. 16 Abs. 0047 und 0048 [X.] m. mit der oben dargestellten [X.]ur 5).
[X.]ie übrigen im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften sind von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht mehr herangezogen worden. Sie liegen auch von der beanspruchten Vorrichtung noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum Patentgegenstand geben können:
[X.]ie Vorrichtung zur Pulsationsminderung nach der [X.]1 (siehe nebenstehende [X.]ur 1) ist grundsätzlich anders aufgebaut als diejenige der [X.]. [X.]urch eine Kerbe 5 am [X.] 4 wird der Kanal 6, der mit dem [X.] 7 unter hohem [X.]ruck verbunden ist, freigelegt und daher eine Vorkompression des Mediums in dem zugehörigen Zylinder sowie ein [X.]ruckausgleich vor dem Transfer an die [X.] erzeugt ([X.]. 4 [X.] 12 bis 21). Ein weiterer Verbindungskanal, der den [X.] mit dem [X.] 7 verbindet, ist nicht vorhanden (siehe [X.]. 1).
Auch die [X.]7 (siehe nebenstehende [X.]ur 1) offenbart lediglich eine Axialkolbenmaschine, bei der ein [X.] über nur einen Verbindungskanal 26 mit einem [X.]eicherelement 20 verbunden werden kann.
Bei der Axialkolbenpumpe nach der [X.]2 (siehe nebenstehende [X.]ur 2) liegt im Trennsteg des [X.] 19 eine [X.]ruckausgleichsöffnung 26. [X.]ie Öffnung 26 ist durch einen [X.] 27 mit dem [X.]ruckschlitz 23 verbunden. Im [X.] ist ein Rückschlagventil 28 angebracht, das sich in Richtung zum [X.]ruckschlitz hin öffnet ([X.]. 3 [X.] 52 bis [X.] 61). Nach Beendigung des [X.] beginnt die Komprimierung der im Zylinder 9 enthaltenen Flüssigkeit. Wird ihr [X.]ruck größer als der Förderdruck, so wird Flüssigkeit durch die [X.]ruckausgleichsöffnung 26 und den [X.] 27 zum Auslass 22 hinausgeschoben ([X.]. 4 [X.] 13 bis [X.] 16). Ein [X.]eicherelement mit der streitpatentgemäßen Anbindung mittels zweier Verbindungskanäle an den [X.] ist hier nicht vorgesehen. [X.]ie Vorrichtung nach der [X.]2 unterscheidet sich somit vom Aufbau her grundsätzlich vom verteidigten Streitgegenstand.
Gleiches gilt auch für die hydraulische Pumpen- und Motorvorrichtung nach der [X.]3 (siehe nebenstehende [X.]ur 1). Wenn die Vorrichtung als Motor betrieben wird, erfolgt über die Vorverdichtungsöffnung 51 und das druckempfindliche Ventil 52 ein [X.]ruckausgleich zwischen dem [X.] und dem Auslass 42 ([X.] letzter Absatz). Im [X.] ist das Ventil 52 geschlossen und es findet kein [X.]ruckausgleich statt (S. 15 Abs. 2). Auch hier ist kein [X.]eicherelement vorhanden.
Ähnliches gilt für die Axialkolbenpumpe nach der [X.]4 (siehe nebenstehende [X.]uren 2 und 3), bei der eine Vorkompressionszone 11 vorgesehen ist, in der jeder Kolben 4 die Flüssigkeit vorkomprimieren kann, bevor sich die Zylinder zum Auslass 7 öffnen. Ein [X.] stellt eine Verbindung der Vorkompressionszone 11 zu einem in [X.]. 3 dargestellten Vorkompressionsventil, bestehend aus einem Federelement 13 und einer [X.]ichtfläche 14 her ([X.]. 2 [X.] 59 bis [X.] 64). Mangels eines [X.]eicherelements unterscheidet sich diese Axialkolbenpumpe von der streitpatentgemäßen Vorrichtung.
[X.]ie [X.]6 betrifft den Einsatz von [X.], wobei keine Hinweise gegeben werden, wie diese an hydrostatischen Verdrängereinheiten angeordnet werden können.
Bei [X.]8 handelt es sich um einen Auszug aus einem allgemeinen Lehrbuch über [X.]. [X.]iese [X.]ruckschrift wurde von der Beschwerdeführerin lediglich zum Nachweis von [X.]rosselrückschlagventilen genannt.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Vorrichtung zur Pulsationsverminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.
[X.]ie Vorrichtung zur Pulsationsverminderung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.
Mit ihr sind es die konkreten Weiterbildungen der Vorrichtung nach den darauf zurückbezogenen, geltenden Patentansprüchen 2 bis 6.
3.4 Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach Patentanspruch 7 (§ 21 (1) Nr. 1 [X.]).
a) [X.]ie streitpatentgemäße Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit nach dem geltenden Patentanspruch 7 ist gewerblich anwendbar und neu, denn im Stand der Technik ist keine derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 7 des [X.] enthalten sind.
Aus der [X.] (siehe nachfolgende [X.]uren 4 und 5) ist eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer als Axialkolbenmaschine ausgebildeten hydrostatischen Verdrängereinheit bekannt, die sowohl als Pumpe als auch als Motor einsetzbar ist (Abs. 0001, 0054) und bei der mehrere Kolben 8 in [X.] 7 längsverschieblich gelagert sind und Zylinderräume bilden (Abs. 0013). Nicht expressis verbis ist in der [X.] angegeben, dass die Axialkolbenmaschine mit umkehrbarer [X.]rehrichtung einsetzbar ist. [X.]ies ist jedoch bei dieser Bauart für den Fachmann selbstverständlich wie bereits unter Ziff. 2 erläutert wurde. [X.]ie bekannte Vorrichtung weist weiter eine zwischen einer Niederdruck- 14 und einer [X.] angeordnete Vorkompressionszone auf, in der das Fluid im [X.] durch den Kolbenhub im [X.] an den unteren [X.] komprimiert wird (Abs. 0029, 0037). [X.]ie Vorkompressionszone ist mit einem mit der [X.] in Verbindung stehenden Verbindungskanal 25 versehen, der mit einem in Richtung zur [X.] öffnenden Ventil 26 versehen ist und eine Verbindung des [X.]s mit der [X.] herstellt, sobald der [X.]ruck im [X.] den [X.]ruck an der [X.] übersteigt (Abs. 0037).
Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung zur Pulsationsminderung nach dem geltenden Patentanspruch 7 ohne Weiteres ersichtlich durch dessen kennzeichnende Merkmale.
[X.]ie Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nach der [X.] der Verbindungskanal zunächst aus dem [X.] 20 bestehe, von dem die beiden parallel angeordneten [X.] 23 und 25 abzweigten, in denen das Rückschlagventil 26 und die [X.]rossel 24 angeordnet seien. [X.]er [X.] 25 stünde direkt mit der [X.] 15 in Verbindung, während der [X.] 23 über die Zylinderöffnung 7A mit der [X.] in Verbindung stünde. [X.]amit seien in der [X.] auch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 7 gezeigt. [X.]em kann sich der [X.] nicht anschließen. [X.]ie Vorkompressionszone nach der [X.] erstreckt sich vom unteren [X.] bis zu dem Punkt, an dem die Zylinderöffnung 7A gerade noch keine Verbindung mit der [X.] aufgenommen hat (Stellung der Zylinderöffnung 7A zwischen der [X.]. 3 und der [X.]. 5). [X.]enn nach Verbindung mit der [X.] kann das Fluid nicht mehr weiter vorkomprimiert werden, da dann ein [X.]ruckausgleich zwischen [X.] und Austrittsöffnung 15 stattfindet und das Fluid in die Austrittsöffnung 15 gefördert wird. In dem [X.] der Vorkompressionszone stellt also die Zylinderöffnung 7A keine Verbindung mit der [X.] her, so dass auch keine Verbindung zwischen [X.] 23 und der Hochdruck-[X.] 15 hergestellt wird. Somit sind in der [X.] die kennzeichnenden Merkmale der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach dem geltendem Patentanspruch 7 nicht gezeigt.
[X.]ie übrigen [X.]ruckschriften können die Neuheit nicht in Frage stellen, denn eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 7 geht aus ihnen nicht hervor.
Bei der Vorrichtung nach der [X.]1 ist kein Verbindungskanal vorgesehen, der die Vorkompressionszone mit der [X.] 3 verbindet.
[X.]ie Vorrichtungen nach den [X.]ruckschriften [X.]2, [X.]3, [X.]4 und [X.]7 weisen im Verbindungskanal jeweils keine drosselnde Einrichtung auf.
[X.]ie [X.]6 betrifft den Einsatz von [X.], wobei keine Hinweise gegeben werden, wie diese an hydrostatischen Verdrängereinheiten angeordnet werden können.
Bei [X.]8 handelt es sich um einen Auszug aus einem allgemeinen Lehrbuch über [X.]. [X.]iese [X.]ruckschrift wurde von der Beschwerdeführerin lediglich zum Nachweis von [X.]rosselrückschlagventilen genannt. [X.]ie streitpatentgemäße Vorrichtung nimmt sie unbestritten nicht vorweg.
b) [X.]ie Vorrichtung zur Pulsationsminderung nach dem geltenden Patentanspruch 7 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem Fachmann keine Anregung, eine Vorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 7 des [X.] enthaltenen Merkmalen auszubilden.
keine ständige Verbindung geschaffen sein, sondern mittels des Rückschlagventils 26 nur dann, wenn der [X.]ruck im [X.] über dem der [X.] liegt. Bei einem geringeren [X.]ruck soll dagegen ein [X.]ruckausgleich im [X.] mit dem [X.]ruckspeicher 18 hergestellt werden. [X.]adurch soll erreicht werden, dass der [X.]ruck im Zylinder 7 bis etwa auf den [X.]ruck in der Austrittsöffnung 15 ansteigt, wodurch ein zu heftiges Fördern von Hydrauliköl aus der Austrittsöffnung 15 in den Zylinder 7 verhindert wird, wenn er mit seiner Öffnung 7A mit der Austrittsöffnung 15 kommuniziert (Abs. 0045).
[X.]ie Beschwerdeführerin meint, dass der Fachmann die Öffnung 23B des [X.] 23 in den Bereich der [X.] 15 legen würde, um so eine zusätzliche Bohrung in der [X.] 13 einsparen zu können. [X.]afür besteht nach Überzeugung des [X.]s kein erkennbarer Anlass. [X.]enn durch diese Veränderung in Form einer im Bereich der Vorkompressionszone ständigen Verbindung zwischen [X.] und [X.] würde das vorstehend erläuterte Grundprinzip der bekannten Pulsationsminderung nach der [X.] aufgegeben.
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Fachmann würde bei der Vorrichtung gemäß der [X.] ohne Weiteres ein [X.]rosselrückschlagventil nach der [X.]8 an Stelle des [X.] 26 einbauen. Eine derartige bauliche Ausgestaltung gehöre zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns. Auch dem kann sich der [X.] nicht anschließen, da auch hierdurch eine ständige Verbindung zwischen [X.] und [X.] hergestellt und das Grundprinzip gemäß [X.] ebenfalls verlassen würde. [X.]ie vorstehend widerlegte Argumentation erscheint insoweit zudem von der Kenntnis der Erfindung geprägt und kann auch deswegen nicht überzeugen.
[X.]ie weiteren im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. [X.]enn deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 7 geben.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Vorrichtung zur Pulsationsminderung an einer hydrostatischen Verdrängereinheit mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 7 nicht hat nahelegen können.
[X.]ie Vorrichtung zur Pulsationsminderung gemäß Patentanspruch 7 ist daher ebenfalls patentfähig.
Mit ihr sind es die konkreten Weiterbildungen der Vorrichtung nach den darauf zurückbezogenen Patentansprüchen 8 bis 10.
4. [X.]ie vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 3 rechtfertigen eine beschränkte Aufrechterhaltung des [X.] im hilfsweise beantragten Umfang. Auf die weiteren Hilfsanträge der Beschwerdeführerin war bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen.
BERI[X.]HTIGUNGSBES[X.]HLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 06 114
…
hat der 9. [X.] (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 3. [X.]ezember 2012 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden sowie [X.], [X.] und [X.]ipl. Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Auf den Beschlussberichtigungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2012 wird der Beschluss vom 19. März 2012, Seite 4 sowie der [X.], Seite 2 bezüglich des Umfangs der Beschreibung im Wege der Berichtigung wie folgt ergänzt (Einfügung jeweils nach „12. April 2006“ und vor dem Komma):
„sowie [X.]alten 10 und 11 gemäß Patentschrift“.
Gründe
I.
[X.]er am 19. März 2012 verkündete Beschluss in der Sache 9 W (pat) 36/06 ist der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim [X.] am 14. Mai 2012, wendet sich die Beschwerdegegnerin gegen die Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung und des Beschlusses. [X.]azu trägt sie vor:
[X.]ie Aufrechterhaltung des Patents sei „mit der Fassung der Beschreibung nach dem Einspruchsverfahren gewollt“ gewesen. [X.]azu zählten auch die [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift. Eine Absicht diese [X.]alten zu streichen habe nie bestanden. [X.]enn diese [X.]alten enthielten Erläuterungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 7, der zum beschränkt aufrechterhaltenen Umfang des [X.] zähle. Auf diese [X.]alten nehme auch die Beschlussbegründung wiederholt Bezug. [X.]araus folge, dass es sich bei dem Weglassen der [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift im Protokoll und infolgedessen auch bei der Nennung der [X.] im Beschluss um eine offenbare Unrichtigkeit handele. Sie beantragt sinngemäß,
den Antrag der Beschwerdegegnerin im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2012, Seite 2 und im Beschluss vom 19. März 2012, Seite 4 sowie im [X.], Seite 2
bezüglich des Umfangs der Beschreibung wie folgt zu ergänzen:
„sowie [X.]alten 10 und 11 gemäß Patentschrift“.
[X.]ie Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss nicht abzuändern.
Sie widerspricht dem [X.] mit der Begründung, das Protokoll und der Beschlusswortlaut entsprächen dem Verhandlungsverlauf. Auf Grund der geltenden Antragsbindung sei es dem [X.] verwehrt, von dem seitens der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abzuweichen.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat die Beschwerdegegnerin ihren [X.] hinsichtlich des Protokolls zurückgenommen.
II.
[X.]em Beschlussberichtigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist stattzugeben, denn deren Antrag und die dementsprechenden Teile des [X.]s enthalten eine Unrichtigkeit, die anhand der Beschlussbegründung offenbar ist.
Nach § 95 Abs. 1 [X.] können Schreibfehler, Rechenfehler oder sonstige offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung jederzeit vom Patentgericht berichtigt werden.
Im vorliegenden Fall liegt zwar weder ein Schreib- oder Rechenfehler vor, jedoch eine solchen Fehlern ähnliche Unrichtigkeit, die ebenfalls berichtigt werden kann, wenn sie einen Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten darstellt (vgl. [X.] [X.], 8. Aufl. 2008, § 95 [X.]. 3).
Zu solchen Unrichtigkeiten zählen auch Formulierungsfehler oder die versehentliche Auslassung eines Wortes in einem Patentanspruch in der Entscheidungsformel ([X.] a. a. [X.], [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 95 [X.]. 5). [X.]enn die Vorschrift ist weit auszulegen (vgl. Busse, [X.], 6. Aufl. 2003, § 96 [X.]. 4; [X.], [X.], 10. Aufl. 2006, § 95 [X.]. 4). Selbst die Auslassung der Entscheidung über einen Punkt kann im Tenor berichtigt werden, soweit sie auch offenbar sind, also wenn sich aus den Gründen ergibt, dass die im Tenor fehlende Entscheidung getroffen wurde (vgl. [X.] a. a. [X.] [X.]. 4 m. w. N.). Gleichermaßen kann im Wege der Berichtigung ein Merkmal in einen Anspruch eingefügt werden, wenn der verkündete Tenor dieses Merkmal versehentlich nicht enthält ( [X.] a. a. [X.] [X.]. 6). [X.]ies muss erst recht gelten, wenn wie hier der Irrtum auf einer unvollständigen Angabe oder Antragstellung der Beteiligten selbst beruht, sofern er nur offenbar ist. Hierzu gehören auch unvollständige [X.], die das Gericht aus dem Antrag der Beteiligten unverändert übernommen hat.
So liegt der Fall hier.
[X.]ie Beschlussbegründung nimmt an mehreren Stellen Bezug auf Inhalte, die in den [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift bzw. den inhaltsgleichen Seiten 15 bis 17 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. So ist die Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 7 unter Hinweis auf S. 16 Abs. 3 der [X.] begründet, vgl. [X.]sbeschluss [X.], Abs. 4. [X.]iese Ursprungsoffenbarung ist wortgleich enthalten in [X.]. 10 [X.] 58 bis [X.]. 11 [X.] 6 der [X.]chrift. Gleiches gilt für die Ausführbarkeit der Erfindung gemäß geltendem Patentanspruch 7, wozu der [X.]sbeschluss (S. 16 Abs. 1) auf [X.]. 10 [X.] 58 bis 65 ausdrücklich hinweist. Abgesehen davon ist die beschränkte Aufrechterhaltung erfolgt mit sämtlichen [X.]uren des [X.], insb. mit den [X.]uren 8 bis 11. [X.]ie Erläuterung zu den letztgenannten [X.]uren findet sich in den [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift.
Ausweislich der Beschlussbegründung besteht somit kein Zweifel daran, dass der [X.] in seine Entscheidung über die beschränkte Aufrechterhaltung des [X.] eine Vorrichtung mit den Merkmalen insbesondere des Patentanspruchs 7 einbezogen hat. Angesichts dessen bestand für das Weglassen der beschreibenden Erläuterung dieser Vorrichtung in den [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift offenbar keine Veranlassung.
Im Übrigen geht aus der Gerichtsakte nachvollziehbar die Absicht der Beschwerdegegnerin hervor, auf die Beschreibung in [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift nicht verzichten zu wollen. [X.]enn ihr ursprünglicher Antrag war auf die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet, vgl. [X.]. 39/40 [X.]. [X.]er mit der Beschwerde angegriffene Aufrechterhaltungsbeschluss des [X.]eutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Juni 2006 umfasst u. a. die [X.]alten 10 und 11, vgl. insb. [X.], Überschrift: Unterlagen. Wäre dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben worden, hätten die [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift auch zum bestandsfähigen Umfang des [X.] gezählt.
[X.]erselbe Unterlagenumfang muss offensichtlich bei der beschlossenen beschränkten Aufrechterhaltung gelten. [X.]enn im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die Patentansprüche 1 und 7 Formulierungsänderungen erfahren, nicht aber die Beschreibung. [X.]eshalb ergibt sich kein Grund, auf die genannten [X.]alten 10 und 11 der [X.]chrift zu verzichten.
Aus dem Grundsatz der Antragsbindung folgt nichts anderes. [X.]enn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Begehrens der Beschwerdegegnerin ist nicht allein der Wortlaut ihres Antrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung [X.] auszulegen. [X.]as Antragsbegehren definiert letztendlich auch den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an den Antragswortlaut ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. [X.]emgemäß kann ohne hinreichende Anhaltspunkte im Vortrag der Patentinhaberin nicht angenommen werden, dass ihr [X.] einen Verzicht auf Teile der Beschreibung beinhalten sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade diejenigen Teile der Beschreibung Bestand behalten sollten, die zur Erläuterung einer Vorrichtung gemäß dem beschränkt bestandsfähigen Patentanspruch 7 dienen. In diesem Sinne hat der [X.] den Antrag der Beschwerdegegnerin auch verstanden, wie sich aus den Gründen des berichtigten Beschlusses ergibt.
Ob es sich bei der festgestellten Unrichtigkeit um einen offensichtlichen Fehler bei der [X.] handelt oder um ein Versäumnis des [X.]s, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, kann dahinstehen. [X.]enn auf die Ursache der offenbaren Unrichtigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf das Verschulden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.] [X.].1 m. w. N.).
Nach alledem musste der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses Erfolg haben.
[X.] [X.] Nees
Meta
19.03.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.03.2012, Az. 9 W (pat) 36/06 (REWIS RS 2012, 8044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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